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PDF anzeigen[X.][X.] vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. September 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der "Einspruch" der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 1 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 34 Abs. 2, §§ 6, 7 [X.]), [X.] unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und nicht begründet (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wurde. Die von der Schuldnerin beantragte Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 224 Abs. 2 ZPO) und kann daher nicht gewährt werden. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Überprüfung des 2 - 3 - angefochtenen [X.]usses in der Sache als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2009 - 109 IN 107/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 [X.]/09 -
Meta
10.12.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 223/09 (REWIS RS 2009, 166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 166
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