Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZB 203/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3250

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[X.][X.]/09 vom 16. September 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 3. August 2009 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Schuldnerin beruft sich auf den [X.] der Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Sie beanstandet, dass das Beschwerdegericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 [X.] nicht geprüft habe. Sollte dies der Fall gewesen sein, handelte es sich jedoch nur um einen Rechtsanwendungsfehler, der eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen kann. Einen unrichtigen Obersatz des Inhalts, dass das Insolvenzverfahren auch bei Fehlen einer die Kosten des [X.] - 3 - fahrens deckenden Masse eröffnet werden kann, hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 2 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.06.2009 - 109 IN 50/08 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2009 - 5 T 394/09 -

Meta

IX ZB 203/09

16.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZB 203/09 (REWIS RS 2010, 3250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3250

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