Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. IX ZB 143/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2527

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 14. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 143,95 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das [X.] im Hinblick auf Beschwerdeentscheidungen, durch welche ein Ableh-nungsantrag zurückgewiesen wurde, die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (vgl. §§ 46, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde vorliegend im Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 - 3 - Die unzulässige Rechtsbeschwerde kann auch nicht zu Gunsten des [X.] in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde umgedeutet werden. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], [X.]. v. 16. November 2005 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordent-lichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrecht-lich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). 3 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.2009 - 1 C 144/08 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2009 - 1 T 280/09 -

Meta

IX ZB 143/09

14.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. IX ZB 143/09 (REWIS RS 2009, 2527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2527

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.