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PDF anzeigen[X.][X.] vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 14. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 143,95 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das [X.] im Hinblick auf Beschwerdeentscheidungen, durch welche ein Ableh-nungsantrag zurückgewiesen wurde, die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (vgl. §§ 46, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde vorliegend im Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 - 3 - Die unzulässige Rechtsbeschwerde kann auch nicht zu Gunsten des [X.] in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde umgedeutet werden. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], [X.]. v. 16. November 2005 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordent-lichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrecht-lich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). 3 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.2009 - 1 C 144/08 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2009 - 1 T 280/09 -
Meta
14.07.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. IX ZB 143/09 (REWIS RS 2009, 2527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2527
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