Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2004, Az. 5 StR 15/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2700

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5 StR 15/04BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 23. Juni 2004in der [X.] Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 22. und 23. Juni 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Raum,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für den Angeklagten D J ,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -am 23. Juni 2004 für Recht [X.] Die Revision des Angeklagten [X.]J und diediesen Angeklagten betreffende Revision der Staatsan-waltschaft gegen das Urteil des [X.] vom27. Juni 2003 werden verworfen.Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten der [X.] Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten [X.]hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen, dieser Angeklagte trägt die Kosten seiner Revisionund die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen.2. Im übrigen wird das genannte Urteil auf die [X.]) in den [X.] dahin ergänzt, daß der Ange-klagte [X.]tateinheitlich der Körperverletzung [X.] schuldig ist, der Angeklagte [X.]J der Beihilfe zur Körperverletzung mit [X.]) in den [X.] gegen diese beiden Ange-klagten aufgehoben.Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaftwerden verworfen.Zu neuer Straffestsetzung gegen die Angeklagten[X.] und [X.], insoweit auch zur Ent-- 4 -scheidung über die Kosten der Revisionen der Staatsan-waltschaft, wird die Sache an eine andere [X.]skammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas Schwurgericht hat den Angeklagten [X.] und seine Söhne,die Angeklagten [X.] und [X.] , da sie sich gemeinsam aneinem Angriff auf ihren Angehörigen (Schwager bzw. Onkel) S und dessen Familie beteiligten, durch den der Tod des [X.]ver-ursacht wurde, jeweils der Beteiligung an einer Schlägerei für schuldig be-funden. Es hat den Angeklagten [X.]allein deshalb zu acht [X.] Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt, den Angeklagten [X.] zusätzlich wegen tateinheitlicher (zweifacher) gefährlicher [X.] drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie den [X.] J zusätzlich wegen tateinheitlichen Totschlags und fernerwegen einer tatmehrheitlichen vorsätzlichen Körperverletzung zu neun [X.] Gesamtfreiheitsstrafe. Die vom [X.] vertretenen [X.] der Staatsanwaltschaft haben hinsichtlich der Angeklagten [X.]und [X.]Teilerfolge; sie führen insoweit zu [X.] und zur Aufhebung der [X.] zum Nachteil dieser Ange-klagten. Betreffend den Angeklagten [X.]hat die auf die Über-prüfung des [X.] beschränkte Revision der Staatsanwalt-schaft ebenso wie die eigene, auf den Strafausspruch beschränkte Revisiondieses Angeklagten keinen Erfolg.- 5 -1. Die Überprüfung der gegen den Angeklagten [X.]verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe auf die Sachrüge läßt keinenRechtsfehler zu dessen Nachteil erkennen.2. Die Staatsanwaltschaft wendet sich jeweils mit der Sachrüge gegendie Beweiswürdigung, auf der die Feststellungen des Schwurgerichts beru-hen, welche den [X.] zugrunde liegen. Sie meint, das [X.] hätte einen Tötungsvorsatz des Angeklagten [X.]bei seinen erstenAngriffen gegen den später Getöteten mit einem Hackmesser [X.] dabei zudemdie tatsächlichen Voraussetzungen des [X.] der Heimtücke [X.] fest-stellen müssen, ferner eine sukzessive Mittäterschaft zwischen [X.]undseinem [X.] [X.] J bei dessen anschließenden tödlichen An-griffen mit einem Butterflymesser auf das Opfer, schließlich eine Beteiligungdes Angeklagten [X.]an den vorsätzlichen [X.] beiden anderen [X.]) Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die tatrichterliche Be-weiswürdigung bleiben erfolglos.Der Beschwerdeführerin ist folgendes einzuräumen: Das festgestelltevon Wut- und [X.] getragene überfallartige gemeinsame Eindrin-gen der Angeklagten in die Wohnung des Opfers, der alsbaldige Angriff[X.] s mit dem Hackmesser und der anschließende tödliche Angriffdurch [X.] J begründen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einentsprechend abgesprochenes gewaltsames Vorgehen, jedenfalls bei denbeiden gegen den Getöteten vorgehenden Angeklagten auch getragen voneinem gemeinschaftlichen Tötungsvorsatz. Die vom Schwurgericht zuguns-ten der Angeklagten zugrunde gelegte Version ist demgegenüber [X.] wahrscheinlich: Danach ging [X.] zunächst allein spontan ge-waltsam [X.] ohne Tötungsvorsatz [X.] gegen seinen Schwager vor. Erst [X.] nach Abschluß dieses Angriffs entschloß sich [X.] alsExzeßtäter zu seinem mit direktem Tötungsvorsatz geführten Angriff, der die- 6 -beiden anderen Angeklagten überraschte. Die Beteiligung des [X.]J beschränkte sich darauf, daß er die zuvor von [X.] leicht verletzteNebenklägerin in die Flucht schlug, ohne damit die abgeschlossene Körper-verletzung seines [X.] oder die für ihn überraschende Tötungshandlungseines Bruders zu unterstützen.Gleichwohl hat das Schwurgericht seine in Anwendung des Zweifels-grundsatzes getroffenen Mindestfeststellungen in sorgfältiger Auswertungder ausreichend dargestellten Einlassungen der Angeklagten und [X.] Tatzeugen vor dem Hintergrund der Unübersichtlichkeit des [X.] und der [X.] auch die angenommene Unzuverlässigkeit einzelner Bekun-dungen begründenden [X.] vielschichtigen Beziehungen zwischen den betei-ligten Personen rechtsfehlerfrei getroffen, wenngleich weitergehende Fest-stellungen zum Nachteil der Angeklagten durch abweichende Wertungen [X.] vorgefundenen Tatsachengrundlage denkbar sind, vielleicht sogar nähergelegen hätten. Das Revisionsgericht darf indes die dem Tatgericht oblie-gende Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen. Auf eine abwei-chende eigene Bewertung der Beweisgrundlagen, daneben auf zu hohe An-forderungen an deren Darstellung in den Urteilsgründen für diejenigen Berei-che, in denen ein anderes Beweisergebnis erstrebt wurde, laufen letztlich [X.] der Staatsanwaltschaft [X.]) Indes schöpft die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts [X.] der Angeklagten [X.]und [X.]J die getroffenen Fest-stellungen nicht aus.Nach den Feststellungen des Schwurgerichts steigerte sich der[X.] mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte [X.] Angeklagte[X.] am späten Nachmittag des [X.] anläßlich eines aktuellenStreits in erhebliche Wut gegenüber seinem Schwager, dem später [X.], mit dem er ohnehin tiefgreifend überworfen war. [X.] enthemmtgeriet er im Beisein der anderen Angeklagten immer mehr außer sich; er- 7 -kündigte an, er werde seinen Schwager sofort zur Rede stellen. In der [X.], die Begegnung könne wegen der Erregung und alkoholischenEnthemmung ihres [X.] und der [X.] ihres Onkelseskalieren, begleiteten die Angeklagten [X.]und [X.]J [X.] erste-rer bewaffnet mit einem Butterflymesser [X.] ihren Vater zur Wohnung des [X.], um ihn —wenigstens nicht alleine gehen zu lassenfi und ihn bei der vor-gesehenen Auseinandersetzung, die —jedenfalls zunächst auf die beiden Vä-terfi begrenzt werden sollte, zu unterstützen. Als das Opfer sich gegen die miteinem Hackmesser geführten sofortigen Angriffe des Angeklagten [X.]zur Wehr setzte, griff der Angeklagte [X.] mit seinem Butterf-lymesser seinerseits das Opfer an und versetzte ihm [X.] insoweit aus Erre-gung —weit über den ursprünglichen Plan hinausgeschossenfi [X.] tödliche [X.]. [X.]verscheuchte zur Unterstützung des Vorgehensseines [X.] die Nebenklägerin.Bei der strafrechtlichen Bewertung dieses Vorgehens hat das Schwur-gericht außer acht gelassen, daß ein aktives gewaltsames Vorgehen auchdes Angeklagten [X.] gegen das Opfer nach den [X.] für den [X.] wegen der Erregung des [X.] und der Gegenwehr des [X.] tatsächlich eingetretenen [X.] Fall einer Eskalation vom ursprünglichengemeinsamen [X.] der drei Angeklagten bei Aufsuchen der Opferwoh-nung erfaßt war. Durch die [X.] für sich rechtsfehlerfreie [X.] Bewertung diesesMesserangriffs als Exzeß hat sich das Schwurgericht den Blick darauf ver-stellt, daß das in dem Angriff liegende Weniger der (gefährlichen) Körper-verletzung von dem Angeklagten [X.]mittäterschaftlich gewollt und vondem Angeklagten [X.]als Gehilfen gefördert wurde, der das ge-waltsame Vorgehen gegen das Opfer unterstützen wollte, an dem sein Bru-der tatplangemäß in dieser Phase des Geschehens gemeinsam mit [X.] mitwirkte. Durch die Intensivierung dieses als Körperverletzung ge-wollten Verhaltens hin zu (vorsätzlich) tödlichen Messerstichen wurde derTod des Opfers verursacht. Daß es hierzu kommen könnte, war für die An-geklagten [X.] und [X.] J , die von [X.] -wußten oder mindestens damit rechneten, weil sie üblich war, [X.] der emotional massiv aufgeheizten [X.] vorhersehbar.Damit ist für die Beteiligten der gefährlichen Körperverletzung der Tatbestandder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erfüllt, beim Angeklagten[X.]als Mittäter, beim Angeklagten [X.] als Gehilfe (vgl.BGHSt 2, 223; BGHR StGB § 226 [a. F.] Kausalität 3; [X.], 27;BGH bei [X.] 1986, 795; 1990, 293; [X.], 367; [X.] in [X.] Aufl. § 227 Rdn. 10; Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 227 Rdn. 10).c) Der Schuldspruch gegen die Angeklagten [X.] und D J ist allein auf der hierfür ausreichenden Grundlage der rechtsfehlerfreigetroffenen Urteilsfeststellungen abzuändern. Es ist nicht erkennbar, daßsich die Angeklagten gegen den weitergehenden Schuldspruch nach [X.] bereits in der Tatsacheninstanz erteilten entsprechenden rechtlichenHinweis wirkungsvoller als bisher hätten verteidigen können. Auf einen ent-sprechenden Hinweis vor der Revisionshauptverhandlung haben die [X.] hierzu auch in der Verhandlung nichts Näheres vorgetragen.Die Schuldspruchänderungen ziehen wegen der unterschiedlichenStrafrahmen die Aufhebung der [X.] nach sich. Der [X.] Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen Subsumtionsfeh-ler nicht ([X.], 3788, 3789, insoweit nicht in BGHSt 47, 383 ab-gedruckt). Das neue Tatgericht hat die Strafen auf der Grundlage des geän-derten Schuldspruchs und der umfassenden bisherigen Feststellungen zutreffen, die bei dem Angeklagten [X.] insbesondere eine [X.] rechtsfehler-frei als strafrahmenrelevant bewertete [X.] erhebliche Verminderung seinerSteuerungsfähigkeit einschließen (§ 21 StGB). Neue Feststellungen dürfenallenfalls getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.Die Festsetzung jeweils höherer Freiheitsstrafen als bisher, indes unterein-- 9 -ander, zudem jeweils von der schwersten, gegen den Angeklagten [X.]J verhängten Strafe abgesetzt, wird auf der Hand liegen.[X.] [X.] Schaal

Meta

5 StR 15/04

23.06.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2004, Az. 5 StR 15/04 (REWIS RS 2004, 2700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2700

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