Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 133/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1157

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BGHR![X.] 133/03vom16. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Raebel, [X.] und [X.] 16. Oktober 2003beschlossen:Der Antrag des Schuldners, eine einstweilige Anordnung auf [X.] der Vollziehung zu erlassen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Schuldner ist Rechtsanwalt. Der Gläubiger beantragt, wegen einervon ihm errechneten Steuerforderung von 38.886,56 über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Dieser bestreitet die Höhe derbehaupteten Forderung.Das Insolvenzgericht hat mit Beschluß vom 22. Januar 2003 die [X.] eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des [X.] angeordnet und den Sachverständigen ermächtigt, die Wohn- und Ge-schäftsräume des Schuldners zu betreten, soweit dies zur Aufklärung der Ver-mögensverhältnisse des Schuldners erforderlich ist, sowie dem Schuldner auf-erlegt, dem Sachverständigen Einsicht in seine Bücher und [X.] gestatten und ihm alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Aus-- 3 -künfte zu erteilen. Auf Anregung des Sachverständigen hat das Insolvenzge-richt am 16. April 2003 diesen zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt [X.] angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustim-mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. [X.] wurdedie Zahlung an den Schuldner verboten; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt,Forderungen des Schuldners einzuziehen. Weiter wurde ihm gestattet, [X.] über die Vermögensverhältnisse des Schuldners bei [X.] dessen Geschäftsräume, soweit zur Aufklärung der Vermögensverhältnis-se erforderlich, zu betreten. Außerdem hat der Schuldner ihm Einsicht in [X.] und Geschäftspapiere zu gestatten sowie alle Auskünfte zu erteilen, [X.] Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind.Das [X.] hat die gegen den Beschluß vom 22. Januar 2003 ein-gelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und das Rechtsmittelgegen den Beschluß vom 16. April 2003 als unbegründet zurückgewiesen. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners, der zugleich [X.], die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.I[X.] gemäß § 7 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 zulässige [X.] keinen Erfolg, weil eine Aussetzung zur Wahrung schutzwürdiger Interes-sen des Schuldners nicht geboten ist.1. Das Rechtsmittel wird voraussichtlich schon als unzulässig zu [X.] 4 -a) Nach summarischer Prüfung hat das [X.] aus den Gründender angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei die sofortige Beschwerde ge-gen den Beschluß des Insolvenzgerichts vom 22. Januar 2003 als unzulässigverworfen. Diese Beschwerde richtet sich gegen Maßnahmen des [X.] im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des § 5 [X.]. Insoweit sieht [X.] kein Rechtsmittel vor.b) Soweit das [X.] die sofortige Beschwerde gegen den Be-schluß vom 16. April 2003 zurückgewiesen hat, wird es auf die Frage, welcheAnforderungen an die Glaubhaftmachung der zum Insolvenzantrag berechti-genden Forderung gemäß § 14 [X.] zu stellen sind, wohl nicht [X.] das Beschwerdegericht hat die Zulassung des Insolvenzantrags aus ei-nem davon unabhängigen Grund bejaht. Die dem vorläufigen Insolvenzver-walter erteilten Befugnisse sind durch § 22 Abs. 3 [X.] gedeckt. Verfassungs-rechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 [X.] nicht ersichtlich. Auch in diesem Zusammenhang dürfte es an einerRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder an der Notwendigkeit einerSachentscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung fehlen.2. Der [X.] macht als Nachteil lediglich geltend, ersei gezwungen, Auskünfte über Honorarforderungen und eingehende [X.] zu erteilen. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht verletzt [X.] nicht die in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB normierte Schweigepflicht. Wie [X.] bereits entschieden hat, sind Honorarforderungen von [X.] Rechtsanwälten grundsätzlich pfändbar; sie gehören zur Insolvenzmasse([X.], 173, 176 ff). Das gleiche gilt für Gebührenforderungen von- 5 -Rechtsanwälten. Aus diesem Grunde müssen die betreffenden [X.] in der Einzelvollstreckung genau nach Namen und Anschrift des Dritt-schuldners, nach dem Grund der Forderung und den Beweismitteln bezeichnetwerden ([X.], 173, 178). In der Insolvenz ist dies erst recht erforderlich.Die dem vorläufigen Verwalter verliehenen Befugnisse verletzen daher grund-sätzlich weder ein durch die Verfassung geschütztes Recht des Rechtsanwaltsnoch Grundrechte seiner Mandanten.[X.] [X.] Raebel Bergmann Vill

Meta

IX ZB 133/03

16.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZB 133/03 (REWIS RS 2003, 1157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1157

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