Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. VIII ZR 258/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 796

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[X.]/00vom31. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Oktober 2001 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr.[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Der erneute Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer aufeinen Betrag von mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird [X.].Gründe:Der erneute Antrag des Beklagten führt zu keiner vom Beschluß des Be-rufungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung.Der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung [X.] kann zwar auch auf Tatsachen gestützt werden, die in den [X.] weder behauptet noch festgestellt worden waren; diese müssenaber glaubhaft gemacht werden ([X.], Beschluß vom 13. November 1980- [X.], NJW 1981, 579; [X.], Urteil vom 30. Januar 1991 - [X.]/90). Seine Behauptung, sein Verdienstausfall betrage über 16.000 DM, hatder Beklagte jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte hat in erster [X.], seine finanzielle Einbuße betrage monatlich 1.653 DM, [X.] (Schriftsatz vom 14. Juli 1998). In zweiter Instanz hat er diesenVortrag zunächst wiederholt (Schriftsatz vom 29. November 1999). Mit [X.] vom 13. April 2000 hat der Beklagte dann aber behauptet, seine monatli-- 3 -che [X.] betrage "rund 273 DM". In der Beweisaufnahme vor dem Be-rufungsgericht hat der vom Beklagten benannte Zeuge [X.], der Leiterdes Fachgebietes Recht des Arbeitgebers des Beklagten, bei seiner Verneh-mung am 6. April 2000 bekundet, der [X.] des Beklagten habe [X.] Juni 1999 monatlich etwa 140 DM bis 150 DM betragen, inzwischen sei [X.] im Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern wieder vergleichbar. [X.] diesen widersprchlichen Behauptungen des Beklagten in den Vorinstan-zen sowir den vom Beklagten nicht angegriffenen [X.] Zeugen [X.], nach dessen Aussage der mit der [X.] gemachte [X.] ab November 1999 insgesamt [X.] liegt, reicht die pauschale eidesstattliche Versicherung des Beklag-ten, [X.] seine jetzigen höheren Angaben richtig seien, zur Glaubhaftmachungnicht aus. Danach ist der vom Berufungsgericht festgesetzte Wert der [X.] des Beklagten nach wie vor nicht zu beanstanden. Die Beschwer [X.] beträgt insgesamt 52.681,22 DM.[X.] Dr. Hsch [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 258/00

31.10.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. VIII ZR 258/00 (REWIS RS 2001, 796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 796

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