Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2004, Az. VIII ZR 224/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2317

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 224/02 Verkündet am: 14. Juli 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

GmbHG § 46 Nr. 8

a) Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den [X.] einer GmbH bedarf es dann keines Beschlusses der [X.]erver-sammlung, wenn über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren [X.] worden ist.
b) Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, wenn die Liquidation deshalb konkursfrei erfolgt, weil eine die Ko-sten deckende Masse nicht vorhanden ist (sogenannte masselose Liquidation).
[X.], Urteil vom 14. Juli 2004 - [X.]/02 - [X.] - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht von der [X.]

GmbH ab-geleitete Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von zum einen 26 Millionen [X.] und zum anderen 18 Millionen [X.] - davon mit der Revision weiterverfolgt jeweils 2,5 Millionen [X.] - gegen den [X.] zu 4 verneint und der Klägerin die außergerichtli-chen Kosten des [X.] zu 4 auferlegt hat. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1, 2 und 5 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zu tra-gen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 -

Tatbestand: Mit notariell beurkundetem [X.]svertrag vom 30. August 1990 wurde die [X.]

GmbH (im folgenden: [X.]) mit einem Stammkapital von 4 Millionen [X.] gegründet. Bei der [X.]

handelte es sich um den bereits seit 1969 existierenden ehemaligen [X.]

"deutsch-sowjetische Freundschaft" mit Hauptsitz in [X.] ([X.]), [X.]straße – bis –, der am 1. Juli 1990 aufgrund des Gesetzes zur Privatisierung und [X.] volkseigenen Vermögens in eine Kapitalgesellschaft (im Aufbau) übergeleitet worden war. [X.] war die Klägerin, die unter anderem den [X.] zu 4 zum Geschäftsführer bestellt hatte. Gegenstand des bis dahin regelmäßig nur als Generalunternehmer tätig gewordenen [X.] war nach dem [X.]svertrag die Beratung, Planung, Projektie-rung und Errichtung einschließlich der Inbetriebnahme von Wärme-, [X.], [X.] und [X.] einschließlich der [X.] und -netzstationen für alle Versorgungsbe-reiche. In der zweiten Jahreshälfte 1990 und bis zur Privatisierung im Februar 1991 beschäftigte die [X.]1.225 Mitarbeiter. Auf den Konten der [X.]befan-den sich Ende 1990 ca. 150 Millionen [X.], von denen ein Großteil Anzahlungen für noch nicht abgewickelte (Alt-)Aufträge darstellte. Darüber hinaus verfügte die [X.] unter anderem über unbelastete Immobilien in [X.], [X.], [X.]und [X.]. Mit notariellem "Anteilskauf- und -übertragungsvertrag" vom 27. Februar 1991 veräußerte die Klägerin die [X.]an die Beklagte zu 6 zu einem Kaufpreis von 2 Millionen [X.]. Die Beklagte zu 6 verpflichtete sich, die Klägerin von ihrer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der [X.] in Höhe von 31,384 Millionen [X.] freizustellen und die [X.]zu entschulden. - 4 -

Zuvor hatten die [X.] zu 1, 2, 4 und 5 sowie der Zeuge [X.]am 23. November 1990 einen Partnerschaftsvertrag geschlossen, der unter anderem folgendes festlegte: "Die jeweils in Erscheinung tretenden Partner werden ihre Ent-scheidungen und die mit Dritten einzugehenden Verbindlichkeiten im Sinne der Erreichung der gesteckten Ziele und in Übereinstim-mung mit den übrigen Partnern treffen." Am 22. Februar 1991 schlossen dieselben Beteiligten einen [X.] bezüglich einer zu gründenden Firma [X.]

([X.]

) Holding AG, deren Aktien die Beteiligten zu jeweils 20 % [X.] sollten. Ferner erwarben die [X.] zu 1, 2, 4 und 5 Anteile an der [X.] zu 6 zu einem Kaufpreis von jeweils 240.000 [X.]. Nach dem Erwerb der [X.]gelang es den [X.] zu 1, 2, 4 und 5 sowie dem Zeugen [X.]

, sich durch eine Vielzahl von Finanztransaktionen über eine Reihe speziell zu diesem Zweck gegründeter [X.]en das Vermögen der [X.]anzu-eignen. In diesem Zusammenhang veräußerte die Beklagte zu 6 unter anderem einen angeblichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin an die [X.] , die hierbei von dem [X.] zu 4 vertreten wurde. Dieser angeblichen Scha-densersatzforderung lag zugrunde, daß für das der [X.]

gehörende Grund-stück [X.]straße in [X.]ein Restitutionsanspruch geltend gemacht wurde. Der Kaufpreis von 18 Millionen [X.] für die Forderung wurde von der [X.] am 22. Juni 1992 gezahlt, die Schadensersatzforderung wurde nicht realisiert. Vielmehr veräußerte die [X.] das Grundstück [X.] straße im Jahr 1994 zu ei-nem geringen Preis an eine von den [X.] gegründete [X.]. Ende März 1992 erhob der Verwalter über das Vermögen des [X.]

(im folgenden: [X.] ) Klage gegen die - 5 -

[X.]über knapp 128 Millionen [X.] im Zusammenhang mit früheren Arbeiten zum Bau eines Kraftwerkes in B. , bei der es in einer Größenordnung von 60 bis 70 Millionen [X.] auch um einen Streit über die Höhe der Forderungen nach der Währungsumstellung - Streit über den Richtungskoeffizienten - ging. Die Beklagte zu 6 behauptete, sie habe wegen dieser Streitigkeit über den Rich-tungskoeffizienten einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 68 Millionen [X.]. Diesen angeblichen Schadensersatzanspruch verkaufte sie, vertreten durch den [X.] zu 2, am 30. März 1992 für einen Kaufpreis von 60 Millionen [X.] an die von den [X.] zu 1 und 4 vertretene [X.]. Auf den Kaufpreis wurden von der [X.] am 22. Juni 1992 8 Millionen [X.], am 23. September 1992 6 Millionen [X.] und am 5. November 1992 weitere [X.] [X.], insgesamt also 26 Millionen [X.] gezahlt. Den restlichen Kaufpreis von 34 Millionen [X.] trat die Beklagte zu 6 an eine andere von den [X.] gegründete [X.] ab. Er sollte unter anderem durch Veräußerungen von Grundstücken der [X.]an diese [X.] realisiert werden. Zur Ausführung dieses Geschäftes kam es jedoch nicht. Die Klage der [X.] gegen die [X.]war zwar in Höhe von über 56 Millionen [X.] erfolgreich, sie wurde allerdings - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen, soweit es den Streit über den Rich-tungskoeffizienten anbetraf. Damit bestanden auch die von der [X.] zu 6 an die [X.]verkauften Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin letztlich nicht. Die [X.] ist mittlerweile in Vermögensverfall geraten. Ein Antrag des seinerzeitigen Geschäftsführers auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde vom [X.] durch Beschluß vom 23. November 1995 als unzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluß des [X.] vom 28. August 2000 wurde auf den Antrag der Klägerin vom 22. August 2000 Herr S. "entsprechend § 29 [X.] zum Notvorstand der [X.] be-stellt". Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf die "Wahrnehmung der Rechte der - 6 -

[X.] bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der [X.]

GmbH gegen die ehemaligen Geschäftsführer" (es folgen die Namen der [X.] und des Zeugen [X.]
). Am 20. September 2000 erließ das [X.] einen gleichlautenden Beschluß, in dem lediglich das Wort "Notvorstand" durch das Wort "[X.]" ersetzt war. Bereits am 14. September 2000 schlossen die [X.] , vertreten durch [X.], und die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzan-sprüche der [X.]gegen die [X.] und den Zeugen [X.] . Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche gegen die [X.] aus eigenem Recht und aus von der [X.]abgetretenem Recht gel-tend. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung durch Teilurteil hinsichtlich der [X.] zu 4 und 5 in vollem Umfang, hinsichtlich der [X.] zu 1 und 2 insoweit zurückgewiesen, als nicht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus von der [X.] abgetretenem Recht wegen des Erwerbs der vorerwähnten Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 1 und 2 geltend gemacht wurden; bezüglich dieser Ansprüche hat es die Klage für nicht [X.] gehalten, weil noch weitere Feststellungen zum Vorsatz der [X.] zu 1 und 2 zu treffen seien. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revi-sion insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht von der [X.]

GmbH abgeleitete Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von zum einen 26 Millionen [X.] und zum anderen 18 Millionen [X.] - wovon sie mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde jeweils 2,5 Millionen Euro weiterverfolgt hat - aus den geschilderten Forderungskäufen gegen den [X.] zu 4 verneint - 7 -

hat. Im übrigen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückge-wiesen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat, soweit das Verfahren in die Revision gelangt ist, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Schadensersatzansprüche der Klägerin aus von der [X.]abgetretenem Recht gegen den [X.] zu 4, den damaligen Geschäftsführer der [X.], hätten schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil der zur Geltendmachung dieser Ansprüche erforderliche [X.] fehle. Ein Beschluß gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG sei vorliegend nicht entbehrlich. Durch die Beschluß-fassung solle die [X.] insoweit geschützt werden, als es Sache der [X.] sei, darüber zu entscheiden, ob Ansprüche gegen die Geschäftsführer geltend gemacht werden sollten, weil durch eine solche Vorge-hensweise innere Angelegenheiten der [X.] öffentlich gemacht werden könnten. Zwar übe die [X.] derzeit keine Geschäftstätigkeit mehr aus, weshalb es ihr geschäftlich keinen Nachteil bringen dürfte, wenn interne Angelegenhei-ten ihrer Geschäftstätigkeit zur Sprache kämen. Dies rechtfertige jedoch eine einschränkende Auslegung des § 46 GmbHG nicht. Der Geschäftsführer dürfe ohne Zustimmung der [X.]erversammlung die Ansprüche geltend ma-chen, die zur Sicherung des Stammkapitals erforderlich seien. Auf diesem We-ge gehe der [X.] gegen den [X.] zu 1 vor. Da die nach dem [X.] möglicherweise bestehenden Ansprüche gegen die übrigen [X.] verjährt seien, habe die [X.]erversammlung der [X.]zudem - 8 -

gewissermaßen stillschweigend und faktisch die Entscheidung getroffen, derar-tige Ansprüche gegen die [X.] zu 2, 4 und 5 nicht geltend zu machen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Auffassung, nach einer Abtretung und im Liquidationsstadium der [X.] sei ein Beschluß der Gesellschaf-terversammlung nicht mehr erforderlich, vermöge es sich nicht anzuschließen. Vielmehr bedürften jegliche Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Geschäftsführer und die gerichtliche Geltendma-chung des Anspruchs durch die [X.] eines entsprechenden [X.]. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, so daß das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuhe-ben ist. 1. Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eventuelle Schadensersatzforderungen der [X.]wirksam an die Klägerin [X.] wurden. a) Die [X.] war bei der Abtretung vom 14. September 2000 ordnungs-gemäß vertreten. Zwar war durch Beschluß des [X.] vom 28. August 2000 Herr [X.] zum Notvorstand der [X.]bestellt worden. Hierbei handelte es sich jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend [X.] hat, um eine offensichtliche Falschbezeichnung des bestellten Vertreters der [X.] . Das ergibt sich zum einen daraus, daß das Amtsgericht durch im üb-rigen inhaltsgleichen Beschluß vom 20. September 2000 den Begriff "Notvor-stand" durch das Wort "[X.]" ersetzt hat. Zum anderen ist auf - 9 -

das Vorliegen einer versehentlichen Falschbezeichnung auch deshalb zu schließen, weil die Bestellung des [X.]s einer GmbH in Analogie zu § 29 [X.] - der unmittelbar auf die Bestellung eines Notvorstandes beim rechtsfähigen Verein anwendbar ist (so schon [X.], 98, 101; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 29 Rdnr. 1) - erfolgt und das Amtsgericht die Bestellung des Herrn [X.] in seinem Beschluß vom 28. August 2000 ausdrücklich unter analoger Anwendung von § 29 [X.] vorgenommen hat. b) Die abgetretenen Forderungen waren hinreichend genau bestimmt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich aus der während des lau-fenden Verfahrens erfolgten Abtretung ergebe, daß die unter [X.] Nr. 1 bis 8 [X.] und damit die von der Klägerin gerichtlich geltend gemachten [X.] abgetreten sein sollten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsge-richts, Schadensersatzansprüche der [X.]gegen den [X.] zu 4 wegen des Ankaufs angeblicher Schadensersatzforderungen über 18 Millionen [X.] und 26 Millionen [X.] von der [X.] zu 6 kämen schon deshalb nicht in [X.], weil es für die Geltendmachung derartiger Ansprüche an dem nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlichen Beschluß der [X.]erversammlung fehle. a) Dabei ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß ein sol-cher Beschluß tatsächlich nicht zustande gekommen ist. Die Klägerin hat [X.] im Rahmen der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter [X.] einer Kopie der Urkunde vorgetragen, ein entsprechender Beschluß der [X.]erversammlung der [X.]sei am 9. Oktober 2002, also nach [X.] des Berufungsurteils, gefaßt worden. Dieses Vorbringen der Klägerin kann jedoch im Revisionsverfahren nach dem Grundsatz, daß die Urteilsgrund-lage durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird ([X.] - 10 -

104, 215, 220), keine Beachtung finden (§ 559 ZPO). Allerdings ist das Revisi-onsgericht bei der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung einer Prozeß-voraussetzung an den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht gebunden, sondern es hat die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst festzustellen ([X.] aaO, [X.]). Das Vorliegen eines [X.] stellt jedoch kein Erfordernis für die Zulässigkeit der Klage dar, son-dern ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch der [X.] (vgl. unten zu II, 2 b). Der [X.] kann noch im Laufe des Rechtsstreits gefaßt werden, auch in der Revisionsinstanz ([X.], Urteil vom 3. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 2115). Seine Einführung als Grundlage für die Entscheidung des [X.] ist aber nur eingeschränkt zulässig. Die materiell-rechtlichen Folgen von Umständen, die nach Schluß der mündli-chen Berufungsverhandlung eingetreten sind, sind aus Gründen der Prozeß-ökonomie zu berücksichtigen, sofern die Tatsachen unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange einer Partei entgegenstehen ([X.] aaO; 139, 214, 221; [X.], Urteil vom 12. Januar 2001 - [X.], NJW 2001, 1272, 1273; [X.], Urteil vom 21. November 2001 - [X.], NJW 2002, 1130, 1131; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdnr. 10). Diese Voraussetzungen sind [X.] nicht erfüllt. Der Beklagte zu 4 hat das Vorbringen der Klägerin, ent-sprechend der vorgelegten Kopie sei mittlerweile ein (wirksamer) [X.], die streitgegenständlichen Forderungen betreffend, gefaßt worden, in allen Einzelheiten in zulässiger Weise bestritten. Der neue Vortrag der Kläge-rin kann somit in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war im gegebenen Fall ein Beschluß der [X.]erversammlung aber nicht erforderlich. Grundsätzlich bedarf es allerdings gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG stets eines Beschlusses der [X.]erversammlung, wenn die [X.] - 11 -

- auch deliktische Ansprüche - gegen ihren Geschäftsführer geltend machen will (anders bei Ansprüchen der [X.] gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: vgl. [X.] 76, 326, 338; [X.], Urteil vom 10. Februar 1992 - [X.], [X.], 691, 693 = GmbHR 1992, 303). § 46 Nr. 8 GmbHG macht die Verfolgung derartiger Ansprüche - abgesehen von etwaigen Opportunitätsgründen, die hier keine Rolle spielen - deshalb von einem Be-schluß der [X.]er abhängig, weil dem obersten [X.]sorgan vorbehalten und nicht dem Entschluß der Geschäftsführer überlassen werden soll, ob ein Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung belangt und die damit ver-bundene Offenlegung innerer [X.]sverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der [X.] möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf ge-nommen werden soll ([X.] 28, 355, 357). Da diese Gesichtspunkte auch zu-treffen, wenn sich der Geschäftsführer nicht mehr im Amt befindet, ist § 46 Nr. 8 GmbHG auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen ausge-schiedenen Geschäftsführer gleichfalls anwendbar ([X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbH-Recht, 5. Aufl., § 46 Rdnr. 61). Ein [X.] ist materielles Erfordernis für die Geltendmachung der Forderung, so daß eine ohne Beschluß der [X.]er erhobene Klage we-gen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung als unbegründet [X.] ist ([X.] aaO, S. 359; 97, 382, 390; [X.], Urteil vom 3. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 2115; [X.], Urteil vom 26. Januar 1998 - [X.], [X.], 1646; [X.] in: [X.]/ [X.], GmbHG, § 46 Rdnr. 40; [X.]/[X.], GmbHG, 9. Aufl., § 46 Rdnr. 142; [X.], [X.], 2. Aufl., § 7 Rdnr. 16; anders bei Ansprü-chen der [X.] gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: [X.] 76, 326, 338; [X.], Urteil vom 10. Februar 1992 - [X.], [X.], 691, 692). - 12 -

Die Frage, ob der Auffassung des Berufungsgerichts entsprechend für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches der GmbH gegen ihren früheren Geschäftsführer ein [X.] erforderlich ist, wenn [X.] Forderung inzwischen abgetreten ist (ebenso [X.]/[X.], GmbHG, § 46 Rdnr. 410; [X.] aaO, § 46 Rdnr. 41; grundsätzlich auch [X.]/[X.], aaO, Rdnr. 145), oder ob ein fehlender [X.] den Zessionar nicht an der Geltendmachung des Anspruchs hin-dert ([X.]/[X.], GmbHG, 4. Aufl., § 46 Rdnr. 61; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.] aaO, Rdnr. 66; für den Fall der Geltendmachung durch einen [X.] ebenso: [X.]/[X.] aaO, Rdnr. 409, [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO, Rdnr. 152, letzterer auch für den Fall der Abtretung, sofern die Forderung zur Sicherheit oder erfüllungshalber an ei-nen Gläubiger der [X.] abgetreten worden ist und dieser aus liquidem [X.]svermögen keine Befriedigung erlangt), bedarf keiner Entschei-dung. Im vorliegenden Fall war eine Zustimmung der [X.] jedenfalls entbehrlich. Durch § 46 Nr. 8 GmbHG soll, wie dargelegt, unter anderem verhindert werden, daß die mit der Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Pflicht-verletzung verbundene Offenlegung innerer [X.]sverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der [X.] möglicherweise abträglichen Wirkung ohne Einschaltung des obersten [X.] geschieht ([X.] 28, 355, 357). Zum Schutz der [X.] kann über ein Vorgehen gegen den Geschäftsführer nur die [X.]erversammlung [X.]. Anders verhält es sich jedoch im Insolvenzverfahren der Gesell-schaft. Im Insolvenzverfahren verdienen die Interessen der [X.] an einer Vermehrung der Masse den Vorrang, während ein Schutzbedürf-nis der in der Regel nur abzuwickelnden [X.] nicht mehr gegeben ist. Für eine Entschließung der [X.]er besteht daher keine Notwendigkeit - 13 -

mehr ([X.] aaO; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO, Rdnr. 408; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO § 7 Rdnr. 19). Davon, daß im Insolvenzverfahren die Interessen der Gläubiger der [X.] an einer Vermehrung der Masse vorrangig zu berücksichtigen sind, geht auch das Berufungsgericht aus. Entgegen seiner Auffassung ist aber der vorliegende Sachverhalt dem Fall gleich zu behandeln, daß die [X.] in Insolvenz geraten ist. Ein Beschluß der [X.]erversammlung zur Gel-tendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem [X.] zu 4 als ehemaligem Geschäftsführer der [X.] war daher nicht erforderlich. Daß sich die [X.] nicht im Konkursverfahren befand, beruhte darauf, daß ihr seiner-zeitiger Geschäftsführer den von ihm wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen nicht weiterverfolgt, sondern sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt und mitgeteilt hatte, es sei der [X.] unmöglich, den Auslagenvorschuß zu zahlen. Da die [X.] - auch zur Liquidation - handlungsunfähig war, hat das [X.] auf Antrag der Klägerin im Jahre 2000 analog § 29 [X.] einen [X.] bestellt und die hierfür erforderliche Dringlichkeit bejaht. Das Be-rufungsgericht stellt selbst fest, daß die [X.] keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, und ist deshalb der Ansicht, ihr dürfte es geschäftlich keinen Nachteil bringen, wenn interne Angelegenheiten ihrer Geschäftstätigkeit zur Sprache kämen. Die [X.] hatte ihre Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt, so daß keine Interessen mehr bestanden, die durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die ehemaligen Geschäftsführer hätten beeinträchtigt werden können. Nunmehr geht es nur noch um die Frage, wie die Gläubiger der GmbH bei dieser sogenannten masselosen Liquidation für ihre Forderungen Befriedigung erlangen können. Ebenso wie im Falle der Insolvenz ist bei einer Liquidation, die letztlich nur deshalb konkursfrei erfolgt, den Inter-essen der Gläubiger der [X.] Vorrang einzuräumen und besteht keine - 14 -

Notwendigkeit für eine Entschließung der [X.] ([X.] aaO § 7 Rdnr. 19; [X.], [X.] der GmbH, 1986 S. 137; [X.]/[X.] aaO). 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein stillschweigen-der Beschluß der [X.]erversammlung, von einer Schadensersatzklage gegen die [X.] zu 2, 4 und 5 abzusehen, nicht vor (zur Bedeutung einer Weisung der [X.]er gegenüber einem Notliquidator vgl. [X.] aaO S. 136, 137). Der Tatsache, daß der [X.] gegen den [X.] zu 1 zur Sicherung des Stammkapitals ohne Zustimmung der [X.]er-versammlung vorgegangen ist, kann nicht die "stillschweigend und faktisch" getroffene Entscheidung der [X.]erversammlung entnommen werden, auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die übrigen [X.] zu verzichten. II[X.] Mit der gegebenen Begründung können daher die in der Revision gegen den [X.] zu 4 verfolgten Schadensersatzansprüche der Klägerin aus von der [X.]abgeleitetem Recht nicht verneint werden. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, weitere Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 [X.], § 266 StGB nicht getroffen hat, ist das Berufungsurteil im tenorierten Um- - 15 -

fang aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Feststellung an das [X.] zurückzuverweisen.

[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] am [X.] [X.]
Dr. [X.] ist wegen Erkrankung
an der Unterzeichnung verhindert

[X.]

[X.], 05.07.2004

Meta

VIII ZR 224/02

14.07.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2004, Az. VIII ZR 224/02 (REWIS RS 2004, 2317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2317

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