Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.05.2012, Az. 1 BvR 1999/09

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 6416

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von auf mehrere Privatgutachten gestütztem Parteivortrag - besonderes Gewicht der Grundrechtsverletzung durch leichtfertiges Übergehen des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 3. Juni 2009 - 5 [X.]/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des [X.] vom 13. Juli 2009 - 5 [X.]/08 - gegenstandslos.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.

2

1. Der Beschwerdeführer verlangte von der Beklagten des Ausgangsverfahrens den vollständigen Ausgleich seiner Liquidation für einen neurochirurgischen Eingriff an der Wirbelsäule. Weil die Beklagte die Abrechnungsfähigkeit von zwei vom Beschwerdeführer abgerechneten Ziffern des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte bestritt, war ein Betrag von 1.121,77 € streitig geblieben.

3

Das Amtsgericht wies die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab.

4

Auf die Berufung des Beschwerdeführers hin wies das [X.] gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung auf die beabsichtigte Berufungszurückweisung hin. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte oder lückenhafte Feststellungen durch das Amtsgericht. Dass die Tatrichterin bei der Beweiswürdigung im Ergebnis den Feststellungen des Sachverständigen gefolgt sei, sei nicht zu beanstanden.

5

Der Beschwerdeführer legte daraufhin vier dem gerichtlichen Gutachten widersprechende fachärztliche Stellungnahmen vor und beantragte, wie bereits mit der Berufungsbegründung, die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens.

6

Mit einstimmigem Beschluss vom 3. Juni 2009 wies das [X.] die Berufung zurück. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden; der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen. Ausführungen zu den vorgelegten Privatgutachten machte das [X.] nicht.

7

Gegen den Beschluss erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Er rügte insbesondere, das [X.] habe seinen Antrag nach § 412 Abs. 1 ZPO auf eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen übergangen und sei auf die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht eingegangen. Es hätte sich in seiner Entscheidung aber zumindest mit den entgegenstehenden Privatgutachten auseinandersetzen und begründen müssen, weshalb es dem gerichtlichen Sachverständigengutachten folge.

8

Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 wies das [X.] die Anhörungsrüge zurück. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei im gesamten Rechtsstreit zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.

9

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das [X.] habe seine Einwände gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten, gestützt auf vier Privatgutachten, und seine Anträge auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in den angegriffenen Entscheidungen vollständig ignoriert.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechten des Beschwerdeführers, hier des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor. Das [X.] hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. [X.] 47,182 <187 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

1. Die angegriffenen Entscheidungen des [X.]s verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt zwar nicht, dass sie verpflichtet wären, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.] 88, 366 <375 f.> m.w.N.). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. [X.] 47, 182 <189>). Geht ein Gericht auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. [X.] 86, 133 <146>).

b) Dieses Recht ist hier dadurch verletzt, dass die von Privatgutachten gestützten Einwände des Beschwerdeführers gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung waren, in dem angegriffenen Beschluss vom 3. Juni 2009 keine Berücksichtigung finden.

Das [X.] beschränkt sich in seiner Argumentation auf eine weitgehend formelhafte Wiederholung der Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ohne sich mit deren Inhalt und Bedeutung auseinanderzusetzen. Dabei verkennt es die Grenzen seiner Bindung an erstinstanzlich festgestellte Tatsachen, wonach konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ausreichen, um die Neubewertung der Tatsachengrundlage zu eröffnen. Im Hinblick auf die auf mehrere Privatgutachten gestützten Einwände des Beschwerdeführers hätte das Berufungsgericht zumindest eine logisch nachvollziehbare Begründung für sein Festhalten an dem gerichtlichen Sachverständigengutachten geben müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2009 - [X.]/08 -, juris, Rn. 7). Eine solche Begründung fehlt. Das [X.] verweist lediglich auf das Gutachten und macht sich dessen Schlussfolgerungen zu Eigen, ohne den sich aus den Privatgutachten ergebenden Beanstandungen nachzugehen. Die unkritische Übernahme des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie die fehlende Erwähnung der Privatgutachten im angegriffenen Beschluss legen die Annahme nahe, dass das [X.] den gegenteiligen Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Oktober 1996 - 1 BvR 520/95 -, juris, Rn. 19). Der Verstoß setzt sich in dem Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge fort.

2. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das [X.] bei gebührender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein neues Sachverständigengutachten eingeholt hätte oder zumindest den gerichtlichen Sachverständigen zu den ihm widersprechenden Privatgutachten mündlich oder schriftlich angehört hätte und schließlich zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

3. Der aufgezeigten Grundrechtsverletzung kommt trotz der vergleichsweise geringen Klagesumme besonderes Gewicht zu. Indem sich das [X.] selbst auf die Anhörungsrüge hin in keiner Weise mit den Privatgutachten auseinandergesetzt hat, hat es sich in leichtfertiger Weise über den grundrechtlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör hinweggesetzt. Dadurch hat es gegen die mit der Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG verbundene Erwartung der Parteien verstoßen, sich bei der Streitbeilegung auf das staatliche Rechtsschutzsystem verlassen zu können (vgl. [X.]K 7, 438 <442>).

Der Beschluss vom 3. Juni 2009 ist wegen dieses Verstoßes gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben und die Sache an das [X.] Stuttgart zurückzuverweisen. Der Beschluss vom 13. Juli 2009 wird damit gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]; die Festsetzung des [X.] folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] und den Grundsätzen für die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

1 BvR 1999/09

15.05.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Stuttgart, 13. Juli 2009, Az: 5 S 365/08, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 412 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO vom 05.12.2005, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO vom 05.12.2005

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15.05.2012, Az. 1 BvR 1999/09 (REWIS RS 2012, 6416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6416

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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