Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. 5 StR 145/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3493

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/08 [X.] vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten M.

gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das vorgenannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zur Steuerhehlerei schuldig ist, und b) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.] , an eine an-dere Wirtschaftsstrafkammer des [X.].

- 3 - [X.] zu 2.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Steuerheh-lerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die mit der Sachrüge geführte Revi-sion des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.]s beteiligte sich der Ange-klagte [X.] an der Umladung aus der [X.] und [X.] stam-mender unverzollter und unversteuerter Zigaretten, die von [X.] Liefe-ranten von [X.] nach [X.] transportiert wurden. Seine Unterstüt-zung bestand darin, dass er im Auftrag des Angeklagten [X.]nach [X.] einer Entlohnung von 250 Euro in [X.] drei Personen für die Umla-dung der Zigaretten anwarb und diese nach [X.] beförderte sowie dass er einen Kleintransporter zum Umladeort brachte. 2 Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten [X.] als Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 [X.]) gewertet. Er habe zugunsten der polni-schen [X.] und zugleich dem Angeklagten [X.]Hilfe dazu geleistet, sich die —angekauftenfi Zigaretten zu verschaffen. 3 2. Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen allein seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 [X.], § 27 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 354 Rdn. 15 m.w.N.). 4 Das Merkmal der Absatzhilfe erfasst nur solche Handlungen, mit de-nen sich der Hehler an den Absatzbemühungen des Vortäters oder eines [X.] in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig 5 - 4 - beteiligt ([X.], 105 m.w.N.). Der Sache nach ist die Absatzhilfe eine Beihilfe, die wegen der Straflosigkeit der Absatztat des Vortäters zur selbständigen Tat aufgewertet ist (BGHSt 26, 358, 362). Der Helfer muss dabei —im [X.] des Vortäters oder des [X.] stehen (vgl. [X.], StGB 55. Aufl. § 259 Rdn. 19; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 259 Rdn. 36) und diesen unmittelbar beim Absetzen der Sache unterstützen (Fischer aaO; [X.], Steuerstrafrecht [X.]. [X.] 2001 § 374 [X.] Rdn. 53). Dies ist hier nicht der Fall; denn der Angeklagte [X.] handelte unmittelbar allein für den Angeklagten [X.], in dessen Interesse er tätig wurde und dessen Weisungen er unselbständig befolgte. 6 a) Soweit die Zigaretten für den Angeklagten [X.]als [X.] bestimmt waren, ist der Angeklagte [X.]

wegen Beihilfe zu dessen Steuerhehlerei in Form des Ankaufens (§ 374 Abs. 1 [X.]) strafbar. Er stand —im [X.] des Erwerbers [X.]

und nicht in dem der [X.] Lieferanten [X.]). Dem steht nicht entgegen, dass die Unter-stützungshandlungen des Angeklagten [X.] im Ergebnis zugleich den Absatz der [X.] Lieferanten förderten. Eine sich hieran anschlie-ßende (täterschaftliche) Absatzhilfe zugunsten des Angeklagten [X.]liegt nicht vor, weil die Unterstützungshandlungen des Angeklagten [X.]

erst der Verschaffung der Zigaretten durch den Angeklagten M.

und noch nicht einem konkreten geplanten Absatz dienten (vgl. [X.], 460 m.w.N.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3). b) Soweit die Zigaretten von [X.]

umgeladen werden sollten, aber für andere Zwischenhehler bestimmt waren, liegt ebenfalls keine Absatzhilfe des Angeklagten [X.] , sondern wiederum Beihilfe zur Steuerhehlerei des Angeklagten [X.] vor. Auch insoweit ist der Angeklagte [X.] nicht unmittelbar für die [X.] Hinterleute als Absatzhelfer tätig gewor-den. Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Inte-resse und auf Weisung des Angeklagten [X.] . Er leistete insoweit unmit-7 - 5 - telbar dem Angeklagten [X.]Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der [X.] Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der [X.] Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; [X.], 146, 147; 1999, 180, 181). 3. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Straf-ausspruchs. Dagegen haben die Feststellungen Bestand; sie sind von dem allein vorliegenden Subsumtionsfehler nicht betroffen. Das neue Tatgericht darf der Strafzumessung weitere Feststellungen zugrunde legen, die den bisherigen nicht widersprechen. Im Hinblick auf die sehr knappen Ausführun-gen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem geständigen und nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten [X.]

([X.]) weist der Senat darauf hin, dass sowohl die Würdigung der Prognosegesichts-punkte im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des [X.] für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen sind (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 4). Der bloße Hinweis auf den —[X.] der [X.] lässt eine revisions-gerichtliche Nachprüfung nicht zu. 8 [X.] [X.]

Meta

5 StR 145/08

11.06.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. 5 StR 145/08 (REWIS RS 2008, 3493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3493

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 371/07 (Bundesgerichtshof)


1 StR 81/18 (Bundesgerichtshof)

Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei: Nach Beendigung des Verbringungsvorgangs begründeter Besitz an unversteuerten Tabakwaren


1 StR 233/22 (Bundesgerichtshof)

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei: Beihilfehandlung durch Zusage der Abnahme unversteuerter Zigaretten


1 StR 438/11 (Bundesgerichtshof)

Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe vor Beendigung der vorangegangenen Steuerhinterziehung


1 StR 438/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.