Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZB 128/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9810

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 3. Februar 2011 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaFamFG § 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach § 70 Abs. 4 FamFG auch gegen einen Beschluss nicht statt, durch den das Beschwerdegericht einen Antrag auf Ergänzung seiner Entscheidung über die Aufhebung einer einstweiligen Haftanordnung um die Fest-stellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Haftanordnung zurückweist. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2011 - [X.] - [X.] i.d. Pfalz AG Landau i.d. Pfalz - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2011 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. [X.] beigeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 18. März 2010 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.500 •. Gründe: [X.] Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht gegen den [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Ab-schiebung für vier Wochen und die sofortige Vollziehbarkeit seiner Anordnung an. Diese Entscheidung hob das [X.] auf die Beschwerde des [X.] auf. Dieser hat bei dem [X.] eine Ergänzung der Beschwerdeent-scheidung um die Feststellung beantragt, dass seine Inhaftierung auf Grund des aufgehobenen Beschlusses rechtwidrig war, und um eine Kostenentschei-dung, die der Behörde seine Auslagen auferlegt. Dem zweiten Antrag hat das [X.] entsprochen. Den ersten hat es als unzulässig verworfen. Dagegen 1 - 3 - richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung erreichen möchte. I[X.] Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Feststellung, dass die [X.] Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat, könne der Betroffene nach § 62 FamFG nur erreichen, solange die Hauptsache noch nicht abge-schlossen sei. Hier sei der Antrag aber nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gestellt worden. Für den Antrag bestehe auch unter dem verfas-sungsrechtlichen Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes kein Rechts-schutzbedürfnis. Das Beschwerdegericht habe die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und dabei die Rechtmäßigkeit inzident überprüft. Ein Bedürfnis für eine nochmalige Prüfung der Rechtmäßigkeit der aufgehobe-nen Entscheidung bestehe nicht. 2 II[X.] 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 3 a) Zwar ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulas-sung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 150, 151 Rn. 9 und vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 210, 211 Rn. 9). Hiervon ausge-nommen sind nach § 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. 4 - 4 - b) Dazu gehören auch Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in [X.] (Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - [X.] 123/10 juris; übersehen von [X.] in [X.]/[X.], FamFG, § 427 Rn. 13). Diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder einschränkend auszulegen noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. 5 Der Gesetzgeber hat im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens den Zu-gang zur Rechtsbeschwerde in [X.] durch Einfügung des heutigen § 70 Abs. 3 FamFG erleichtert, um der Schwere des mit der Inhaf-tierung verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht der Betroffenen Rechnung zu tragen (Beschlussempfehlung zum FamFG in [X.]. 16/9733 S. 290). Er hat diese Erleichterung aber nur für das Hauptsacheverfahren (und dort auch nicht für alle Entscheidungen, § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG) vorgesehen und den Ausschluss der Rechtsbeschwerde im Verfahren über eine einstweilige Anord-nung nicht eingeschränkt. 6 Dieser Ausschluss führt nicht dazu, dass dem Betroffenen im Verfahren der einstweiligen Anordnung kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stün-de. Der Betroffene kann die einstweilige Anordnung mit der Beschwerde angrei-fen und nach § 62 Abs. 1 FamFG bei Erledigung der Hauptsache die Feststel-lung beantragen, dass die angeordnete Haft ihn in seinen Rechten verletzt hat. Diesen Antrag kann er, allerdings nur gleichzeitig mit dem [X.] und damit innerhalb der Beschwerdefrist, auch dann stellen, wenn die Haftan-ordnung durch das Beschwerdegericht aufgehoben wird (Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - [X.] 78/10, [X.] 2011, 8 Rn. 12 f. und vom 20. [X.] 2011 - [X.] 116/10 Rn. 6, z. Veröff. [X.]). Ihm die zusätzliche Möglichkeit einer Überprüfung solcher Entscheidungen durch das Rechtsbeschwerdegericht zu eröffnen, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. 7 - 5 - c) Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Die Haftanordnung, deren Rechtswidrigkeit der Betroffene festgestellt wissen will, ist im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen. Seinen Feststellungsantrag verfolgt der [X.] nicht in einem eigenständigen Hauptsacheverfahren, was auch nicht zulässig wäre (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - [X.] 116/10 Rn. 5, 8, z. Veröff. [X.]). Er will die Feststellung der Rechtswidrigkeit vielmehr noch im Verfahren über die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung erreichen, was, wie ausgeführt, bei rechtzeitiger Antragstellung möglich gewesen wäre. Denn er hat bei dem Beschwerdegericht beantragt, diese Feststellung im Wege der Änderung der Beschwerdeentscheidung nachzuholen. Die Entscheidung des [X.] über diesen Antrag ist damit Teil des Verfahrens über die einstweilige Anordnung und unterliegt nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht der Rechtsbeschwerde. 8 d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Betroffenen auch nicht daraus, dass die Entscheidung über die Ergänzung eines Gerichtsbe-schlusses nach § 43 Abs. 1 FamFG selbständig anfechtbar ist ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2000 - [X.], [X.], 3008; [X.], FamFG, 16., Aufl., § 43 Rn. 16 f.). Das gilt nämlich nur, wenn gegen die ergänzte oder - wie hier - nicht ergänzte Entscheidung ein Rechtsmittel überhaupt gegeben ist ([X.], Urteil vom 27. Juni 2007 - [X.], NJW 2007, 3421; [X.]/[X.], aaO, § 43 Rn. 17). Ist diese Entscheidung unanfechtbar, kann auch die Entscheidung über ihre Ergänzung oder Nichtergänzung nicht ange-fochten werden (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - [X.] 109/08, NJW-RR 2009, 209). Dieser zweite Fall liegt hier vor. 9 - 6 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub
Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 15.02.2010 - [X.] 15/10 B - [X.] i.d. Pfalz, Entscheidung vom 18.03.2010 - 3 T 22/10 -

Meta

V ZB 128/10

03.02.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZB 128/10 (REWIS RS 2011, 9810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9810

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V ZB 128/10

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