Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2018, Az. 1 StR 527/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 1988

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Gegenstand

Kennzeichnung einer gesamtschuldnerischen Haftung im Urteilstenor


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von [X.] in Höhe von 120.827 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wie vom [X.] beantragt, war die Reduzierung des Einziehungsbetrages von 133.142,83 Euro auf 120.827 Euro bei gleichzeitiger Kennzeichnung der Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner vorzunehmen. Nur in Höhe dieses Betrages sind entsprechend den Feststellungen des [X.] dem Angeklagten Vermögenswerte zugeflossen, so dass der entsprechende Rechenfehler richtigzustellen war ([X.], Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 169/18). Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Taten zumindest mit einem unbekannten Mittäter begangen hat, war gleichzeitig die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner im Tenor nachzuholen ([X.], Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18 Rn. 9 f.), ohne dass es einer Angabe des/der unbekannt gebliebenen Mittäter bedarf ([X.], Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 16).

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Raum     

        

Bellay     

        

Bär     

        

Hohoff     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 527/18

08.11.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 4. Juli 2018, Az: 232 Js 11978/17 - 9 KLs

§ 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2018, Az. 1 StR 527/18 (REWIS RS 2018, 1988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1988

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 167/19

5 StR 623/18

5 StR 603/18

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