Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2014, Az. IX ZR 189/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3538

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 189/10

vom

8. August
2014

in dem Rechtsstreit

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
Pape
und die Richterin Möhring

am 8. August
2014
beschlossen:

Die Gege[X.]orstellungen der Klägerin gegen die [X.] vom 13. Oktober 2011 und
gegen den die Kostenerinne-rung zurückweisenden Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2012
werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die als (weitere) Gege[X.]orstellungen der Klägerin auszulegenden Schreiben vom 9. Januar 2013 und 9. März 2013 geben keinen Anlass zur [X.] der angegriffenen Entscheidungen.

1. Die von der Klägerin
gegen den Kostenansatz gemäß der Kosten-rechnung vom 2. November 2011
mit Blick auf ihre Mittellosigkeit
geltend ge-machte Kostenfreiheit besteht nicht.
Die Klägerin ist verpflichtet, die Gerichts-kosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Nr. 1242 KV zu § 3 Abs. 2 GKG, §
6 Abs. 2 GKG). Eine Kostenfreiheit hätte sie allenfalls mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangen können (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO). Hieran fehlt es, weil der Senat die von der Klägerin beantragte Pro-zesskostenhilfe durch Beschluss vom 13.
Oktober 2011 abgelehnt hat.
1
2
-

3

-

2. Das
Schreiben der Klägerin vom 9. März 2013
ist
zugleich als Gegen-vorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Okto-ber 2011 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet. festgesetzten Streitwertes besteht jedoch
nicht. Bei dem
von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten
Zinsschaden
in Höhe von

4 Abs.
1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre. Zinsen sind aus-nahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie
wie hier
Teil eines einheitli-chen [X.] sind (vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 2009 -
IX [X.], [X.], Rn. 2 f; vom 17. November 2011 -
IX ZR 161/09, [X.], Rn. 2; vom 10.
Mai 2012
-

IX ZR 205/09, [X.], Rn. 5).

3
-

4

-

3. Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2009 -
4 O 16243/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.09.2010 -
15 U 4871/09 -

4

Meta

IX ZR 189/10

08.08.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2014, Az. IX ZR 189/10 (REWIS RS 2014, 3538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3538

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Erinnerung gegen den Kostenansatz - Vertretungszwang bei Erinnerung, Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung - Kein schwerwiegender Rechtsverstoß …


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