Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 2 BvF 1/18

2. Senat | REWIS RS 2023, 8465

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Gegenstand

§§ 2, 11 Abs 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) verfassungsgemäß


Leitsatz

1. Ob der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG eingehalten hat, unterliegt nur einer eingeschränkten, am Willkürmaßstab ausgerichteten verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

2. Das im Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angelegte Gebot föderativer Gleichbehandlung dient nicht dazu, in der Verfassung unmittelbar angelegte Differenzierungen zu nivellieren. Es verbietet somit keine Differenzierungen, die einer Prüfung am Maßstab des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 104c Satz 1 GG standhalten.

Tenor

§ 2 und § 11 Absatz 1 des [X.] finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) vom 24. Juni 2015 ([X.] I Seite 974, 975) in der Fassung von Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 ([X.] I Seite 3122) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

1

Das abstrakte Normenkontrollverfahren richtet sich gegen §§ 2 und 11 des [X.] [X.]er [X.] (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - [X.]) aus dem Jahr 2015. Über einen Kommunalinvestitionsförderungsfonds stellt der [X.] den [X.] Finanzhilfen zur Förderung von Investitionen [X.]er [X.] zur Verfügung. [X.]rechtlich findet das Gesetz seine Grundlage in Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2, Abs. 2 und Art. 104c [X.]. § 2, § 11 Abs. 1 [X.] regeln die Verteilung der Finanzmittel auf die [X.] nach bestimmten Prozentsätzen. Das [X.] als Antragsteller beanstandet, die den Prozentsätzen zugrundeliegenden [X.], insbesondere das Kriterium der Höhe der [X.] in Kommunal- und [X.]haushalten, verstießen gegen das föderative Gleichbehandlungsgebot.

2

1. a) Art. 104a und 104b [X.] lauten in ihrer aktuellen Fassung auszugsweise:

Art. 104a [X.]

(1) Der [X.] und die [X.] tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(…)

Art. 104b [X.]

(1) Der [X.] kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den [X.] Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der [X.] und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die

1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder

2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im [X.]esgebiet oder

3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums

erforderlich sind. Abweichend von [X.] kann der [X.] im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.

(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch [X.]esgesetz, das der Zustimmung des [X.]esrates bedarf, oder auf Grund des [X.]eshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das [X.]esgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen [X.] zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der [X.] erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen [X.]. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die [X.]esregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des [X.]es werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der [X.] bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.

(…)

3

b) Art. 104a [X.] kommt die Bedeutung einer allgemeinen, das [X.]-[X.]-Verhältnis im Ganzen bestimmenden [X.] zu (vgl. [X.] 26, 338 <389 f.> zu der gleichlautenden Bestimmung des Art. 106 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 [X.] a.F.). Nach dem in Art. 104a Abs. 1 [X.] niedergelegten [X.] folgt die Ausgabenlast grundsätzlich der Aufgabenverwaltungskompetenz (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Haushalts- und Finanzwirtschaft der [X.] in der [X.]esrepublik [X.], 2019, [X.]). Die [X.] verbietet somit, dass eine Gebietskörperschaft [X.] sich außerhalb ihrer Aufgabenzuständigkeit an den Kosten beteiligt, die einer Gebietskörperschaft [X.] bei Erfüllung der allein von dieser nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsordnung wahrzunehmenden und wahrgenommenen Aufgaben entstehen (vgl. BVerwGE 81, 312 <314>; 102, 119 <124>). Art. 104a [X.] stellt für die Ausgabenlast und ihre Konnexität mit der Aufgabenverantwortung allein [X.] und [X.] einander gegenüber und behandelt die [X.] - unbeschadet der ihnen verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie - als Glieder des betreffenden [X.]; ihre Aufgaben und Ausgaben werden denen des [X.] zugerechnet (vgl. [X.] 86, 148 <215>).

4

Art. 104b Abs. 1 [X.] [X.] fügt sich in die bundesstaatliche Finanzverfassung als Modifikation der allgemeinen [X.] des Art. 104a Abs. 1 [X.] ein (vgl. [X.] 39, 96 <107 f.> zur Vorgängervorschrift des Art. 104a Abs. 4 [X.] a.F.). Zuweisungen nach Art. 104b Abs. 1 [X.] stehen dabei außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 [X.]. Für die Ausgestaltung verweist Art. 104b Abs. 2 [X.] auf ein - zustimmungsbedürftiges - [X.]esgesetz oder eine Verwaltungsvereinbarung. Art. 104b Abs. 2 [X.] wurde mit Wirkung vom 4. April 2019 durch Gesetz vom 28. März 2019 ([X.]) ergänzt, indem durch Einfügung von Satz 5 die Investitionsverantwortung der [X.] betont wurde (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2021, Art. 104b Rn. 3).

5

2. a) Art. 104c [X.] hatte bei seiner Einführung im Jahr 2017 zunächst folgenden Wortlaut:

Der [X.] kann den [X.] Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der [X.]en Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

6

Er wurde mit Wirkung vom 4. April 2019 durch Gesetz vom 28. März 2019 ([X.]) neu gefasst. Die noch heute geltende Fassung lautet:

Der [X.] kann den [X.] Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der [X.] und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 [X.] bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die [X.]esregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.

7

b) Art. 104c [X.] a.F. wurde in das Grundgesetz aufgenommen, um dem [X.] die Möglichkeit zu geben, den [X.] Finanzmittel mit dem Ziel zur Verfügung zu stellen, dem bundesweit zu verzeichnenden erheblichen Sanierungs- und Modernisierungsbedarf im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur zu begegnen. Der Sache nach handelt es sich bei Art. 104c [X.] [X.] um eine Ergänzung von Art. 104b [X.] und damit um eine neben Art. 104b Abs. 1 [X.] [X.] tretende weitere Modifikation der allgemeinen [X.] des Art. 104a Abs. 1 [X.]. Zuweisungen nach Art. 104c [X.] stehen daher ebenfalls außerhalb des Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106 und 107 [X.]. Finanzleistungen nach Art. 104c [X.] a.F. sollten gezielt solchen [X.] zugutekommen, die trotz [X.]finanzausgleichs und [X.]esergänzungszuweisungen "[X.]" waren. Mit der [X.] hat der verfassungsändernde Gesetzgeber unter anderem das Tatbestandsmerkmal "[X.]" gestrichen, um Finanzhilfen zukünftig unabhängig von der Finanzsituation der [X.] gewähren zu können.

8

3. a) [X.] lautet in seiner aktuellen Fassung auszugsweise wie folgt:

Kapitel 1 Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit [X.]er [X.] nach Artikel 104b des Grundgesetzes

§ 1 [X.] und Fördervolumen

Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im [X.]esgebiet unterstützt der [X.] die [X.] bei der Stärkung der Investitionstätigkeit [X.]er Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der [X.] aus dem Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" den [X.] Finanzhilfen für Investitionen [X.]er Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.

§ 2 Verteilung

Der in § 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die [X.] aufgeteilt:

Baden-Württemberg 7,0770
Bayern 8,2640
[X.] 3,9385
Brandenburg 3,0842
[X.] 1,1078
Hamburg 1,6692
[X.] 9,0611
Mecklenburg-Vorpommern 2,2650
Niedersachsen 9,3583
[X.] 32,1606
Rheinland-Pfalz 7,2342
Saarland 2,1518
[X.]en 4,4501
[X.]en-Anhalt 3,1680
[X.] 2,8439
Thüringen 2,1663.

(…)

§ 6 Förderquote und Bewirtschaftung

(1) Der [X.] beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die [X.] einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen [X.]er Gemeinden und Gemeindeverbände eines [X.]. Die [X.] sind aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass [X.]e Gemeinden und Gemeindeverbände den Eigenfinanzierungsanteil erbringen können.

(2) Der [X.] stellt die Finanzhilfen den [X.] zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen Stellen der [X.] sind ermächtigt, die Auszahlungen der [X.]esmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die [X.] leiten die Finanzhilfen des [X.]es unverzüglich an die Letztempfänger weiter.

(3) Den [X.] obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der [X.]en Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise den [X.] die Auswahl der förderfähigen Gebiete. Die [X.] teilen dem [X.]esministerium der Finanzen die Kriterien mit, anhand derer die Auswahl getroffen wurde.

(…)

§ 9 Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

Kapitel 2 Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur [X.]er [X.] nach Artikel 104c des Grundgesetzes

§ 10 [X.] und Fördervolumen

Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der [X.] die [X.] bei der Stärkung der Investitionstätigkeit [X.]er Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt er aus dem Sondervermögen "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" den [X.] Finanzhilfen für Investitionen [X.]er Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.

§ 11 Verteilung

(1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die [X.] aufgeteilt:

Baden-Württemberg 7,1783
Bayern 8,3728
[X.] 4,0114
Brandenburg 2,9248
[X.] 1,2123
Hamburg 1,7550
[X.] 9,4279
Mecklenburg-Vorpommern 2,1494
Niedersachsen 8,2512
[X.] 32,0172
Rheinland-Pfalz 7,3313
Saarland 2,0572
[X.]en 5,0831
[X.]en-Anhalt 3,3266
[X.] 2,8496
Thüringen 2,0519.

(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem [X.] entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der [X.]en Gemeinden und Gemeindeverbände, die [X.] dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.

(…)

§ 14 Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung

§ 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2.

(…)

§ 16 Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

9

b) Ziel des [X.], dem der Antragsteller im [X.]esrat zustimmte, war es, dem [X.] die Möglichkeit zu eröffnen, nach Absprache mit den [X.] [X.] in strukturschwachen Regionen durch [X.]esfinanzhilfen zu verringern (vgl. BTDrucks 18/4653, [X.]). Hierfür sollte im Gesetzgebungsverfahren ein Schlüssel für die Verteilung der Mittel auf die [X.] bestimmt werden, der sich an der [X.] der zu fördernden [X.] orientiert, ohne diese unmittelbar zu identifizieren.

Der letztlich gewählte und den Förderungen zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel berücksichtigt je zu einem Drittel die Anzahl der Einwohner jeweils zum 30. Juni des Jahres, die Höhe der Kassen(verstärkungs)kreditbestände der [X.] und [X.] zusammen jeweils zum 31. Dezember des Jahres sowie die Anzahl der Arbeitslosen im Jahresdurchschnitt (vgl. BTDrucks 18/4653, [X.]9).

Als Referenzjahre zur Bestimmung der Variablen wurden die Jahre 2011 bis 2013 herangezogen. Für jedes [X.] wurde der Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 gebildet und im Verhältnis zum Wert für [X.] insgesamt für jedes Land als Prozentanteil errechnet. § 2 [X.] übernimmt das aufgrund der drei Variablen gefundene Ergebnis der Verteilung. Die daraus folgenden Geldbeträge wurden in der nach § 9 [X.] abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung festgehalten. Die Finanzhilfen reichen von etwa 39 Millionen Euro für [X.] bis etwas mehr als 1,1 Milliarden Euro für [X.].

c) Durch Gesetz vom 14. August 2017 ([X.] 3122) wurde mit Wirkung zum 18. August 2017 das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz erweitert. Die bestehenden Regelungen des Gesetzes wurden als Kapitel 1 zusammengefasst und ein neues Kapitel 2 mit den §§ 10 bis 16 eingefügt. Darin sind Finanzhilfen des [X.]es an die [X.] für Investitionen [X.]er Gemeinden und Gemeindeverbände zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen (sog. Schulsanierungsprogramm) in Höhe von ebenfalls insgesamt 3,5 Milliarden Euro vorgesehen. Die Bestimmungen des Kapitels 1 des [X.], zur Bewirtschaftung und zur Prüfung der Mittelverwendung gelten nach § 14 [X.] auch für die Finanzhilfen nach Kapitel 2 des Gesetzes. Die Verteilung der Finanzhilfen erfolgt dabei entsprechend der Verteilung nach § 2 [X.]. Unterschiede bei den prozentualen Anteilen ergeben sich ausschließlich durch die Aktualisierung der im Verteilungsschlüssel zu berücksichtigenden Daten (vgl. BTDrucks 18/11135, [X.]). Die Bestimmung des § 16 [X.] wurde in Entsprechung zu § 9 [X.] aufgenommen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, der den §§ 2 und 11 [X.] jeweils zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel führe zu einer verfassungswidrig ungleichen Verteilung der [X.] [X.]es auf die einzelnen [X.] und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der [X.].

1. Die §§ 2, 11 [X.] seien am verfassungsrechtlichen Maßstab des Gebots föderativer Gleichbehandlung zu überprüfen. Aus diesem Gebot könne sich je nach Regelungsbereich eine Pflicht zur formalen Gleichbehandlung der [X.] oder zur sachlichen Differenzierung zwischen den [X.] ergeben. Dabei sei dem Gesetzgeber zwar ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zuzugestehen, so dass er nicht verpflichtet sei, im Verhältnis zu den [X.] die beste oder gerechteste Lösung zu finden. Dieser Spielraum finde jedoch dort seine Grenze, wo für eine Ungleichbehandlung der [X.] keine sachlichen Gründe bestünden.

Die Anforderungen an das Gebot föderativer Gleichbehandlung seien hinsichtlich des 2. Kapitels des [X.] (§§ 10 - 16 [X.]) unmittelbar verfassungsrechtlich konkretisiert. Aus Art. 104c [X.] [X.] a.F., der die verfassungsrechtliche Grundlage für die Gewährung dieser [X.]esinvestitionshilfemittel an die [X.] darstelle, folge, dass die Finanzhilfen des [X.]es im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur lediglich [X.]en [X.] gewährt werden dürften. Damit werde verfassungsrechtlich der Verteilungsmaßstab vorgeprägt, und die zulässigen Differenzierungsgründe würden beschränkt. Die Verteilung der [X.] sei daher nur sachgerecht, wenn sie an der [X.] der [X.] der [X.] orientiert sei.

Im Ergebnis nichts anderes gelte im Hinblick auf das 1. Kapitel des [X.] (§§ 1 - 9 [X.]). Die grundgesetzlichen Anforderungen ergäben sich hier aus Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.]. Diese Vorschrift knüpfe eine Förderung − anders als Art. 104c [X.] [X.] a.F. − nicht an eine [X.] der [X.], sondern setze lediglich voraus, dass die Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im [X.]esgebiet erforderlich seien. Der Gesetzgeber müsse sich jedoch an seiner Entscheidung aus § 1 [X.], zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft [X.]e Gemeinden zu unterstützen, auch bei der Mittelverteilung nach Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] festhalten lassen. Ansonsten würden die [X.]esmittel partiell zweckverfehlend eingesetzt. Auch mit Blick auf die Verteilung der Finanzhilfen nach §§ 1 ff. [X.] gelte daher, dass sie mit dem föderativen Gleichbehandlungsgebot nur im Einklang stehe, wenn sie im gegebenen [X.] auf sachgerechte Gründe gestützt und an der [X.] der [X.] der jeweiligen [X.] orientiert sei.

Die strikte Beachtung der Zweckbestimmung bei der Verteilung der [X.]esinvestitionshilfemittel sei außerdem geboten, weil die Finanzverfassung darauf ausgelegt sei, eine Finanzausstattung der [X.] zu erreichen, die der Aufgabenverteilung gerecht werde, weswegen [X.]esfinanzhilfen für [X.]aufgaben nur eine Ausnahme sein dürften. Die Investitionshilfeleistungen des [X.]es dürften gerade nicht Ersatz für eine angemessene zweckungebundene Finanzausstattung sein. Danach hätten Art. 104b [X.] und erst recht Art. 104c [X.] Ausnahmecharakter. Diese Vorschriften seien daher eng auszulegen; dies gelte ebenfalls für die Verteilung der [X.]esfinanzleistungen. Diese Legitimationsbasis drohe "überschritten" zu werden, wenn [X.] ohne Orientierung am Investitionsförderungszweck verteilt würden.

2. Die Kriterien, die den §§ 2 und 11 [X.] zugrunde lägen, führten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der [X.]. Von den drei jeweils zu einem Drittel berücksichtigten [X.] erscheine lediglich das Teilkriterium der [X.] im jeweiligen [X.]esland unbedenklich, weil es ein hinreichend tauglicher Indikator für hohe Sozialausgaben und niedrige Steuereinnahmen und damit für eine [X.] der [X.] des betreffenden [X.] sei. Anderes gelte für die [X.] der Einwohnerzahl und des Kassenkreditbestands.

a) Das Teilkriterium der Einwohnerzahl führe zu einer Verteilung, die die [X.] der [X.] des jeweiligen [X.] jedenfalls für sich genommen nicht sach- und gleichheitsgerecht abbilde. Ein Land mit vielen Einwohnern, aber wenig [X.]en Gemeinden werde hierdurch im Vergleich zu [X.] mit tatsächlich [X.]en Gemeinden begünstigt. Die Legitimität des Teilkriteriums der Einwohnerzahl könne nicht mit einem Verweis darauf begründet werden, dass die Einwohnerzahl auch sonst bei der Verteilung von Finanzmitteln, insbesondere im bundesstaatlichen und kommunalen Finanzausgleich, herangezogen werde. Dort diene die Einwohnerzahl der Ermittlung eines abstrakten Finanzbedarfs, der pro Einwohner bestimmt werde. Darum gehe es bei der Verteilung von [X.]esinvestitionsfördermitteln gerade nicht. Diese seien nach Maßgabe des konkreten, spezifischen Förderbedarfs zu vergeben.

b)Aufgrund des bereits untauglichen Teilkriteriums der Einwohnerzahl sei umso strenger zu fordern, dass die anderen [X.] zu einer sachgerecht an der kommunalen [X.] orientierten Mittelverteilung führten. Das Teilkriterium des [X.] führe jedoch zu einer gleichheitswidrigen, nicht sachgerechten Verteilung der [X.] unter den [X.].

aa) Der Bestand an kommunalen Kassenkrediten sei schon kein tauglicher, verlässlicher Indikator für kommunale [X.] in den einzelnen Flächenländern. Bei Kassen-krediten handele es sich um kurzfristige Kredite zur Liquiditätssicherung. Die Notwendigkeit, kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken, um anstehende Auszahlungen oder Ausgaben vornehmen zu können, sage nichts über eine [X.] des Haushalts aus. Die Aufnahme von Kassenkrediten sei vielmehr auch bei finanzstarken Gebietskörperschaften mit ausgeglichenem Haushalt üblich.

bb) Die Heranziehung der kommunalen Kassenkredite als Teilkriterium beruhe auf der Annahme des Gesetzgebers, die [X.] hätten Kassenkredite zweckentfremdet zur Finanzierung ihrer kommunalen Aufgaben, also zur Deckung von langfristigen Finanzierungsdefiziten in den kommunalen Haushalten, aufgenommen. Der Einsatz von Kassen-krediten zur Aufgabenfinanzierung sei jedoch rechtlich in weiten Teilen bedenklich und teilweise sogar rechtswidrig. Eine rechtswidrige Kassenkreditaufnahme durch ihre [X.] müssten sich die [X.] zurechnen lassen. Ein rechtswidriges Verhalten zum Maßstab der Verteilung von [X.]esmitteln an die [X.] zu machen und durch Zuweisung von [X.]esfinanzhilfen zu belohnen, erscheine rechtsstaatlich grundsätzlich problematisch. Der Gesetzgeber dürfe ein solches Verhalten nicht privilegieren. Gerade dies erfolge jedoch durch die Berücksichtigung des Teilkriteriums der Kassenkredite in §§ 2, 11 [X.]. Eine Differenzierung, die an ein verfassungswidriges Merkmal anknüpfe, sei schon deshalb verfassungswidrig.

cc) Der Bestand an kommunalen Kassenkrediten sei darüber hinaus ungeeignet, im Vergleich der verschiedenen Flächenländer zueinander die kommunale [X.] realitätsnah wiederzugeben. Hierbei seien die Unterschiede in der [X.] und der Einnahmenausstattung der [X.] in den verschiedenen [X.] unberücksichtigt geblieben. Auf der [X.] werde die Höhe der kommunalen Kassenkredite durch den sogenannten [X.] beeinflusst. Dieser stelle das Verhältnis der Aufgabenverteilung zwischen dem jeweiligen Land und seinen [X.] dar und differiere zwischen den [X.] beträchtlich. Bei einem hohen [X.] griffen [X.]e [X.] in höherem Maße auf Kassenkredite zurück, weil ihnen die Aufnahme von [X.]n zur [X.] rechtlich weithin verwehrt sei. Bei einem geringen [X.] hätten die [X.] zwar ihrerseits höhere Ausgaben. Dies führe jedoch nicht zu einem höheren Bestand von Kassenkrediten bei den [X.], weil diese die Möglichkeit der Aufnahme von [X.]n hätten. Auf der Einnahmenseite werde der auf den kommunalen Kassenkreditbestand gestützte Vergleich der [X.] dadurch erschwert und entwertet, dass sich der [X.] in den einzelnen [X.] wesentlich unterscheide. Das Teilkriterium der [X.] privilegiere somit diejenigen [X.], die ihre [X.] im kommunalen Finanzausgleich knapp mit Mitteln versorgt hätten. Diejenigen [X.], die ihre [X.] zu eigenen Lasten im kommunalen Finanzausgleich oder durch besondere Programme besser mit Finanzmitteln ausgestattet und entsprechend weniger in die Kassenkreditaufnahme gedrängt hätten, würden benachteiligt.

dd) Der Vergleich unter den [X.] werde zudem durch die Unterschiede in den Rechtsgrundlagen und der Praxis der aufsichtlichen Kontrolle der Kassenkreditaufnahme verfälscht. Nur ein Teil der [X.] kenne eine mehr oder minder weitreichende Genehmigungsbedürftigkeit der Ermächtigung zur Kassenkreditaufnahme in den [X.]. Das Fehlen eines kommunalaufsichtlichen Genehmigungserfordernisses könne daher als ein Grund für das Auflaufen hoher kommunaler [X.] angesehen werden.

ee)Darüber hinaus sei das Teilkriterium "Kassenkreditbestand" insbesondere ungeeignet, die [X.] von [X.] im Vergleich zur kommunalen [X.] in den Flächenländern realitätsnah und damit gleichheitsgemäß abzubilden. Der Gesetzgeber des [X.] habe, um die kommunale [X.] auch der [X.] gleichheitsgemäß im Verteilungsschlüssel abzubilden, in das Teilkriterium "Kassenkreditbestand" neben den kommunalen [X.]n den Bestand an Kassenkrediten in den [X.]haushalten einbezogen. Dem liege die implizite Annahme zugrunde, der Kassenkreditbestand der [X.] sei wegen ihrer Doppelstellung als Land und [X.] mit dem kumulierten Kassenkreditbestand von Land und [X.] in den Flächenländern vergleichbar, so dass auf dieser Grundlage eine gleichheitsgemäße Bestimmung der (kommunalen) [X.] möglich sei. Diese Annahme sei jedoch verfehlt.

In Flächenländern mit ihren [X.] einerseits und in [X.] andererseits bestünden unterschiedliche haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen. Die Kreditaufnahme der [X.] unterliege, auch soweit sie durch die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben bedingt sei, nicht dem Kommunalhaushaltsrecht der [X.], sondern erfolge allein nach den für die [X.]ebene geltenden haushaltsrechtlichen Vorgaben insbesondere des [X.]esrechts. Diese Vorgaben schlössen die Aufnahme von Kassenkrediten zum Zweck der Finanzierung von Investitionen aus. Zugleich fehle hier der bei den [X.] in den Flächenländern bestehende Druck, Finanzierungslücken auch unter Missachtung der rechtlichen Vorgaben durch Kassenkredite zu schließen, weil die [X.] - einschließlich der [X.] - Deckungslücken unter erheblich leichteren rechtlichen Voraussetzungen als die [X.] durch [X.] schließen könnten.

Infolgedessen sei der Kassenkreditbestand der [X.] regelmäßig deutlich niedriger als derjenige von vergleichbar [X.]en Großstädten, deren Kassenkreditbestand bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels der §§ 2, 11 [X.] dem des jeweiligen [X.] zugerechnet werde. Das Teilkriterium "Kassenkreditbestand" lasse deshalb die [X.] im Vergleich zu den Flächenländern finanzstärker erscheinen, als sie seien, und führe so zu einer Schlechterstellung bei der Verteilung der [X.]eshilfen.

c) Der Rückgriff auf das Teilkriterium "Kassenkreditbestand" könne allenfalls dann vor dem föderativen Gleichheitsgebot Bestand haben, wenn es sachlich begründet und nicht willkürlich wäre, die [X.] bei der Verteilung der Finanzhilfen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz abweichend von einer gleichheitsgemäßen Bestimmung der kommunalen Finanzkraft zu bedenken. Sachliche Gründe, die dies rechtfertigen könnten, seien jedoch angesichts des Umstands, dass die [X.] die nach dem Gesetz zu fördernden [X.] in gleicher Weise zu bewältigen hätten wie die [X.] in den Flächenländern, nicht ersichtlich.

Solche Gründe folgten nicht aus dem Zweck des Art. 104c [X.] a.F. und der §§ 2, 11 [X.]. Das Ziel dieser Regelungen sei nicht primär die finanzielle Ausstattung kommunaler Körperschaften (in Flächenländern). §§ 2, 11 [X.] seien vielmehr in erster Linie Regelungen zur finanziellen Förderung von bestimmten, dem Gegenstandsbereich nach umschriebenen Investitionsmaßnahmen, die in kommunaler Aufgabenträgerschaft stünden. Damit erfassten die Bestimmungen gleichberechtigt auch die [X.], die in ihrer Doppelrolle als Land und [X.] Träger der kommunalen Aufgaben seien. Der [X.]esgesetzgeber habe zwar im Rahmen von Art. 104c [X.] a.F. typisierende Regelungen schaffen, sich dabei jedoch nicht an einem Normalfall der [X.] in Flächenländern orientieren dürfen.

Eine Rechtfertigung ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass die [X.], anders als die [X.] der Flächenländer, zur Finanzierung der vom Kommunalinvestitionsförderungsgesetz für förderungswürdig erklärten Vorhaben grundsätzlich auf die finanziellen Mittel ihres Gesamthaushalts und gegebenenfalls auf das - grundsätzlich unbeschränkte - Instrument der Aufnahme von [X.]n zurückgreifen könnten. Denn auch die Flächenländer könnten Investitionen ihrer [X.] in die Bildungsinfrastruktur gegebenenfalls auf der Basis von [X.]n aus dem [X.]haushalt finanzieren.

Zudem folge eine Rechtfertigung nicht daraus, dass die [X.] im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs, insbesondere durch die sogenannte Einwohnerwertung, einen Ausgleich erhielten. Eine solche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bei der Verteilung von [X.]n sei aus Gründen der finanzverfassungsrechtlichen Systematik zurückzuweisen. [X.]esinvestitionshilfemittel und Zuweisungen im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs seien zwingend getrennt zu betrachten.

Weiter könne eine Rechtfertigung nicht daraus abgeleitet werden, dass der Verteilungsschlüssel der §§ 2, 11 [X.] das Ergebnis eines politischen Kompromisses gewesen sei. Eine politische Entscheidung über die Verteilung von [X.]esmitteln an die [X.] lasse das Gebot föderativer Gleichbehandlung zu, indem und soweit es dem Gesetzgeber einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum einräume. In diesem Rahmen sei ihm unter Umständen eine differenzierte Behandlung der [X.] gestattet. Der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum finde jedoch dort seine Grenze, wo einer Ungleichbehandlung der [X.] keine sachlichen Gründe zugrunde lägen. Dies sei bei dem offenkundig untauglichen und verfälschenden Teilkriterium des [X.] der Fall.

Es gebe außerdem alternative Kriterien, die eine realitätsnähere und damit gleichheitsgerechte Abbildung kommunaler [X.] ermöglichten und an die der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums anknüpfen könne. Beispielsweise könnten das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf, die Steuerkraft oder die Höhe der Sozialausgaben als Indikator für Struktur- und [X.] in Erwägung gezogen werden. Auch die Vorabaufteilung zwischen Flächenländern und [X.] mit anschließender weiterer Verteilung innerhalb dieser beiden Gruppen wäre möglich.

d) Bei einer verfassungsrechtlichen Beurteilung der §§ 2, 11 [X.] ergebe darüber hinaus eine Gesamtbetrachtung der [X.], dass der Verteilungsschlüssel gleichheitswidrig sei. Einzig das Teilkriterium der Anzahl der Arbeitslosen trage dazu bei, dass der Verteilungsschlüssel der kommunalen [X.] Rechnung trage. Das Teilkriterium der Einwohnerzahl weise keinen Bezug zur kommunalen [X.] auf, sondern berücksichtige allein die Bevölkerungsgröße der [X.]. Das Teilkriterium der Kassenkredite führe schließlich zu einer verfälschenden, insbesondere die [X.] ungerechtfertigt benachteiligenden Berücksichtigung. Wegen dieses Effekts sei der auf den genannten drei [X.] zu je einem Drittel beruhende Verteilungsschlüssel der §§ 2, 11 [X.] auch insgesamt gleichheitswidrig.

Die Antragsschrift ist dem [X.]estag, dem [X.]esrat, dem [X.]esministerium der Finanzen, dem [X.]eskanzleramt, dem [X.]esministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem [X.]esministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und allen [X.]regierungen zugestellt worden. Die [X.]esregierung (1.) sowie die Regierungen von [X.] (2.) und des [X.] (3.) haben von ihrem [X.] Gebrauch gemacht. Die Regierungen von [X.] und [X.] haben sich auf Anmerkungen zur Antragsschrift beschränkt (4.).

1. Die [X.]esregierung hält die §§ 2, 11 [X.] für mit Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2, Art. 104c [X.] a.F. und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot vereinbar.

a) Das (allgemeine) Gebot der föderativen Gleichbehandlung sei der Sache nach auf ein Willkürverbot zu reduzieren. Die Auswahl des Vergleichskriteriums obliege dem Gesetzgeber. Weder Art. 104b noch Art. 104c [X.] a.F. enthielten besondere verfassungsrechtliche Maßstäbe zur Verteilung der [X.]esmittel auf die einzelnen [X.]. Die Prämisse des Antragstellers, wonach eine Verteilung der [X.]esmittel "nur" dann mit dem föderativen Gleichbehandlungsgebot in Einklang stehe, wenn sie an der [X.] der [X.] der [X.] orientiert sei, treffe daher nicht zu. Art. 104b [X.] stelle schon seinem Wortlaut nach nicht auf "[X.]" ab. Bei der Schaffung von Art. 104c [X.] a.F. sei es nur darum gegangen, dem [X.] eine Mitfinanzierungsmöglichkeit in einem Bereich einzuräumen, für den er keine Gesetzgebungsbefugnis habe.

b) Die Entscheidung, die der [X.]esgesetzgeber in §§ 2 und 11 [X.] getroffen habe, bewege sich in den Grenzen des ihm eingeräumten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums. Er habe objektiv nachvollziehbare Kriterien für die Berechnung der [X.]anteile zugrunde gelegt, die in sachlichem Zusammenhang mit der beabsichtigten Verwendung stünden.

aa) Die Berücksichtigung der Einwohnerzahl stelle eine brauchbare Pauschalisierung des Finanzbedarfs auch im Finanzausgleichsrecht dar.

bb) Das Kriterium der Kassenkredite sei verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. [X.] seien jedenfalls ein wissenschaftlich allgemein anerkannter Indikator für kommunale [X.] der Flächenländer. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Kassenkredite unter Missachtung von landesrechtlichen Vorgaben aufgenommen worden seien. Denn die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und seinen Kommunalkörperschaften müssten für den [X.]esgesetzgeber grundsätzlich irrelevant sein.

Auch [X.] wiesen einen nicht unerheblichen Bestand an Kassenkrediten auf, der zuweilen jenem der [X.] in einigen Flächenländern entspreche, obwohl sie nicht in gleichem Maße auf dieses Instrument zurückgriffen. Um die [X.] auch bei diesem [X.] mit einzubeziehen, habe der Gesetzgeber den Begriff der heranzuziehenden Kassenkredite um die Kassenkredite der [X.] erweitert. Eine eindeutige Benachteiligung der [X.] durch die Mitberücksichtigung der Kassenkredite in dem Maße, wie sie der Antragsteller darstelle, bestehe nicht.

cc) Bei der Bewertung der Festlegung des Verteilungsmaßstabs der Finanzhilfen zwischen den [X.] seien überdies nicht die einzelnen [X.] für sich zu betrachten. Es bedürfe vielmehr einer Gesamtschau aller drei Kriterien. Wenngleich [X.] für die Finanzierung ihrer Aufgaben aufgrund ihrer besonderen Strukturen im Vergleich zu den Flächenländern im Verhältnis weniger Kassenkredite aufnähmen, hätten andere Indikatoren - wie die Arbeitslosigkeit - eine im Vergleich zu den Flächenländern überproportional große Bedeutung. Die Gesamtschau der drei Kriterien führe zu einem Ergebnis, bei dem die Vorteile der [X.] bei den [X.] "Arbeitslosigkeit" und "Einwohnerzahl" etwaige Nachteile bei dem [X.] "Kassenkredite" ausglichen.

2. Die Regierung des [X.] [X.] hält den Antrag für unbegründet. Eine förmliche oder sachliche Unvereinbarkeit der §§ 2, 11 [X.] mit dem Grundgesetz liege nicht vor. Beide Normen seien verfassungsgemäß.

a) Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und dem Willkürverbot (hier auch in Verbindung mit dem [X.]esstaatsprinzip als föderativem Gleichbehandlungsgebot) folge, dass Entscheidungen des Gesetzgebers einen vernünftigen Grund haben müssten. Fehle es an Gründen oder seien diese evident unsachlich, sei die Grenze des gesetzgeberischen Spielraums überschritten.

b) Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] stelle auf den Ausgleich "unterschiedlicher Wirtschaftskraft im [X.]esgebiet" ab und lasse daher Differenzierungen zwischen den [X.] notwendigerweise zu. Aufgrund des föderativen Gleichbehandlungsgebots seien allerdings nur sachliche Differenzierungen zulässig. Dabei bestehe jedoch schon wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in Art. 104b Abs. 1 [X.] für den Gesetzgeber ein erheblicher Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum.

c) In Art. 104c [X.] a.F. sei ausdrücklich von "[X.]" die Rede. Mit der Verwendung dieses Begriffs in Art. 104c [X.] a.F. habe der verfassungsändernde Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er gerade nicht an die eingeführten Begriffe "Wirtschaftskraft" (Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.]) oder "Finanzkraft" (Art. 107 Abs. 2 [X.] [X.]) beziehungsweise "Steuerkraft" (Art. 107 Abs. 2 Satz 6 [X.]) habe anknüpfen wollen. Bei der Auslegung des Merkmals "[X.]" in Art. 104c [X.] a.F. - und der einfach-gesetzlichen Konkretisierung im Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - liege es mit Blick auf die Entstehungsgeschichte durchaus nahe, dass die für § 2 [X.] gefundenen [X.] "Arbeitslosenzahl" und "Kassenkredite" dem verfassungsändernden Gesetzgeber bewusst gewesen seien und für den Begriff der "[X.]" in Art. 104c [X.] a.F.Pate gestanden hätten.

d) Die herangezogenen (Teil-)Kriterien für die Verteilung der Finanzhilfen hielten sich im Rahmen der gesetzgeberischen Spielräume für eine sachliche Differenzierung.

aa) Das Teilkriterium "Arbeitslosigkeit" werde allgemein als sachgerechter Indikator für das Vorliegen einer [X.] angesehen und erlaube - trotz möglicher Ungenauigkeiten - einen Rückschluss auf die kommunalen Bedarfe im Sinne des [X.], so dass kein von vornherein untauglicher Indikator gewählt worden sei.

bb) Ein Abstellen auf die Einwohnerzahl sei bei der Verteilung von Finanzmitteln nicht unüblich. Einwohner einer Gemeinde indizierten einen kommunalen Finanzbedarf, weil sich vor allem die Anforderungen an die kommunale Infrastruktur entscheidend an der Zahl der jeweiligen Nutzer ausrichteten. Dementsprechend [X.] auch die kommunalen Finanzausgleichssysteme regelmäßig eine Verteilung nach der Einwohnerzahl vor. Das Teilkriterium der Einwohnerzahl werde zudem nicht isoliert herangezogen, sondern mit einem an die kommunalen Haushalte anknüpfenden Teilkriterium (Kassenkredite) und einem an die Sozialausgaben anknüpfenden Teilkriterium (Arbeitslose) kombiniert.

cc) Das Teilkriterium der Kassenkredite sei sachgerecht, um das Ziel der Identifizierung [X.]er [X.] zu erreichen. Das Vorhandensein von Kassenkrediten sei generell ein verlässlicher Indikator für [X.]. Eine mögliche Rechtswidrigkeit der kommunalen Kassenkredite stelle die Eignung als Indikator für eine bestehende [X.] nicht in Frage. Die rechtliche Ausgestaltung der Kassenkredite sei auf kommunaler und [X.]ebene außerdem nicht so unterschiedlich, wie es der Antragsteller behaupte.

e) Eine etwaige Ungleichbehandlung von [X.] wäre jedenfalls gerechtfertigt. [X.] seien anders als andere Großstädte unmittelbar in den [X.]finanzausgleich integriert und profitierten hier aufgrund ihrer Sonderstellung mit einer Einwohnerwertung von 135 % (§ 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen [X.] und [X.] ). Daher müssten sie bei der Förderung kommunaler Investitionen nicht zwingend in ihrer Rolle als Großstädte berücksichtigt werden. Als [X.] hätten sie zwar vergleichbare Aufgaben sowohl im Bereich der Investitionstätigkeit als auch im Bereich der Schulinfrastruktur. Wenn der Gesetzgeber aber speziell Gemeinden und Gemeindeverbände fördern wolle und daher vorrangig solche Kriterien zum Maßstab des Verteilungsschlüssels mache, die an [X.] ausgerichtet seien, sei eine Differenzierung zwischen Flächenländern und [X.] die Folge dieser Sonderstellung und kein Ausdruck einer Verletzung des föderativen Gleichbehandlungsgebots.

Dies gelte vor allem mit Blick auf das Teilkriterium der Kassenkredite. Weil es in den [X.] keine [X.] mit eigenem Haushalts- und Schuldenrecht gebe, seien keine [X.]en [X.] vorhanden, die auf Kassenkredite angewiesen seien. Wenn eine Großstadt als Land (Stadtstaat) andere Finanzierungsmöglichkeiten habe als eine [X.] in einem Flächenland (oder auch andere Mittel z.B. aus dem [X.]finanzausgleich oder den [X.] erhalte), dürfe sich diese Sonderrolle im Ergebnis in einem anderen Teilbereich der Finanzverteilung "anspruchsmindernd" auswirken. Das Teilkriterium "Kassenkredite" gehe zudem nur zu einem Drittel in den Verteilungsschlüssel ein. Bei den anderen [X.] "Einwohnerzahl" und "Bestand an registrierten Arbeitslosen" würden tendenziell die [X.] wegen der höheren Bevölkerungsdichte bevorzugt.

3. Die Regierung des [X.] hält den Antrag des [X.] ebenfalls für unbegründet. Die §§ 2, 11 [X.] verstießen nicht gegen das föderative Gleichbehandlungsgebot.

a) Dass [X.] des [X.]es zugunsten der [X.] und [X.] in dem in Rede stehenden Bereich am Kriterium der [X.] von [X.] ansetzten, entspreche den Vorgaben der Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 und Art. 104c [X.] a.F.

b) Kassenkredite seien anerkanntermaßen ein Indikator für eine Finanz- und [X.] der betroffenen [X.] und beeinträchtigten in Verbindung mit dieser Finanz- und [X.] die Realisierung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den betroffenen [X.]. Hohe [X.] pro Einwohner korrespondierten in weiten Teilen mit einer hohen Gesamtverschuldung und dauerhaft niedrigen Investitionsausgaben. Angesichts dieser herausragenden Bedeutung der Kassenkredite als Indikator für die [X.] von [X.] und das Fehlen gleichwertiger Lebensverhältnisse sei das Abstellen des Gesetzgebers des [X.] auf die Kassenkredite nicht zu beanstanden, sondern habe in dessen Einschätzungsprärogative gelegen.

c) Selbst unter der Annahme einer partiellen Rechtswidrigkeit der heutigen Kassenkreditlage bestünde für den [X.]esgesetzgeber weder das Recht noch die Pflicht, diesen von den [X.] hingenommenen Zustand zu sanktionieren. Dem Gesetzgeber des [X.] sei es daher nicht verwehrt, an den faktischen Bestand an Kassenkrediten als [X.] anzuknüpfen.

d) Der Verweis auf eine etwaige Privilegierung derjenigen [X.], die in der Vergangenheit einer Überschuldung ihrer [X.] nicht frühzeitig und konsequent begegnet seien, sei bereits deshalb verfehlt, weil weder Gegenstand noch Ziel des [X.] die Behebung oder Minderung einer allgemeinen [X.] der [X.] sei. Es gehe dem Gesetz vielmehr zweck- und zukunftsgerichtet um die Herstellung der Fähigkeit zur Finanzierung und damit um die Verwirklichung der konkreten im Gesetz benannten Projekte.

e) Eine Ungleichbehandlung der [X.] liege nicht vor, weil zusätzlich zu den Kassenkrediten der [X.] die aufgelaufenen Kassenkredite der [X.] mitberücksichtigt worden seien. Die [X.] seien hinsichtlich der zulässigen Zwecke der Haushaltskreditaufnahme zwar nicht so sehr eingeschränkt wie die [X.]. Dem Gesetzgeber sei es aber gestattet, aus Gründen der Vereinfachung zu typisieren. Weil der Bestand an Kassenkrediten die [X.] dieser Körperschaften widerspiegele, orientiere sich das Gesetz an dem für sein Regelungsziel typischen Fall. Art. 104c [X.] a.F. erlaube ausdrücklich nur Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur, setze also an der institutionellen Verfasstheit dieser Verwaltungsträger an. Bereits mit Blick auf diese kompetentielle Grundlage habe sich der Gesetzgeber des [X.] vorrangig an den [X.] in den Flächenländern orientieren dürfen oder sogar müssen. Dennoch seien die [X.] einbezogen worden, weil sie [X.] zu bewältigen hätten, die sich in den Flächenländern auf [X.] stellten. Der Gesetzgeber versuche, die Ungleichbehandlung des atypischen Falls der [X.] ohne kommunale Körperschaften gegenüber den Flächenländern so weit wie möglich abzumildern. Eine Kompensation für die verbleibende Ungleichbehandlung erführen die [X.] im Übrigen seit jeher durch die sie bevorzugende Einwohnerwertung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 FAG.

f) Der Gesetzgeber habe zudem das Kriterium der [X.] nicht als alleiniges Kriterium zur Bestimmung der [X.] der [X.] herangezogen, sondern es durch zwei weitere Kriterien ergänzt. Das [X.] profitiere ebenso wie große und auch auf [X.] finanzstarke [X.]esländer erheblich vom Einsatz des Teilverteilungskriteriums der Zahl der Einwohner, wenngleich sich dessen Eignung für die Ermittlung der [X.] schwerlich begründen lasse. Die Verwendung des Teilkriteriums der Anzahl der Arbeitslosen relativiere die Bedeutung des Teilkriteriums der [X.] weiter.

4. Das [X.], Justiz und Verbraucherschutz begrüßt die verfassungsgerichtliche Überprüfung des [X.]. Die [X.] weist darauf hin, dass der Antragsteller landesspezifische Regelungen nenne, die für [X.] weder die aktuelle Rechtslage noch die Bemühungen des [X.] zur Eindämmung der Kassenkreditverschuldung auf [X.] wiedergäben.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle betreffend §§ 2 und 11 [X.] gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 13 Nr. 6, § 76 Abs. 1 BVerf[X.] antragsberechtigt. Dabei ist ohne Belang, dass [X.] dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz im [X.]esrat zugestimmt hat. Angesichts des objektiven Charakters des Verfahrens besteht die Antragsberechtigung einer [X.]regierung in Bezug auf [X.]esrecht unabhängig von ihrer Zustimmung im [X.]esrat (vgl. [X.] 101, 158 <213>; 122, 1 <17>; 127, 165 <190>).

Die im Antrag aufgeführten §§ 2 und 11 [X.] sind taugliche Antragsgegenstände im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 13 Nr. 6, § 76 Abs. 1 BVerf[X.]. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller lediglich § 2 und § 11 Abs. 1 [X.] angreift und nicht auch dessen Absatz 2, weil er sich inhaltlich ausschließlich gegen die [X.] der § 2 und § 11 Abs. 1 [X.] wendet.

Der Antrag ist offensichtlich unbegründet.

Bei der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerf[X.] erstreckt sich die Prüfung des [X.]esverfassungsgerichts auf die Vereinbarkeit einer Norm mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des Grundgesetzes (vgl. [X.] 86, 148 <211>; 93, 37 <65>; 97, 198 <214>; 101, 239 <257>), unabhängig von den [X.] des Antragstellers (vgl. [X.] 93, 37 <65>; 97, 198 <214>). Die Norm ist insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt wird, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. [X.] 86, 148 <211>; 93, 37 <65>; 97, 198 <214>; 101, 239 <257>).

Soweit § 11 Abs. 1 [X.] zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt wird, ist diese Norm daher zunächst auf ihre Vereinbarkeit mit dem bei Verkündung des [X.] geltenden Art. 104c [X.] [X.] a.F. zu prüfen. Hätte § 11 Abs. 1 [X.] gegen Art. 104c [X.] [X.] a.F. verstoßen, wäre die Norm von Anfang an nichtig gewesen, ohne dass die spätere Änderung des Art. 104c [X.] [X.] a.F. hierauf hätte Einfluss nehmen können (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 95; [X.], in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], BVerf[X.], § 78 Rn. 7 ). Ungeachtet dessen ist die [X.]mäßigkeit des § 11 Abs. 1 [X.] auch mit Blick auf Art. 104c [X.] [X.] in der heute geltenden Fassung zu beurteilen, weil Prüfungsmaßstab der abstrakten Normenkontrolle die Vereinbarkeit der angegriffenen Norm mit dem Grundgesetz im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist.

Sowohl § 2 [X.] (1.) als auch § 11 Abs. 1 [X.] (2.) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

1. § 2 [X.] bleibt mit seiner Verteilung der Fördermittel innerhalb der Grenzen von Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] (a) und verletzt auch das Gebot der föderativen Gleichbehandlung nicht (b).

a) § 2 [X.] bewegt sich in dem von Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] gesteckten Rahmen.

aa) (1) Nach Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] kann der [X.], soweit ihm Gesetzgebungsbefugnisse zustehen, den [X.] Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der [X.] und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im [X.]esgebiet erforderlich sind. Insofern ermächtigt die Vorschrift den [X.], den [X.] abweichend vom [X.] in Art. 104a Abs. 1 [X.] Finanzhilfen für besonders bedeutsame Sachinvestitionen der [X.] und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind lediglich Finanzhilfen in Bereichen ausschließlicher [X.]gesetzgebungskompetenz (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], BeckOK [X.], Art. 104b Einleitung ). [X.] der Finanzhilfen sind stets [X.] und [X.], nicht [X.] und Gemeinden, auch wenn die geförderten Investitionsprojekte von den Gemeinden durchgeführt werden (vgl. [X.] 39, 96 <122>; 41, 291 <313 f.> jeweils zu Art. 104a Abs. 4 [X.] [X.] a.F.); eine unmittelbare Vergabe von [X.]esmitteln an die Gemeinden scheidet mithin aus. Eine Vollfinanzierung der geförderten Projekte durch den [X.] ist nicht statthaft, weil Art. 104b Abs. 1 [X.] seit seinem Inkrafttreten nur die Gewährung von Finanzhilfen ermöglicht (vgl. bereits [X.] 39, 96 <116> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] [X.] a.F., nunmehr ausdrücklich klargestellt in Art. 104b Abs. 2 Satz 5 [X.]).

Die Befugnis aus Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] ist kein Instrument direkter oder indirekter Investitionssteuerung zur Durchsetzung allgemeiner wirtschafts-, währungs-, raumordnungs- oder strukturpolitischer Ziele des [X.]es in den [X.] (vgl. [X.] 39, 96 <111> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] [X.] a.F., Kursivschrift im Original). Die Norm zielt vielmehr auf eine Begrenzung der Finanzhilfen des [X.]es, indem sie diese nur für besonders bedeutsame Investitionen der [X.] oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) zulässt, die zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im [X.]esgebiet erforderlich sind. Insofern bildet Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] die Grundlage für Regelungen, die zwischen den einzelnen [X.] differenzieren.

Die Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] orientieren sich an der besonderen Aufgabenlast der [X.] und Gemeinden, deren regionaler Erfüllung wegen des Zusammenhanges zwischen den öffentlichen Struktur- und Infrastrukturmaßnahmen und dem Wirtschaftswachstum zugleich überregionale Bedeutung zukommt und die die [X.] ohne eine finanzielle Beteiligung des [X.]es nicht aus eigener Finanzkraft den gesamtstaatlichen Bedürfnissen entsprechend bewältigen können (vgl. [X.] 39, 96 <111 f.> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] [X.] a.F.). Die Beschränkung der finanziellen Mitwirkung des [X.]es auf "besonders bedeutsame Investitionen" grenzt die verfassungsrechtlichen Zwecke der [X.]eszuschüsse dahin ein, dass die Finanzhilfen des [X.]es auf bestimmte Sachgebiete von besonderem gesamtstaatlichen Gewicht bezogen werden. Die Arten der zu fördernden Investitionen sind insofern auf die [X.] "Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts", "Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im [X.]esgebiet" und "Förderung des wirtschaftlichen Wachstums" ausgerichtet und betreffen bestimmte herausgehobene [X.], in denen diese Ziele mit finanzieller Hilfe des [X.]es erreicht werden sollen (vgl. [X.] 39, 96 <114> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] [X.] a.F.).

Der Begriff der Wirtschaftskraft umreißt als unbestimmter [X.]begriff zunächst nur in allgemeiner Form das wirtschaftliche Leistungsvermögen einer Region. Das [X.] des Ausgleichs unterschiedlicher Wirtschaftskraft im [X.]esgebiet dient jedoch der Umsetzung der überregionalen Ausgleichs- und Koordinationsaufgabe, die dem [X.] durch das sozialstaatliche Postulat der Wahrung oder Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im [X.]esgebiet (vgl. Art. 72 Abs. 2 [X.]) zugewiesen ist (vgl. [X.], in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 3. Aufl. 1996, Art. 104a Rn. 28; [X.], in: [X.]/[X.], BeckOK [X.], Art. 104b Rn. 13 ). Daher ist das regionalpolitische Förderungsziel des Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] insbesondere auf die Schaffung einer länderübergreifenden gleichwertigen Infrastruktur gerichtet (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, Art. 104b Rn. 27; [X.], in: von [X.]/[X.], [X.], [X.], 3. Aufl. 1996, Art. 104a Rn. 28). Soweit die [X.] wirtschaftlich benachteiligter Räume die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur verhindert oder verzögert, können [X.] des [X.]es in diesem Sinne zur Steigerung der Wirtschaftskraft beitragen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 3. Aufl. 1996, Art. 104a Rn. 28).

Bezugsgröße für die durch die [X.] zu verringernde Leistungsschwäche sind nicht die Hoheitsgebiete einzelner [X.], sondern wirtschaftsgeographisch verbundene Regionen (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104b Rn. 36). Diese durch Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] in Bezug genommenen strukturschwachen Teilräume können innerhalb eines [X.] oder in mehreren [X.] liegen. Sie können das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden umfassen; sie sind indes regelmäßig nicht deckungsgleich mit dem Gebiet eines gesamten [X.] (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104b Rn. 36). Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] ermöglicht aus diesem Grund Finanzierungshilfen nicht nur für Investitionen der [X.], sondern auch die Gewährung von Finanzierungshilfen allein für Investitionen auf [X.].

(2) Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] legt nur äußere Grenzen fest, innerhalb derer durch zustimmungsbedürftiges [X.]esgesetz (oder Verwaltungsvereinbarung) "das Nähere" im Sinne von Art. 104b Abs. 2 [X.] bis 3 [X.] geregelt wird (vgl. [X.] 39, 96 <113> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] a.F.). Er eröffnet dadurch Möglichkeiten für politische Kompromisse zwischen [X.] und [X.] (vgl. [X.] 39, 96 <116> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] a.F.). Denn Art. 104b [X.] geht davon aus, dass die Wahrung der Interessen der [X.] durch das Erfordernis ihrer Zustimmung zu dem die Verteilung regelnden [X.]esgesetz oder zu der Verwaltungsvereinbarung nach Art. 104b Abs. 2 [X.] gewährleistet wird (vgl. [X.] 39, 96 <116>; 41, 291 <307> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] a.F.). Diese zwingenden Verfahrensregeln dienen dazu, sicherzustellen, dass die [X.] entscheidend auf den Inhalt der sie berührenden Regelung Einfluss haben (vgl. [X.] 39, 96 <116>; 41, 291 <307> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] a.F.). Daher muss das Zustimmungsgesetz nach Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] alles für die [X.] Wesentliche enthalten; dies darf weder Verwaltungsvorschriften, die der [X.] oder ein [X.]esministerium aufstellt, noch Ermessensentscheidungen des [X.]esministeriums noch gar einer bloßen Verwaltungspraxis überlassen werden (vgl. [X.] 39, 96 <116>; 41, 291 <306 ff.> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] a.F.). Eine Verwaltungsvereinbarung nach Art. 104b Abs. 2 [X.] muss schriftlich mit allen betroffenen [X.] getroffen werden (vgl. [X.] 41, 291 <308 f.>). Gibt es keinen gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder kann der Schlüssel die Mittelverteilung nicht abschließend regeln, muss der [X.] mit allen betroffenen [X.] Einvernehmen über die Mittelverteilung herstellen (vgl. [X.] 39, 96 <119> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] a.F.; nunmehr ausdrücklich klargestellt in Art. 104b Abs. 2 Satz 3 [X.]).

Damit bildet Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] die Grundlage für Regelungen, die im Hinblick auf [X.] und Investitionsbedarf zwischen den [X.] differenzieren, ohne jedoch die Differenzierungskriterien im Einzelnen verfassungsrechtlich vorzugeben. Die Norm ist vielmehr offen für eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur [X.] in strukturschwachen Räumen. Die Entscheidung darüber, welche davon gewählt wird, obliegt nach Art. 104b Abs. 2 [X.] [X.] in erster Linie dem [X.]esgesetzgeber beziehungsweise den an der Verwaltungsvereinbarung Beteiligten. Diesen eröffnet Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] einen weiten Spielraum, der auch die Möglichkeit pauschalierender Regelungen umfasst.

(3) Ob der [X.]esgesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] eingehalten hat, unterliegt nur einer eingeschränkten, am Willkürmaßstab ausgerichteten verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Denn die Voraussetzungen des Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] für das finanzielle Eingreifen des [X.]es im [X.]bereich sind so unbestimmt, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung darauf beschränken muss, ob der [X.]esgesetzgeber oder die Beteiligten an Verwaltungsvereinbarungen den Begriff des "Ausgleichs unterschiedlicher Wirtschaftskraft im [X.]esgebiet" im Prinzip zutreffend ausgelegt und sich in dem dadurch bezeichneten Rahmen gehalten haben (vgl. [X.] 39, 96 <114 f.> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] [X.] a.F.). Dieser verlangt allein, sich bei der Vergabe von [X.] an Kriterien zu orientieren, die jedenfalls grundsätzlich zur Bestimmung von [X.] und Investitionsbedarf geeignet sind. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des [X.]esverfassungsgerichts, gemäß Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] erlassene [X.]esgesetze daraufhin zu überprüfen, ob sie die jeweils sachgerechteste Lösung darstellen. Die Einhaltung der äußeren [X.] ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die getroffene Regelung keinen Bezug zur Behebung des [X.] in strukturschwachen Regionen aufweist, also sachgrundlos ist, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen von Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] grundlegend verkannt hat (vgl. [X.] 39, 96 <114 f.> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] [X.] a.F.).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die in § 2 [X.] vorgenommene prozentuale Verteilung der [X.] auf einer grundlegenden Verkennung des Begriffs des "Ausgleichs unterschiedlicher Wirtschaftskraft im [X.]esgebiet" nach Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] durch den Gesetzgeber beruht. Weder das Teilkriterium der Anzahl der Arbeitslosen (1), das der Anzahl der Einwohner (2) noch das der Höhe der [X.] der [X.] und [X.] zusammengenommen (3) entbehrt eines sachlichen Grundes. Die gleichmäßige Gewichtung der Kriterien verlässt ebenfalls nicht den von Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] gesteckten Rahmen (4).

(1) Das Abstellen auf die Anzahl der Arbeitslosen (der [X.] im Jahresdurchschnitt) zu einem Drittel bei der Verteilung der [X.] auf die [X.] ist offensichtlich zur Abbildung von [X.] geeignet und daher nicht ohne Sachgrund. Es wird auch im Schrifttum, das sich kritisch zur hier angegriffenen Regelung äußert, als [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 104c Rn. 26 ).

(2) Die Berücksichtigung der Anzahl der Einwohner (der [X.] jeweils zum 30. Juni des Jahres) zu einem Drittel bei der Verteilung der [X.] auf die [X.] entbehrt ebenfalls nicht eines sachlichen Grundes. Zwar besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Einwohnerzahl eines [X.] und der Anzahl [X.]er [X.] im entsprechenden Land [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 104c Rn. 26 ). Allerdings ist die Annahme, höhere Einwohnerzahlen erforderten objektiv mehr Infrastruktur und dementsprechend höhere Investitionssummen, nicht sachwidrig. Als Teilkriterium ist die Einwohnerzahl im Rahmen der nach Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] zulässigen pauschalierenden Betrachtung daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(3) Es ist ebenfalls nicht sachwidrig, die Verteilung der Finanzhilfen gemäß § 2 [X.] zu einem weiteren Drittel nach der Summe der Kassenkredite der [X.] und [X.] (jeweils zum 31. Dezember des Jahres) vorzunehmen. Das Kriterium der Kassenkredite ist zur Abbildung von [X.] oder Investitionsbedarf im Sinne von Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] nicht ungeeignet und überschreitet daher den durch Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] gewährten Spielraum nicht (a). Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] verpflichtet den Gesetzgeber auch nicht deshalb zur Auswahl eines anderen Kriteriums als dem der Summe der [X.] der Gemeinden und der [X.], weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Praxis der kommunalen Kassenkreditaufnahme geäußert werden (b) oder [X.] mangels [X.] nicht über kommunale Kassenkredite verfügen (c).

(a) Kassenkredite werden in der finanzwissenschaftlichen Literatur wegen ihrer [X.] finanzwirtschaftlich als äußerst kritisch und als Krisenindikator angesehen (vgl. [X.]/Reichardt/[X.], in: [X.]/[X.], Haushalts- und Finanzwirtschaft der [X.] in der [X.]esrepublik [X.], 2019, [X.]; Kommunaler Finanzreport 2019 der [X.], [X.]; Brand/[X.], [X.] Nr. 114, 25. Januar 2016: Kommunale Kassenkredite - trotz niedriger Zinsen keine Entwarnung, S. 4; [X.], [X.] Nr. 203, 11. April 2018: [X.]: Abbau der Kassenkredite ist nur ein Teil der Lösung, [X.]). Sie zeichnen sich dadurch aus, dass ihrer Aufnahme keine Investitionen gegenüberstehen. Im Gegensatz zu [X.]n, die ausschließlich die Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die Umschuldung zum Zweck haben dürfen (vgl. Gröpl, in: [X.]/[X.], Haushalts- und Finanzwirtschaft der [X.] in der [X.]esrepublik [X.], 2019, [X.], 504), dienen Kassenkredite nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Haushaltsgrundsätzegesetz ([X.]) der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft und sollen solche Defizite in der Kasse ausgleichen, die sich vorübergehend dadurch ergeben, dass Einzahlungen hinter Auszahlungen zurückbleiben. Ein hoher Bestand an Kassenkrediten zeigt somit an, dass laufende Ausgaben teils kreditär finanziert werden (vgl. [X.]/Reichardt/[X.], in: [X.]/[X.], Haushalts- und Finanzwirtschaft der [X.] in der [X.]esrepublik [X.], 2019, [X.]). Vor diesem Hintergrund entbehrt die in § 2 [X.] vorgenommene Anknüpfung an den Bestand von Kassenkrediten nicht eines sachlichen Grundes.

(b) Wenn Teile des Schrifttums dies bezweifeln, weil die Praxis der kommunalen Kassenkreditaufnahme in einzelnen [X.] stärker beschränkt wird als in anderen (etwa [X.]/[X.], LKV 2017, S. 481 <487>; Schwarz, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 104c Rn. 26 ), führt dies nicht dazu, dass ein Abstellen auf [X.] im Rahmen eines Verteilungsschlüssels für [X.] nach Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] ausgeschlossen wäre. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, reale Gegebenheiten als Anknüpfungspunkt für einen Verteilungsschlüssel im Rahmen eines Gesetzes nach Art. 104b Abs. 2 [X.] zu nehmen. Die Berücksichtigung des von ihm vorgefundenen Bestandes an Kassenkrediten beinhaltet keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Kreditaufnahmen. Die Höhe der [X.] dient vielmehr allein als - tauglicher - Indikator für [X.] und Investitionsbedarf. Die [X.] ginge auch nicht verloren, wenn mit diesem [X.] verfehlte Anreize gesetzt würden, weil [X.], die sich um eine Beschränkung der finanzwirtschaftlich problematischen Kassen-kredite bemühten, benachteiligt würden (vgl. [X.]/[X.], LKV 2017, S. 481 <487>).

(c) Die Verteilung der [X.] gemäß § 2 [X.] zu einem Drittel nach der Summe der Kassenkredite der [X.] und der [X.] ist auch nicht deswegen sachgrundlos, weil die [X.] - von [X.] mit seinen Stadtgemeinden [X.] und [X.] abgesehen - nicht über [X.] verfügen. Die Differenzierung zwischen [X.] und Gemeinden - und damit auch zwischen [X.], die über Gemeinden verfügen, und [X.], die als [X.] keine Gemeinden aufweisen - ist im Rahmen des Art. 104b Abs. 1 [X.] [X.] nicht ausgeschlossen. Sollen [X.] für kommunale Investitionen durch [X.]eshilfen gefördert werden, verlangt Art. 104b Abs. 1 [X.] [X.] demnach nicht zwingend, auch [X.]investitionen entsprechend zu fördern.

Entschließt sich der Gesetzgeber, nach Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] nicht nur Investitionsprogramme der [X.] für ihre strukturschwachen [X.], sondern auch Infrastrukturprojekte in [X.] zu fördern, ist ein Abstellen auf die Kassenkredite der [X.] und [X.] in ihrer Gesamtheit nicht ohne sachlichen Grund. Der Gesetzgeber durfte annehmen, dass die in einem Stadtstaat zu bewältigenden [X.] und der entsprechende Investitionsbedarf bei einem Flächenland in etwa demjenigen der [X.] und des [X.] zusammengenommen entsprechen. Denn die kommunale Aufgabenwahrnehmung erfolgt in den [X.] gebündelt beim Land, zusätzlich zu den originären [X.]aufgaben. In dieser Hinsicht nehmen die [X.] eine Doppelstellung als [X.] und [X.] ein.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Kassenkredite der [X.] eine genaue Entsprechung zur Summe der Kassenkredite der Gemeinden und der Flächenländer bilden. Denn Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] gibt dem Gesetzgeber Raum zu pauschalierenden Regelungen. Diesen ist immanent, dass etwaig bestehende Unterschiede zwischen Sachverhalten nicht zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Normierung gemacht werden. Vielmehr werden diese Unterschiede durch die Pauschalierung gerade ausgeblendet. Eine Berücksichtigung der jeweiligen [X.]gegebenheiten wird daher bei Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] schon im Ausgangspunkt nicht verlangt. Danach zulässige pauschalierende Regelungen wären erst bei einer grundsätzlichen Verkennung der Maßstäbe des Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] verfassungswidrig.

(4) Die Gewichtung der Kriterien zu gleichen Teilen verlässt den von Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] gesteckten Rahmen ebenfalls nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Norm eine andere Gewichtung zuließe oder ob der Gesetzgeber den [X.] aller denkbaren Verteilungsschlüssel gewählt hat. Denn dies unterliegt nicht der Überprüfung durch das [X.]esverfassungsgericht (s. o. Rn. 77).

b) Die nach Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] zulässigen Finanzhilfen gemäß § 2 [X.] verstoßen auch nicht gegen das Gebot der föderativen Gleichbehandlung. Das im [X.]esstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 [X.]) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) angelegte Gebot föderativer Gleichbehandlung dient nicht dazu, in der Verfassung unmittelbar angelegte Differenzierungen zu nivellieren. Es verbietet somit keine Differenzierungen, die einer Prüfung am Maßstab des Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] verfassungsrechtlich standhalten. Diese stellen schon keine am Gebot der föderativen Gleichbehandlung zu messende Ungleichbehandlung dar.

2. § 11 Abs. 1 [X.] verlässt weder den durch Art. 104c [X.] [X.] a.F. (a) noch den durch Art. 104c [X.] [X.] (b) gezogenen Rahmen, noch verletzt er das Gebot der föderativen Gleichbehandlung (c).

a) Die in § 11 Abs. 1 [X.] geregelte Verteilung der Finanzhilfen bewegt sich innerhalb der Grenzen von Art. 104c [X.] [X.] a.F.

aa) (1) Art. 104c [X.] [X.] a.F. ermöglichte es dem [X.] - wiederum abweichend vom Konnexitätsprinzip des Art. 104a Abs. 1 [X.] -, den [X.] Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der [X.]en Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur zu gewähren. Diese umfasst allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen mit öffentlichem Bildungsauftrag auf [X.] (vgl. BTDrucks 19/3440, [X.]). Sie erstreckt sich auf Sachinvestitionen für den Neubau, die Sanierung und Modernisierung von Gebäuden sowie die Errichtung einer bildungsbezogenen digitalen Infrastruktur (vgl. BTDrucks 19/3440, [X.]).

Der Begriff der "gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen" wurde im Grundgesetz bis zur Einfügung von Art. 104c [X.] a.F. nicht verwendet [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 104c Rn. 13 ). Die Formulierung weicht von dem Begriff der "besonders bedeutsamen Investitionen" in Art. 104b Abs. 1 [X.] [X.] ab, ohne dass der verfassungsändernde Gesetzgeber sich dazu geäußert hätte, ob ein substantieller Unterschied bestehen soll [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 104c Rn. 13 ; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 104c Rn. 20). Eine einschränkende Wirkung war bei Erlass der Vorschrift mit diesem Tatbestandsmerkmal jedenfalls nicht beabsichtigt. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass eine Sanierung von Bildungsinfrastruktur ein wesentlicher Faktor sei, um die Zukunftsfähigkeit des Staates zu gewährleisten. Damit ist die Sanierung von Bildungsinfrastruktur letztlich stets "gesamtstaatlich von besonderer Bedeutung" (vgl. BTDrucks 18/11131, [X.]).

Auch der Begriff der kommunalen [X.] wurde durch Art. 104c [X.] [X.] a.F. erstmals in das Grundgesetz eingeführt, ohne dass der verfassungsändernde Gesetzgeber ihn näher definiert hätte. Er eröffnet als unbestimmter [X.]begriff einen weiten Beurteilungsspielraum und ist vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass Art. 104c [X.] dazu dienen soll, bundesweit entstandene [X.] in der Bildungsinfrastruktur durch [X.]eshilfen auszugleichen. Ziel ist daher die Ermöglichung von Investitionen in eine bedarfsgerechte Bildungsinfrastruktur, welche die Gemeinden ohne eine - über die [X.] vermittelte - finanzielle Beteiligung des [X.]es nicht aus [X.] bewältigen können (vgl. [X.] 39, 96 <112> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] [X.] a.F.). Dabei stellt die Norm gerade nicht auf die Ursachen für die [X.], insbesondere nicht allein auf eine [X.] ab. Denn in diesem Falle wäre es naheliegend gewesen, den Begriff der "Finanzkraft" aus Art. 107 Abs. 2 [X.] als Kriterium heranzuziehen, der aufkommens- und nicht bedarfsorientiert ist, also ausschließlich die Einnahmen-, nicht auch die Ausgabenseite umschreibt (vgl. [X.] 72, 330 <400>; 86, 148 <238>; 101, 158 <223, 228>). Ob die [X.] aufkommens- oder bedarfsbedingt ist, mithin auf geringen Einnahmen, der Höhe der erforderlichen Ausgaben oder einer Kombination aus beidem beruht, ist demnach nicht von Belang.

(2) Art. 104c [X.] [X.] a.F. steht Regelungen, die allen [X.] Finanzhilfen zukommen lassen, nicht grundsätzlich entgegen. Denn Ziel ist die Behebung eines Sanierungs- und [X.] im Bereich der Bildungsinfrastruktur, den der verfassungsändernde Gesetzgeber im gesamten [X.]esgebiet für gegeben erachtete. Hiergegen bestehen von [X.] wegen jedenfalls solange keine Bedenken, als keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es [X.] ohne in diesem Sinne [X.]e [X.] gibt.

Damit verbietet es Art. 104c [X.] [X.] a.F. nicht, [X.] auch [X.] zukommen zu lassen. Diese verfügen zwar begrifflich schon deshalb nicht über [X.]e [X.], weil sie - mit Ausnahme [X.]s - nicht in [X.] untergliedert sind. Jedoch zielte die Einführung von Art. 104c [X.] a.F. auf die Beseitigung bundesweit bestehender [X.] in der Bildungsinfrastruktur (vgl. BTDrucks 18/11131, [X.]). Dafür, dass in den [X.] anders als in den Flächenländern kein hoher Investitionsbedarf im Bereich der Bildungsinfrastruktur besteht, gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit der Wortlaut, wonach der [X.] den [X.] Finanzhilfen für Investitionen der [X.]en Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren kann, die [X.] von [X.]esfinanzhilfen auszuschließen scheint, weil diese nicht in [X.] untergliedert sind, handelt es sich um ein Redaktionsversehen (vgl. die "klarstellende" Aufnahme des Wortes "[X.]" in der ab 2019 geltenden Fassung des Art. 104c [X.]; BTDrucks 19/3440, [X.], 10).

(3) Die Norm untersagt es indes, die [X.] an [X.] des [X.]es in einer Weise teilhaben zu lassen, die ihnen pauschal denselben Betrag zuwendet. Vielmehr fordert Art. 104c [X.] [X.] a.F. eine Verteilung der [X.]esfinanzhilfen, die sich einerseits an der "[X.]", also der finanziellen Leistungsschwäche im vorgenannten Sinn, und andererseits an einem Investitionsbedarf bezüglich der Bildungsinfrastruktur orientiert.

Die Kriterien, die für diese Verteilung heranzuziehen sind, gibt Art. 104c [X.] [X.] a.F. - korrespondierend zu Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] - nicht im Einzelnen vor. Er legt allein äußere Grenzen fest und verweist für die Ausgestaltung des Näheren gemäß Art. 104c Satz 2 [X.] a.F., Art. 104b Abs. 2 [X.] bis 3 [X.] auf ein zustimmungsbedürftiges [X.]esgesetz oder eine Verwaltungsvereinbarung. Auch Art. 104c Satz 2 [X.] a.F. schafft auf diese Weise Möglichkeiten für politische Kompromisse zwischen [X.] und [X.] (s.o. Rn. 75).

(4) Die Vorschrift ist daher offen für eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zur [X.] dort, wo die zuständige Gebietskörperschaft die erforderlichen Sachinvestitionen nicht aus [X.] bewältigen kann. Die Entscheidung darüber, welche Regelung konkret gewählt wird, obliegt nach Art. 104c Satz 2 a.F., Art. 104b Abs. 2 [X.] [X.] in erster Linie dem Gesetzgeber des zustimmungspflichtigen Gesetzes oder den an der Verwaltungsvereinbarung Beteiligten. Diesen eröffnet Art. 104c [X.] [X.] a.F. einen weiten Spielraum, der pauschalierende Regelungen nicht ausschließt.

Es ist nicht Aufgabe des [X.]esverfassungsgerichts, [X.]esgesetze nach Art. 104c Satz 2 [X.] a.F. - ebenso wie Gesetze nach Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] - daraufhin zu überprüfen, ob sie jeweils die sachgerechteste Lösung darstellen. [X.]gerichtlich überprüfbar ist auch hier allein die Einhaltung der äußeren [X.] (s.o. Rn. 75 ff.). Diese sind erst dann verletzt, wenn die getroffene Regelung keinen Bezug zur [X.] der relevanten Gebietskörperschaft oder zum Investitionsbedarf in die Bildungsinfrastruktur aufweist, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen von Art. 104c [X.] [X.] a.F. grundlegend verkannt hat (vgl. [X.] 39, 96 <114 f.> zu Art. 104a Abs. 4 [X.] [X.] a.F.).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die in § 11 Abs. 1 [X.] vorgenommene prozentuale Verteilung der [X.] sachwidrig ist und den Schluss zulässt, dass sie auf einer grundlegenden Verkennung der tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 104c [X.] [X.] a.F., insbesondere der Begriffe der [X.] und der gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen in die Bildungsinfrastruktur, beruht. Wie bei Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] entbehrt weder das Teilkriterium der Anzahl der Arbeitslosen (1), das der Anzahl der Einwohner (2) noch das der Höhe der [X.] der [X.] und [X.] zusammengenommen (3) eines sachlichen Grundes; auch die gleichmäßige Gewichtung der Kriterien bewegt sich innerhalb des von Art. 104c [X.] [X.] a.F. gesteckten Rahmens (4).

(1) Die Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitslosen (der [X.] im Jahresdurchschnitt) zu einem Drittel bei der Verteilung der [X.] auf die [X.] ist nicht sachwidrig. Die Anzahl der Arbeitslosen ist ein tauglicher Indikator nicht nur für Struktur-, sondern auch für [X.]. Denn hohe Arbeitslosenzahlen wirken sich negativ auf die Einnahmen wie auf die Ausgaben der [X.] und [X.] aus.

(2) Das Abstellen auf die Anzahl der Einwohner (der [X.] jeweils zum 30. Juni des Jahres) zu einem Drittel bei der Verteilung der [X.] auf die [X.] ist - wie bei Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] - gleichfalls nicht sachgrundlos. Die Berücksichtigung der Anzahl der Einwohner ist auch bei der Verteilung von Mitteln zur [X.] ein taugliches Merkmal zur Bemessung von abstraktem Investitionsbedarf bezüglich der Bildungsinfrastruktur.

(3) Hinsichtlich der Berücksichtigung der Summe der [X.] der [X.] und Gemeinden (jeweils zum 31. Dezember des Jahres) zu einem weiteren Drittel lassen sich die Ausführungen zu Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] übertragen (s.o. Rn. 81 ff.). Der Bestand an kommunalen Kassenkrediten ist ein tauglicher Indikator für [X.], unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Kreditaufnahmen. Wenn - wie nach Art. 104c [X.] [X.] a.F. statthaft - auch die [X.] in der Bildungsinfrastruktur der [X.] ausgeglichen werden sollen, ist das zusätzliche Heranziehen der Kassenkredite der [X.] ein taugliches Instrument. Zur pauschalierenden Abbildung der [X.] ist die Berücksichtigung der Kassenkredite von [X.] und Gemeinden in ihrer Summe ein geeignetes Mittel (s.o. Rn. 82).

(4) Dass die Gewichtung der drei Kriterien zu gleichen Teilen den von Art. 104c [X.] [X.] a.F. gesteckten Rahmen verlässt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie bei Art. 104b Abs. 1 [X.] Nr. 2 [X.] kommt es auch hier nicht darauf an, ob die Norm eine andere Gewichtung zuließe oder ob der Gesetzgeber den [X.] aller denkbaren Verteilungsschlüssel gewählt hat, weil das [X.]esverfassungsgericht dies nicht zu prüfen hat (s.o. Rn. 87).

b)§ 11 Abs. 1 [X.] verstößt zudem nicht gegen Art. 104c [X.] [X.] in seiner aktuellen Fassung. Die Vorschrift ist durch die Änderung des Art. 104c [X.], wonach der [X.] mit Wirkung vom 4. April 2019 den [X.] Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie für besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der [X.] und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren kann, nicht verfassungswidrig geworden.

Art. 104c [X.] lässt - anders als noch Art. 104c [X.] a.F. - auch Verteilungsschlüssel zu, die nicht auf [X.] abstellen. Eine Gewährung von Finanzhilfen, die sich an einer [X.] der relevanten Gebietskörperschaft orientiert, wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Ziel der Änderung des Art. 104c [X.] war es, dem [X.] die Möglichkeit zu eröffnen, dem bundesweit bestehenden Investitionsbedarf in die Bildungsinfrastruktur unabhängig von kommunaler [X.] begegnen zu können (vgl. BTDrucks 19/3440, [X.]). Es sollten damit zusätzliche Möglichkeiten der Mittelverteilung eröffnet, nicht bestehende beseitigt werden.

c) Die nach Art. 104c [X.] a.F. und Art. 104c [X.] zulässigen Finanzhilfen gemäß § 11 Abs. 1 [X.] verstoßen schließlich nicht gegen das Gebot der föderativen Gleichbehandlung. Auch hier gilt, dass dieses Gebot keine Differenzierungen untersagt, die sich auf Art. 104c [X.] a.F. und Art. 104c [X.] zurückführen lassen (s.o. Rn. 88).

Meta

2 BvF 1/18

29.11.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvF

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104b Abs 1 S 1 Nr 2 GG, Art 104c S 1 GG, FinAusglS2020NRG/HRVÄndG, § 2 KInvFG vom 14.08.2017, § 11 Abs 1 KInvFG vom 14.08.2017

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 2 BvF 1/18 (REWIS RS 2023, 8465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8465

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