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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 59/09 vom 6. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 6. Juli 2010 beschlossen: Die Kosten des erledigten Verfahrens werden gegeneinander [X.]. Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin verzichtete im Jahr 2005 auf ihre Zulassung als Rechtsanwältin. Ihren im Jahr 2007 gestellten Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lehnte die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 21. August 2007 nach § 7 Abs. 5 [X.]RAO ab. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antrag-stellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Hiergegen hat die Antragstellerin fristgerecht sofortige [X.]eschwerde einge-legt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010 hat die Antragsgegnerin angekündigt, der Antragstellerin mit Wirkung zum 1. Mai 2010 die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erteilen. Zugleich hat sie mitgeteilt, die [X.]en hätten sich auf eine Kostenaufhebung verständigt. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2010 1 - 3 - hat die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und dabei die von der Antragsgegnerin mitgeteilte Kostenvereinbarung bestätigt. I[X.] 2 Die [X.]en haben im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte [X.] der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft das gerichtliche Verfahren über den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2007 in der [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt. Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO, § 13a [X.], § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskos-ten und die Erstattung der notwendigen Auslagen zu entscheiden. [X.] entspricht es billigem Ermessen, der [X.], die ohne Eintritt des erledigen-den Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die [X.] außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite aufzuerlegen. Eine Aus-nahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich die [X.]en - wie hier - im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf eine [X.] verständigt haben. Zwar ist der Senat an eine solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von den [X.]en als angemes-sen erachtete Kostenregelung bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.]GH, [X.]eschluss vom 8. [X.] - [X.], NJW 2007, 835, [X.]. 17; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 58 "außergerichtlicher Vergleich"). Der Senat folgt der Einschätzung der [X.]en, dass die mit einer Kostenaufhebung verbundenen Rechtsfolgen, nämlich hälftige Tragung der Verfahrenskosten (§ 92 Abs. 1 3 - 4 - Satz 2 ZPO) und unterbleibende Erstattung außergerichtlicher Auslagen, vorlie-gend billigem Ermessen entsprechen. [X.]Fetzer Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.04.2009 - [X.] 11/07 ([X.]) -
Meta
06.07.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2010, Az. AnwZ (B) 59/09 (REWIS RS 2010, 5129)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5129
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