Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. AnwZ (B) 39/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 5728

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ([X.]) 39/09 vom 17. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-ten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin wurde am 9. März 1995 im [X.]ezirk der Antragsgegne-rin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Auf ihren Antrag vom 12. Dezember 2007 wurde am 6. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die anwaltliche Tätigkeit der Antragstellerin freigegeben. Mit [X.]escheid vom 27. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen [X.]. Der [X.] - 3 - hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Am 23. März 2010 ver-zichtete die Antragstellerin auf ihre Zulassung, die daraufhin mit [X.]escheid vom selben Tage widerrufen wurde. Dieser [X.]escheid ist bestandskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfah-rens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme [X.]. I[X.] Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Es besteht kein Rechts-schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige [X.] der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 27. März 2008 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 21/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 124). Die Erle-digung ist klarstellend im Tenor auszusprechen ([X.]GHZ 137, 200, 201). Dass die Antragstellerin sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin [X.] hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn ein Antragsteller aus-drücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt ([X.]GHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat sich nicht geäußert. 2 Analog § 91a ZPO (vgl. [X.]GHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO). Unter [X.]e-rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem 3 - 4 - Ermessen, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten trägt und die notwen-digen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. [X.] Schmidt-Räntsch [X.]

Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.09.2008 - 1 [X.] 50/08 -

Meta

AnwZ (B) 39/09

17.06.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. AnwZ (B) 39/09 (REWIS RS 2010, 5728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5728

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.