Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2022, Az. B 5 R 186/22 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 8205

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom [X.] (seinem damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 11.10.2022) mit einem am 7.11.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt, Akteneinsicht beantragt und mitgeteilt, die Vollmacht werde nachgereicht.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der am 12.12.2022 abgelaufenen Frist begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG, § 64 Abs 3 SGG). Eine Fristverlängerung (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) ist nicht beantragt worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Düring                                   [X.]

Meta

B 5 R 186/22 B

13.12.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Reutlingen, 28. Januar 2020, Az: S 2 R 2809/17

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2022, Az. B 5 R 186/22 B (REWIS RS 2022, 8205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8205

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