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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom [X.] (seinem damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 11.10.2022) mit einem am 7.11.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt, Akteneinsicht beantragt und mitgeteilt, die Vollmacht werde nachgereicht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der am 12.12.2022 abgelaufenen Frist begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG, § 64 Abs 3 SGG). Eine Fristverlängerung (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) ist nicht beantragt worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Düring [X.]
Meta
13.12.2022
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Reutlingen, 28. Januar 2020, Az: S 2 R 2809/17
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2022, Az. B 5 R 186/22 B (REWIS RS 2022, 8205)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8205
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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