Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.10.2011, Az. B 13 R 251/11 B

13. Senat | REWIS RS 2011, 2040

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Monatsfrist


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Senat hat den Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23.2.2011 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 16.6.2011 - B 13 R 120/11 B; Verwerfung der Anhörungsrüge durch Beschluss vom 20.7.2011 - B 13 R 6/11 C). Der Beschluss vom 16.6.2011 wurde dem Kläger am 30.6.2011 zugestellt.

2

Mit Schriftsatz vom 13.7.2011 hat sich für ihn unter Vorlage einer Prozessvollmacht sein Prozessbevollmächtigter gemeldet und gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des [X.] Beschwerde eingelegt. Unter dem 3.8.2011 hat der Prozessbevollmächtigte den vom Kläger bereits persönlich eingereichten Schriftsatz vom 7.7.2011 zur "Anhörungsrüge § 178 a" (so die Überschrift) in Kopie erneut vorgelegt und ausgeführt, dieser werde "als diesseitiger Sachvortrag bestimmt"; die Kopie ist auf ihrer letzten Seite 7 zusätzlich vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet.

3

Mit Beschluss vom [X.] (zugestellt am 7.9.2011) hat der Senat dem Kläger hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und darauf hingewiesen, dass zur Begründung der Beschwerde die mit Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnende, nicht verlängerbare Monatsfrist (§ 67 Abs 2 Satz 3 [X.]G) zur Verfügung stehe. Unter dem 7.10.2011 hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] mitgeteilt, dass seinerseits keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolge.

4

Mit Schriftsatz vom 11.10.2011 hat der Kläger persönlich beantragt, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern, um fehlenden Vortrag zu den beim [X.] und [X.] eingereichten Beweisanträgen nachholen zu können.

5

II. [X.] war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

6

Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] lief in seinem - besonderen - Fall (letztmals) am 7.10.2011 ab. Zwar bestimmt § 160a Abs 2 Satz 1 [X.]G, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen [X.]-Urteils zu begründen ist, im Falle des [X.] wäre Fristende also der [X.] gewesen. Jedoch hat der Kläger nach Zustellung des [X.] vom 16.6.2011 binnen Monatsfrist (§ 67 Abs 2 Satz 1 [X.]G) durch seinen zur Vertretung vor dem B[X.] berechtigten Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, die ihm der Senat mit Beschluss vom [X.] gewährt hat. Im [X.] an einen derartigen Beschluss steht für die Begründung der Beschwerde jedoch nicht (erneut) die [X.] des § 160a Abs 2 Satz 1 [X.]G zur Verfügung, sondern lediglich die in der Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich vorgesehene Monatsfrist "nach Wegfall des Hindernisses" (§ 67 Abs 2 Satz 1 [X.]G; vgl allgemein zB B[X.] vom 20.10.1977 - [X.] 1500 § 164 [X.] f; B[X.] vom 31.5.1996 - 2 [X.] - RdNr 7; B[X.] vom [X.] [X.]/09 B - BeckRS 2009, 67230 RdNr 5), hier also mit Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (am 7.9.2011).

7

Bis zum Ende dieser Frist ist beim B[X.] keine Begründung der Beschwerde eingegangen; der vom Kläger selbst abgefasste Schriftsatz vom 7.7.2011 kann auch unter Berücksichtigung dessen, dass er in einer nachträglich vom Prozessbevollmächtigten des [X.] unterzeichneten Kopie mit dessen Schriftsatz vom 3.8.2011 eingereicht wurde, nicht als formgerechte Begründung iS des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gelten. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff überprüft und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernommen hat. Zum Nachweis hierfür genügen weder die Einreichung eines von dem nicht postulationsfähigen Kläger gefertigten Schriftsatzes noch die Erklärung, dessen Inhalt werde "als diesseitiger Sachvortrag bestimmt" (stRspr, vgl B[X.] vom 24.2.1992 - [X.] 3-1500 § 166 Nr 4).

8

Auch wenn der Kläger selbst - wie sein Schriftsatz vom 11.10.2011 zeigt - mit der Prozessführung durch seinen Bevollmächtigten nicht einverstanden ist, begründet dies keinen Anspruch auf Verlängerung der am 7.10.2011 abgelaufenen Frist. Überdies stammt der Schriftsatz vom 11.10.2011 wiederum vom nicht postulationsfähigen Kläger; er ist somit gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 [X.]G schon aus diesem Grund unbeachtlich. Um eine Angelegenheit der Prozesskostenhilfe, für die besondere Regeln gelten, handelt es sich nicht.

9

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 13 R 251/11 B

25.10.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Ulm, 12. August 2008, Az: S 1 R 3830/06

§ 160a Abs 2 S 1 SGG, § 67 Abs 2 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.10.2011, Az. B 13 R 251/11 B (REWIS RS 2011, 2040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2040

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