Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZR 145/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8277

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Wirksamkeitsanforderungen an die Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses


Leitsatz

Die öffentliche Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses ist nur wirksam, wenn sie durch das Insolvenzgericht als Urheber der Erklärung erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 214.180,87 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Das Berufungsgericht ist, ohne dass Grundsatzfragen berührt wären, auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 188 Satz 3 [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall eine ordnungsgemäße, die Frist des § 189 Abs. 3 [X.] auslösende [X.] des [X.] nicht erfolgt ist.

3

a) Der Verwalter zeigt dem Gericht gemäß § 188 Satz 3 Halbs. 1 [X.] die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat nach § 188 Satz 3 Halbs. 2 [X.] die angezeigte Summe und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

4

aa) Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Regelung erfolgt die [X.] mithin zweistufig: Der Verwalter hat die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag dem Gericht anzuzeigen; diese Anzeige hat dann das Gericht öffentlich bekannt zu machen. Danach obliegt die [X.] dem Gericht und nicht dem Insolvenzverwalter ([X.]/[X.], [X.], § 188 Rn. 2, 23; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 188 Rn. 6; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 188 Rn. 6; [X.], [X.], 13. Aufl., § 188 Rn. 16; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2009, § 188 Rn. 18; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 3. Aufl., § 188 Rn. 4).

5

bb) Diese am Wortlaut anknüpfende Auslegung entspricht im Übrigen den Gesetzesmaterialien. Die Regelung des § 188 Satz 3 Halbs. 2 [X.] bezweckt - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - eine Zwischenschaltung des Gerichts, weil der Insolvenzverwalter selbst keinen unmittelbaren Zugriff auf das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem hat (BT-Drucks. 16/3227, [X.]). Die Zwischenschaltung erschöpft sich jedoch nicht darin, dass das Gericht lediglich die Bekanntgabe durch den Insolvenzverwalter vermittelt. Vielmehr ist die Bekanntgabe nach dem Inhalt des § 188 Satz 3 Halbs. 2 [X.] durch das Insolvenzgericht, dessen Aufsicht (§ 58 Abs. 1 Satz 1 [X.]) der Insolvenzverwalter bei Vornahme seiner Anzeige (§ 188 Satz 3 Halbs. 1 [X.]) unterliegt ([X.] in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 188 Rn. 18a), selbst vorzunehmen.

6

b) Im Streitfall geschah die öffentliche Bekanntgabe der angezeigten Forderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages ausweislich der Unterzeichnung durch den Beklagten als Insolvenzverwalter und nicht durch das Insolvenzgericht. Da die [X.] als Urheber den Beklagten und nicht das Insolvenzgericht ausweist, fehlt es an einer ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung des [X.]. Mangels einer Bekanntgabe durch das allein zuständige Organ bedingt dieser gravierende, eine wirksame öffentliche Bekanntgabe ausschließende Mangel, dass die Frist des § 189 Abs. 3 [X.] nicht zu laufen begonnen hat (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 188 Rn. 7; HmbKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 188 Rn. 12; Graf-Schlicker/[X.], aaO).

7

2. Soweit die Beschwerde im Blick auf den von dem Kläger verfolgten Anspruch einen Vorbehalt als konstitutive Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Rückgriffforderung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vermisst, ist den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht genügt.

8

Im Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) fehlen Ausführungen darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist ([X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 181, 191). Soweit der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) gerügt wird, ist eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr von der Beschwerde nicht dargelegt worden. Außerdem fehlt es an dem gebotenen Obersatzvergleich ([X.], Beschluss vom 23. März 2011 - [X.], [X.], 1196 Rn. 3 ff).

Kayser                           Gehrlein                             Vill

                Lohmann                           Fischer

Meta

IX ZR 145/12

07.02.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 17. April 2012, Az: 5 U 4760/11

§ 188 S 3 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZR 145/12 (REWIS RS 2013, 8277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8277

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 145/12

Zitiert

IX ZR 212/08

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