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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.]/12
vom
7. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
188 Satz
3
Die öffentliche Bekanntgabe des [X.] ist nur wirksam, wenn sie durch das Insolvenzgericht als Urheber der Erklärung erfolgt.
[X.], Beschluss vom 7. Februar 2013
IX [X.]/12
LG [X.]
LG [X.] I
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Fischer
am 7. Februar 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 17.
April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 214.180,87
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Das Berufungsgericht ist, ohne dass Grundsatzfragen berührt wären, auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des §
188 Satz
3 [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall eine ordnungsgemäße, die Frist des §
189 Abs.
3 [X.] auslösende [X.] des [X.] nicht erfolgt ist.
a) Der Verwalter zeigt dem Gericht gemäß §
188 Satz
3 Halbs. 1 [X.] die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat nach §
188 Satz
3 Halbs. 2 [X.] die 1
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3
-
angezeigte Summe und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
aa) Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Regelung erfolgt die [X.] mithin zweistufig: Der Verwalter hat die Summe der Forderun-gen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag dem Gericht anzuzeigen; diese Anzeige hat dann das Gericht öffentlich bekannt zu machen. Danach [X.] die [X.] dem Gericht und nicht dem Insolvenzverwalter ([X.]/[X.], [X.], §
188 Rn.
2, 23; MünchKomm-[X.]/[X.]/Weis-häupl, 2.
Aufl., §
188 Rn.
6; HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
188 Rn.
6; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
188 Rn.
16; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2009, §
188 Rn.
18; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 3. Aufl., § 188 Rn. 4).
[X.]) Diese am Wortlaut anknüpfende Auslegung entspricht im Übrigen den Gesetzesmaterialien. Die Regelung des §
188 Satz
3 Halbs.
2 [X.] be-zweckt -
worauf die Beschwerde zutreffend hinweist
-
eine Zwischenschaltung des Gerichts, weil der Insolvenzverwalter selbst keinen unmittelbaren Zugriff auf das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations-
und Kommunika-tionssystem hat (BT-Drucks. 16/3227, S.
21). Die Zwischenschaltung erschöpft sich jedoch nicht darin, dass das Gericht lediglich die Bekanntgabe durch den Insolvenzverwalter vermittelt. Vielmehr ist die Bekanntgabe nach dem Inhalt des §
188 Satz 3 Halbs.
2 [X.]
durch das Insolvenzgericht, dessen Aufsicht (§
58 Abs. 1 Satz 1 [X.]) der Insolvenzverwalter bei Vornahme seiner Anzeige (§
188 Satz 3 Halbs.
1 [X.]) unterliegt ([X.] in Kübler/Prütting/Bork, aaO, §
188 Rn.
18a), selbst vorzunehmen.
b) Im Streitfall geschah die öffentliche Bekanntgabe der angezeigten Forderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages ausweislich der 4
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4
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Unterzeichnung durch den Beklagten als Insolvenzverwalter und nicht durch das Insolvenzgericht. Da die [X.] als Urheber den Beklagten und nicht das Insolvenzgericht ausweist, fehlt es an einer ordnungsgemäßen öffent-lichen Bekanntmachung
des Insolvenzgerichts. Mangels einer Bekanntgabe durch das allein zuständige Organ bedingt dieser gravierende, eine wirksame öffentliche Bekanntgabe ausschließende Mangel, dass die Frist des §
189 Abs.
3 [X.] nicht zu laufen begonnen hat (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.]/
[X.], aaO, §
188 Rn.
7; HmbKomm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
188 Rn.
12; Graf-Schlicker/[X.], aaO).
2. Soweit die Beschwerde im Blick auf den von dem Kläger verfolgten Anspruch einen Vorbehalt als konstitutive Voraussetzung für die Geltendma-chung dieser Rückgriffforderung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vermisst, ist den Anforderungen an die Darlegung eines [X.] nicht genügt.
Im Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 ZPO) fehlen Ausführungen darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist ([X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 181, 191). Soweit der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) gerügt wird, ist eine Wiederholungs-
oder
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Nachahmungsgefahr von der Beschwerde nicht dargelegt worden. Außerdem fehlt es an dem gebotenen Obersatzvergleich ([X.], Beschluss vom 23.
März 2011 -
IX
ZR 212/08, [X.], 1196 Rn.
3
ff).
Kayser Gehrlein
[X.]
[X.] Fischer
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 22.11.2011 -
23 O 10305/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
5 U 4760/11 -
Meta
07.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2013, Az. IX ZR 145/12 (REWIS RS 2013, 8279)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8279
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