Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. AnwZ (B) 88/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 4679

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 88/06 vom 20. März 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] am 20. März 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 • festge-setzt. Gründe: 1. Der Antragsteller wurde 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung wurde im Jahre 2000 wegen [X.] und wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen [X.]erufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 9 [X.]RAO bestandskräftig widerrufen. 1 Mit Urteil des [X.]

vom 18. Januar 2002 wurde der Antragsteller wegen [X.]etrugs in fünf Fällen und Untreue in drei Fällen unter Ein-beziehung einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten aus einer [X.] - 3 - lung durch das Landgericht [X.]. vom 24. Juni 1999 zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen [X.]etrugs, versuchten [X.]etrugs, Un-treue in sieben Fällen und Missbrauchs von [X.]erufsbezeichnungen in vierzehn Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Mo-nat verurteilt; zugleich wurde ihm für die Dauer von drei Jahren unter anderem verboten, als Rechtsanwalt tätig zu sein. In dem Urteil des Landgerichts [X.]. vom 24. Juni 1999 war der Antragsteller ebenfalls bereits wegen Un-treue - damals in fünf Fällen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und wegen Untreue in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] verurteilt worden, deren Vollstreckung (zunächst) zur [X.]ewährung ausge-setzt worden war. In diese Verurteilung war die in einer früheren Verurteilung durch das Landgericht [X.].

vom 10. März 1995 wegen versuchten [X.]etruges verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten einbezogen worden. Schließlich war der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts [X.].

vom 15. März 1996 wegen Steuerdelikten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100.- DM verurteilt worden. Der Antragsteller befand sich vom 11. Juli 2001 bis zum 17. Januar 2002 in Untersuchungshaft und ab dem 4. Juni 2002 zur Verbüßung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafen in Strafhaft. Durch [X.]eschluss des [X.] vom 11. August 2004 ist die Vollstreckung der [X.] aus den Urteilen des Landgerichts [X.]. vom 24. Juni 1999 und des [X.]vom 18. Januar 2002 nach Verbüßung von zwei Drittel bzw. knapp zwei Drittel der jeweils verhängten Strafen zur [X.]ewährung ausge-setzt worden. Die Dauer der [X.]ewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt, sie endet am 26. August 2007. Die Entlassung des Antragstellers aus der Straf-haft erfolgte am 27. August 2004. Mit [X.]eschluss des [X.] vom 23. März 2006 ist das durch Urteil des [X.] vom 3 - 4 - 18. Januar 2002 angeordnete Verbot, als Rechtsanwalt tätig zu sein, zur [X.]e-währung ausgesetzt worden. Die [X.]ewährungszeit beträgt drei Jahre. 4 Die am 3. Juni 2002 beantragte (Wieder-) Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft hat die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die strafgerichtlichen Verurtei-lungen des Antragstellers gemäß § 7 Nr. 5 [X.]RAO abgelehnt. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers, der, wie die An-tragsgegnerin, auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Antragsteller ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht gemäß § 7 Nr. 5 [X.]RAO versagt worden 5 a) Nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der [X.]ewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf des Rechtsanwalts auszuüben. Dass die massiven strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers den [X.] erfüllen, bedarf keiner näheren [X.]egründung. Dies wird vom [X.]e-schwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. 6 b) Der Antragsteller ist - auch wenn die letzten abgeurteilten Straftaten nunmehr sechs Jahre zurückliegen - für den Anwaltsberuf noch nicht wieder tragbar. 7 aa) [X.]ei der Gesamtbeurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung ist zu berücksichtigen, dass auch ein schwerwiegendes pflichtwidri-ges Verhalten durch späteres langjähriges Wohlverhalten und andere [X.] - 5 - de so viel an [X.]edeutung verlieren kann, dass es der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft nicht mehr im Wege steht. [X.]ei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muss stets das berechtigte Interesse des [X.]ewerbers an beruflicher und [X.] Wie-dereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des [X.] und der Vermeidung einer Gefährdung der Rechtsuchenden (Senat, [X.]eschl. v. 17. Februar 1992 - [X.] ([X.]) 61/91, [X.]RAK-Mitt. 1992, 106, 107; v. 1. März 1993 - [X.] ([X.]) 49/92, [X.]RAK-Mitt. 1993, 102, 103; v. 12. April 1999 Œ [X.] ([X.]) 67/98, NJW-RR 1999, 1219). [X.]) [X.]ei dieser Abwägung fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass er seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 27. August 2004 ein straf-freies Leben geführt hat. In den [X.]eschlüssen des [X.] - Strafvollstreckungskammer - vom 11. August 2004 und vom 23. März 2006 ist ihm jeweils eine günstige Sozialprognose gestellt worden. Für eine Wiederzu-lassung spricht auch, dass durch sie die berufliche Wiedereingliederung des nunmehr 47-jährigen Antragstellers gefördert würde. Der Antragsteller hat seine nach der Entlassung angetretene Arbeitsstelle bei der Firma R.

AG infolge Insolvenz der Arbeitgeberin zum 1. Dezember 2004 wieder verloren. Eine anschließende Tätigkeit als freier Unternehmensberater, die vom Ar-beitsamt gefördert wurde, führte nur zu geringen Einkünften. Für den [X.] spricht schließlich auch, dass er in Zusammenarbeit mit seinem [X.]e-währungshelfer um Rückführung seiner Schulden bemüht ist. 9 cc) Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Verfehlungen des Antragstellers besonders schwerwiegend waren und öffentliches Aufsehen er-regten. Die von ihm verübten zahlreichen gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten hat er ganz überwiegend in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder 10 - 6 - jedenfalls unter Ausnutzung des ihm als Rechtsanwalt entgegengebrachten besonderen Vertrauens begangen. Die den einzelnen Tatopfern zugefügten Vermögensschäden lagen teilweise im fünf- bis sechsstelligen DM-[X.]ereich. Die zwischenzeitliche straffreie Führung des Antragstellers verliert an [X.]edeutung, weil er noch unter dem Druck der zur [X.]ewährung ausgesetzten Restfreiheits-strafen steht (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 30. November 1987 - [X.] ([X.]) 38/87, [X.]RAK-Mitt. 1988, 147, 148). In der Regel bedarf es eines längeren Zeitraums nach Ablauf der strafrechtlichen [X.]ewährungszeit, um zuverlässig beurteilen zu können, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabhängiger [X.]erater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (§ 3 [X.]RAO), wieder anvertraut werden kann ([X.], [X.]eschl. v. 1. März 1993, aaO). Im vorliegenden Fall ist die [X.]ewährungszeit noch nicht einmal verstrichen; sie endet am 26. August 2007. [X.]) [X.]ei einer Gesamtabwägung kann daher derzeit auch nach Auffas-sung des Senats noch nicht festgestellt werden, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.]RAO nicht mehr besteht. 11 [X.] [X.]Wosgien Martini

[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 14/06 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 88/06

20.03.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. AnwZ (B) 88/06 (REWIS RS 2007, 4679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4679

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