Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2006, Az. AnwZ (B) 87/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 1005

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[X.][X.] ([X.]) 87/05 vom 6. November 2006 in dem Verfahren wegen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2006 beschlossen: Die [X.] gegen den [X.] vom 24. Juni 2002 [X.]([X.]) 70/00 sowie die [X.] [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. [X.]s des [X.] vom 13. September 2005 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.] und [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dadurch entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war von 1976 bis 2002 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht [X.] zugelassen. Mit [X.]escheid vom 21. Februar 2000 wi-derrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur [X.]. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der [X.] mit [X.]eschluss vom 7. November 2000 zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde blieb ohne Erfolg ([X.]sbeschluss 1 - 3 - vom 24. Juni 2002 - [X.]([X.]) 70/00). Mit Schriftsatz vom 9. April 2003 bean-tragte der Antragsteller, das Verfahren wieder aufzunehmen und den Wider-rufsbescheid aufzuheben. In einem weiteren Schriftsatz vom 2. Juni 2003 bean-tragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher er die Wieder-eintragung in die Anwaltslisten begehrte. Diesen Antrag hat der [X.] mit [X.]e-schluss vom 29. September 2003 ([X.]([X.]) 51/03) zurückgewiesen und zur [X.]egründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 [X.] nicht dargetan sind. Am 20. Februar 2004 hat der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit [X.]e-scheid vom 22. September 2004 zurückgewiesen und zur [X.]egründung auf die Versagungsgründe nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO (Unwürdigkeit) und § 7 Nr. 9 [X.]RAO (Vermögensverfall) verwiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtli-che Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel be-gehrt er in erster Linie festzustellen, dass die Widerrufsverfügung vom 21. [X.] 2000 —in der Gestalt des [X.]eschlusses des [X.]undesgerichtshofs vom 24. Juni 2002fi nichtig, jedenfalls rechtswidrig sei, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Löschung aus den Anwaltslisten rückgängig zu machen. Hilfsweise beantragt er auszusprechen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. 2 I[X.] Das Rechtsmittel hat insgesamt keinen Erfolg. 3 1. Soweit der Antragsteller sich gegen den [X.]estand der [X.] vom 21. Februar 2000 wendet, ist sein [X.]egehren, wie auch die [X.]e-schwerdebegründung aufzeigt, als Wiederaufnahmeantrag gegen den [X.] vom 24. Juni 2002 zu deuten. 4 - 4 - [X.] ist zwar an sich statthaft, da im Zulassungs-verfahren nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung die Vorschriften der Zivilpro-zessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwen-dung finden ([X.]GHZ 125, 288; [X.]sbeschluss vom 21. Juli 1997 [X.]([X.]) 15/95, [X.]RAK-Mitt. 1997, 254). Er bleibt indes ohne Erfolg, da das Vorliegen eines [X.] bereits nicht schlüssig dargelegt [X.] ist. Der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO scheidet schon deshalb aus, da sich auf ihn nur die nicht ordnungsgemäß vertretene [X.], nicht aber ihr Gegner, stützen kann ([X.]GHZ 63, 78). Auch zu den weiter angeführten [X.] nach § 580 Nr. 3 und Nr. 7 [X.] findet sich kein schlüssiger Sachvortrag. Weder handelt es sich bei dem [X.] um einen Zeugen oder Sachver-ständigen im Sinne des § 580 Nr. 3 ZPO noch stellt dessen [X.] nach Auffassung des Antragstellers [X.] inhaltlich unrichtiger Terminsbericht vom 22. November 2001 eine Urkunde dar, die eine Wiederaufnahme in entsprechender Anwen-dung des § 580 Nr. 7 [X.] rechtfertigen könnte. [X.] war daher [X.] ungeachtet der Frage seiner Verfristung (vgl. § 586 Abs. 1 Satz 1 ZPO) [X.] zurückzuweisen. 5 2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wendet, bleibt sein zulässiges Rechtsmittel (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO) in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Dem [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht gemäß § 7 Nr. 5 und Nr. 9 [X.]RAO versagt worden. 6 a) Die vom [X.]eschwerdeführer erhobenen [X.]edenken gegen die Zustän-digkeit der [X.] (—gesetzlicher Richterfi) und deren [X.]esetzung vermag der [X.] nicht zu teilen. Die [X.] sind st[X.]tliche Ge-richte (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 100 Rn. 1; zu den früheren anwaltli-chen Ehrengerichtshöfen [X.]VerfGE 26,186,195 ff.; 48, 300, 315 ff. sowie [X.] - 5 - mehr [X.]VerfG, [X.]eschl. vom 26. Juni 2006 [X.] 2 [X.]vR 609/06), die auf § 100 Abs. 1 [X.]RAO beruhen. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Landesjustizverwaltun-gen (vgl. §§ 100 Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 3 [X.]RAO), welche unter anderem auch über die [X.]esetzung entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 3, 102 Abs. 1, 103 Abs. 1 [X.]RAO). Die erforderliche Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder ist gewähr-leistet. Die mitwirkenden [X.]erufsrichter werden aus der Zahl der ständigen Mit-glieder eines Oberlandesgerichts oder in den Fällen des § 100 Abs. 2 [X.]RAO mehrerer Oberlandesgerichte ernannt. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der [X.] angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungs-versammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein (vgl. §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 94 Abs. 3 Satz 2 [X.]RAO). Schließlich verletzt die Rechtswegzuweisung an die Anwaltsgerichte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht europä-isches Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu [X.]VerfG, [X.]eschl. vom 26. Juni 2006 [X.] 2 [X.]vR 609/06). b) Nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der [X.]ewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs.1 GG geschützten Freiheit der [X.]erufswahl sind danach gerechtfer-tigt, wenn der [X.]ewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei [X.] und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischen-zeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen lässt ([X.], [X.]eschl. vom 12. April 1999 [X.]([X.]) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; [X.]eschl. vom 14. März 1994 [X.]([X.]) 6/93, NJW 1994, 1730 = [X.]RAK-Mitt. 1994, 108). Maßgeblich für diese [X.]eurtei-lung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung. Denn auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder min-8 - 6 - der langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an [X.]edeu-tung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hin-dern kann. [X.]) Der Antragsteller ist mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 6. Juli 1999, rechtskräftig seit 18. Oktober 2000, wegen ([X.] (Tatzeitraum: 1994 bis November 1998) zu einer Gesamtgeldstrafe von 265 Tagessätzen verurteilt worden. Durch Urteil des [X.]vom 24. September 2002, rechtskräftig seit dem 11. Februar 2003, ist er erneut wegen ([X.], diesmal in neun Fällen ([X.]: 1999 bis 2001), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, de-ren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Die Dauer der [X.]ewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und endete am 10. Februar 2006. Hintergrund dieser Verurteilungen ist, dass der Antragsteller die Auffassung vertritt, das [X.] Umsatzsteuersystem sei verfassungswid-rig. Aufgrund der nicht kostendeckenden Gebühren sei er als Rechtsanwalt nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet. Ferner ist der Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 12. August 2003 wegen unbefugten Führens von [X.]erufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur [X.]ewährung verurteilt worden. Die [X.]ewährungszeit endete hier am 11. August 2006. Anhaltspunkte dafür, dass die erkennenden Strafgerichte - wie der Antragsteller meint [X.] gegen die Vorlage-pflicht nach Art. 234 [X.] verstoßen haben könnten, sieht der [X.] nicht. 9 Aus diesen Verurteilungen hat, wie der [X.] im Einzelnen, insbesondere mit [X.]lick auf das hartnäckige und wiederholte strafrechtlich rele-vante Verhalten und dessen [X.]erufsbezogenheit zutreffend ausgeführt hat, die Antragsgegnerin zu Recht die Unwürdigkeit des Antragstellers hergeleitet (vgl. auch [X.], [X.]eschl. vom 14. Dezember 1984 [X.]([X.]) 28/84, [X.]RAK-Mitt 10 - 7 - 1985, 107 und [X.]eschl. vom 11. Dezember 1995 - [X.]([X.]) 34/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 73, 74 und 122). [X.]) Das Fehlverhalten des Antragstellers hat auch nicht durch zwischen-zeitliches Wohlverhalten oder andere Umstände derartig an [X.]edeutung verlo-ren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entge-genstünde. Der Antragsteller zeigt keinerlei Schuldeinsicht, sondern hält [X.] an den Auffassungen fest, die zu seinen Verurteilungen geführt haben. Angesichts der erst vor kurzem - am 10. Februar bzw. 11. August 2006 - abge-laufenen [X.]ewährungszeiten, käme auch einer straffreien Führung ein entschei-dendes Gewicht nicht zu (vgl. [X.], [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, 1017). Zudem ist der Antragsteller auch nicht unbestraft geblieben, sondern ist durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 16. März 2004, rechtskräftig seit dem 7. Mai 2004, wegen einer am 24. Dezember 2003 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. 11 c) Auch die Annahme des [X.] nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO ist nicht zu beanstanden. 12 [X.]) Dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die [X.]indungswirkung des bestandskräftigen [X.]escheides vom 21. Februar 2000, mit dem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-gensverfalls widerrufen worden war, nicht entgegen. Der Antragsteller begehrt seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der [X.]ehauptung, dass sei-ne Vermögensverhältnisse (wieder) geordnet seien. Wenn dies zuträfe, dann hätte sich die aus der materiellen Rechtskraft des [X.]sbeschlusses vom 24. Juni 2002 ergebende [X.]indung wegen einer Änderung der Sachlage erledigt (st.Rspr.; [X.]GHZ 102, 252; [X.]GH, [X.]eschluss vom 9. Dezember 1996 - [X.] ([X.]) 35/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 124). 13 - 8 - [X.]) Die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin und der angefochtenen Entscheidung des [X.]es jedoch zu Recht versagt worden, weil sich der Antragsteller - entgegen seiner [X.]ehauptung im Zulassungsantrag - auch gegenwärtig in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 [X.]RAO). 14 Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. [X.]sbeschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]sbeschluss vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). 15 Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin betrieb das [X.]die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger [X.] und Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen in Gesamthöhe von ca. 591.000 •. Die [X.]erechtigung dieser Forderung hat der Antragsteller jeweils nur pauschal in Abrede gestellt. An dieser Situation hat sich seitdem nichts zu Gunsten des Antragstellers geändert. Nach Mitteilungen des Finanzamts vom 23./28. Juni 2005 betrugen die Forderungen des Finanzamts zu diesem Zeit-punkt bereits ca. 687.000 •. Mit [X.]eschluss des Amtsgerichts G. vom 2. März 2005 - [X.]. 74 IN /04 - ist die vom Finanzamt [X.]beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden. Die vom Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren vorgelegte Vermögensaufstel-lung vom 31. August 2006, die Passiva in Höhe von 130.415,85 • und Aktiva in Höhe von 636.355 • ausweist, ist durch nichts belegt. Es fehlt schon jegliche Angabe darüber, in welchem Umfang der dort aufgeführte Grundbesitz (angeb-licher Wert: 510.000 •) belastet ist. Auf die Notwendigkeit entsprechender [X.] - 9 - gaben und der Vorlage diesbezüglicher Nachweise ist der Antragsteller bereits vom [X.] hingewiesen worden. Zudem sind in der Aufstellung die Forderungen des Finanzamts nicht enthalten. Auf das [X.]eschwerdevorbringen, die Finanzbehörden hätten die [X.] gemäß § 261 AO niedergeschlagen, kommt es hierbei nicht an. [X.]ei der Niederschlagung im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt es sich um eine rein verwaltungsinterne Maßnahme, die keinen Einfluss auf das Steuer-schuldverhältnis hat. Sie erfolgt allein in dem Interesse der Verwaltung, unnöti-gen bzw. aussichtslosen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Sie begründet keinen Rechtsanspruch des Steuerbürgers auf ein weiteres Absehen der Fi-nanzbehörden von der [X.]eitreibung, vielmehr ist sie jederzeit aufzuheben und der Anspruch geltend zu machen, wenn bekannt wird, dass der [X.] über pfändbares Vermögen verfügt (vgl. [X.]FH, [X.]eschl. vom 27. No-vember 2003 [X.] VII [X.] /03). Dafür, dass - wie der Antragsteller geltend macht - die Finanzbehörden verpflichtet seien (—Ermessensreduzierung auf [X.]), die Steuerschuld nach § 227 AO erlassen, sieht der [X.] keinen Anhalt. 17 - 10 - Mit der Zurückweisung des [X.] sowie der soforti-gen [X.]eschwerde ist der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung gegenstandslos. 18 [X.] [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13. September 2005 - [X.] 18/04 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 87/05

06.11.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2006, Az. AnwZ (B) 87/05 (REWIS RS 2006, 1005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1005

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