Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2022, Az. IV ZR 48/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6633

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erbenfeststellungsklage: Bestellung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das [X.] einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die [X.]en sind Geschwister und streiten um die Erbfolge nach der 2016 verstorbenen Erblasserin. Der Kläger macht geltend, Miterbe zu 1/3 nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu sein. Die Beklagten berufen sich auf ein notarielles Testament der Erblasserin vom 12. Dezember 2014, in dem sie die Beklagten als ihre Erben zu je 1/2 einsetzte. Das [X.] hat die Klage im Hauptantrag hinsichtlich der Feststellung der Erbenstellung des [X.] abgewiesen und der auf Feststellung ihrer Erbenstellung gerichteten Widerklage der Beklagten stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des [X.] im Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 5. Mai 2022 verlängert worden. Nach umfangreichem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde hat letzterer mit [X.] vom 22. April 2022 angezeigt, dass er sein Mandat niederlege. Der Kläger hat mit [X.] vom 2. Mai 2022 beantragt, ihm einen Notanwalt beizuordnen, und diesen Antrag mit weiterem [X.] vom 4. Mai 2022 ergänzend begründet.

2

II. Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

3

1. Vor dem [X.] müssen sich die [X.]en durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht nach § 78b Abs. 1 ZPO einer [X.] auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4

Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 - [X.], [X.], 119 [juris Rn. 7]; vom 12. Januar 2021 - [X.]/20 juris Rn. 8; vom 10. Oktober 2018 - [X.]/18 juris Rn. 3; vom 17. Mai 2017 - [X.] juris Rn. 6; vom 20. April 2015 - [X.]/15 juris Rn. 6). Hat die [X.] - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die [X.] gegebenenfalls darzulegen (Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 - [X.], [X.], 119 [juris Rn. 8]; vom 12. Januar 2021 - [X.]/20 juris Rn. 8; vom 17. Mai 2017 - [X.] juris Rn. 6; vom 20. April 2015 - [X.]/15 juris Rn. 6).

5

2. Diesen Anforderungen werden die Angaben des [X.] nicht gerecht. Er hat hierzu lediglich vorgetragen, der bisher eingeschaltete Rechtsanwalt beim [X.] habe die Akte unvollständig und damit mangelhaft bearbeitet. Aus dem von ihm zu den Akten gereichten Schriftwechsel mit seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten ergibt sich indessen, dass dieser ihm mehrfach dringend und mit detaillierter Begründung geraten hat, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen, weil diese aussichtslos sei. Dieser Beurteilung wollte sich der Kläger nicht anschließen und bestand auf der Durchführung des Verfahrens. Die Bestellung eines Notanwalts kann indessen nicht allein deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim [X.] nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der [X.] zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.] zuwider, wenn die [X.] einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 - [X.], [X.], 119 Rn. 10; vom 12. Januar 2021 - [X.]/20 juris Rn. 9; vom 10. Oktober 2018 - [X.]/18 juris Rn. 4).

[X.]     

      

[X.]     

      

Prof. [X.]

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Götz     

      

Meta

IV ZR 48/22

25.05.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 16. Dezember 2021, Az: 19 U 45/21

§ 78b Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2022, Az. IV ZR 48/22 (REWIS RS 2022, 6633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6633

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 175/23 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 349/22 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 213/21 (Bundesgerichtshof)

Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Mandatsniederlegung durch den zunächst beauftragten Rechtsanwalt; Nichtzulassungsbeschwerdebegründung …


IV ZR 206/20 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Darlegungspflichten der Partei nach Mandatsniederlegung durch den …


III ZR 119/22 (Bundesgerichtshof)

Beiordnung eines Notanwalts im Fall der Mandatsniederlegung wegen Nichtzahlung des Gebührenvorschusses; Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.