Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. III ZR 36/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4626

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 36/02 vom 30. Januar 2003 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 30. Januar 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2001 - 4 U 147/00 - wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000 DM (= 127.822,97 •) [X.] [X.] OLG Stuttgart vom 19.12.2001 [X.] 4 U 147/00 [X.] LG Ellwangen vom 16.06.2000 [X.] 2 O 244/99 -

Meta

III ZR 36/02

30.01.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. III ZR 36/02 (REWIS RS 2003, 4626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4626

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.