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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 36/02 vom 30. Januar 2003 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 30. Januar 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2001 - 4 U 147/00 - wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000 DM (= 127.822,97 •) [X.] [X.] OLG Stuttgart vom 19.12.2001 [X.] 4 U 147/00 [X.] LG Ellwangen vom 16.06.2000 [X.] 2 O 244/99 -
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30.01.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. III ZR 36/02 (REWIS RS 2003, 4626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4626
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