Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. X ZR 244/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1433

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:30. September 2003MayerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: ja[X.]R: [X.] § 651 a Abs. 2, § 307 Abs. 1 n.F. [X.]i, [X.]; [X.] § 9 [X.]i, [X.]a) Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für [X.], mit der bestimmt wird: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zudieser erbrachte [X.]eförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechen-der [X.]eförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung,sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklichdarauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der [X.]eförderungs-leistung selbst ein. ...", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemes-sen und ist [X.] -b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für [X.] enthalteneKlausel: "Wir haften nicht für Leistungsstörungen im [X.]ereich von [X.], die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklichals solche gekennzeichnet werden" ist unwirksam, weil sie gegen das Transpa-renzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benach-teiligt.[X.], Urt. v. 30. September 2003 - [X.]/02 - [X.] am [X.] [X.] 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 30. September 2003 durch [X.],Scharen und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Recht [X.]t:Auf die Revision des [X.] und unter Zurückweisung der [X.] der [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 31. Oktober 2002 im [X.] insoweit aufgehoben, als die [X.]erufung bezüglich der [X.] zurückgewiesen worden ist.Das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] am Mainvom 22. März 2001 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übri-gen teilweise abgeändert.Die [X.]eklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungs-geld bis zu 250.000 s-haft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, fürjeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in [X.]ezug auf [X.] folgende und dieser inhaltsgleiche [X.] zu verwenden, ausgenommen gegenüber einerPerson, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt([X.] 4 -9.4.5. Gewährleistung/[X.] haften nicht für Leistungsstörungen im [X.]ereich [X.], die lediglich vermittelt werden und in [X.] ausdrücklich als solche gekennzeichnetwerden.Dem Kläger wird die [X.]efugnis zugesprochen, die Formel dieserVerurteilung mit der [X.]ezeichnung des verurteilten Verwenders [X.] der [X.] im [X.], im übrigen auf eigeneKosten bekannt zu machen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die [X.]eklagte zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßenAufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und [X.]e-ratung wahrzunehmen. Das beklagte Reiseunternehmen verwendet gegenüberseinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. folgende Regelun-gen [X.] -"9.3.2. Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser er-brachte [X.]eförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entspre-chender [X.]eförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir [X.], sofern wir in der Reiseausschreibung und in derReisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen dahernicht für die Erbringung der [X.]eförderungsleistung selbst ein. ...""9.4.5. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im [X.]ereich von Fremdlei-stungen, die lediglich vermittelt werden und in der [X.] als solche gekennzeichnet werden."Zwei weitere mit der Klage angegriffene Klauseln waren Gegenstand [X.] im ersten Rechtszug, eine dritte Klausel war Gegenstand der [X.] im zweiten Rechtszug. Insoweit ist die Verurteilung der [X.]nicht angefochten.Der Kläger hat die Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. für unwirksam gehalten undbeantragt, der [X.] bei Meidung von Ordnungsgeld zu untersagen, diegenannten und ihnen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen in [X.] auf [X.] zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person,die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Darüberhinaus hat er beantragt, ihm die [X.]efugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mitder [X.]ezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der [X.] im[X.] und im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.- 6 -Das [X.] hat die Klage hinsichtlich der Klauseln 9.3.2. und 9.4.5.abgewiesen. Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewie-sen, soweit mit ihr das Klagebegehren bezüglich der [X.] wurde; bezüglich der Klausel 9.3.2. hat es das erstinstanzliche Urteil [X.] und die [X.]eklagte antragsgemäß verurteilt.Die [X.]eklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Abweisung [X.] bezüglich der Klausel 9.3.2.. Der Kläger erstrebt mit der zugelassenenRevision die Verurteilung der [X.] auch bezüglich der Klausel 9.4.5.. [X.]ei-de Parteien sind der gegnerischen Revision entgegengetreten.Entscheidungsgründe:A) Die Revision der [X.] ist unbegründet.[X.] 1.Das [X.]erufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte [X.] Sinne von §§ 13, 22 a [X.] für berechtigt gehalten, im Wege der [X.] gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen.Ferner hat das [X.]erufungsgericht §§ 651 a ff. [X.] und das Gesetz zur Rege-lung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.]) in den biszum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf [X.] angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. [X.] Verfahren nach dem [X.] werden nach den Vorschriften des [X.] über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen([X.]) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 [X.]). Auf [X.], die unter [X.] 7 -dung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden,sind das [X.]ürgerliche Gesetzbuch und das [X.] in der bis zu diesemTag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EG[X.]),für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das [X.] seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).2. Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, daß die [X.]eklagte eine [X.] von Reiseleistungen zum Pauschalpreis anbiete, und daraus gefolgert,daß die [X.]eklagte Reiseveranstalter sei, für deren Verträge mit den Reisendendie [X.]estimmungen des § 651 a [X.] maßgeblich seien. Das läßt [X.] nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.I[X.] 1.Das [X.]erufungsgericht hat die umstrittene Klausel 9.3.2., die [X.] verwendet wird, für unwirksam gehalten und ausgeführt, die Klauselverstoße gegen § 651 a Abs. 2 [X.] und sei deshalb nach § 9 [X.] unwirk-sam, weil sie den Kunden entgegen [X.] und Glauben unangemessen be-nachteilige. Dazu hat das [X.]erufungsgericht ausgeführt, die [X.]eklagte biete eineGesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit [X.], zum Pauschalpreis an. Von den [X.]estimmungen des § 651 a [X.]könne nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Gegenstand [X.] seien alle Leistungen, die der Veranstalter dem [X.] nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogrammanbiete. Der Veranstalter verspreche damit eine bestimmte Gestaltung der [X.]. Er vermittle nicht nur Fremdleistungen, sondern übernehme selbst die [X.] für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhänge. Die Erklä-rung eines Reiseveranstalters, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, welchedie einzelnen Reiseleistungen ausführen sollten (Leistungsträger), bleibe nach- 8 -§ 651 a Abs. 2 [X.] unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen [X.] begründet werde, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene [X.]leistungen in eigener Verantwortung erbringe. Nach dieser [X.]estimmung wür-den einzelne Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht, sofern [X.] nicht eindeutig und ausdrücklich darauf hinweise, daß er füreine bestimmte Teilleistung lediglich eine Vermittlertätigkeit erbringe. [X.] genüge die Klausel 9.3.2. nicht, da die erbrachte [X.] Linienverkehr bereits dann als Fremdleistung anzusehen sein solle, wenn inder Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung "ausdrücklich" darauf [X.] worden sei. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die bloße [X.] des Reiseveranstalters für eine Teilleistung könne sich [X.] den Kunden als eine Eigenleistung des Veranstalters darstellen. Der [X.] ausdrücklichen Hinweises, seine drucktechnische Gestaltung und seinePlazierung innerhalb des Katalogs oder sonstige Umstände könnten den [X.] begründen, daß der Reiseveranstalter die betreffende Teilleistung in ei-gener Verantwortung erbringe. Der (ausdrückliche) Hinweis auf die Vermittler-tätigkeit müsse daher auch eindeutig sein. Die angegriffene Klausel genügenicht den Anforderungen des § 651 a Abs. 2 [X.]. Sie stelle die Rechtslageunzutreffend dar und ermutige auf diese Weise den Verwender bei dem [X.], begründete Ansprüche unter Hinweis auf die [X.] Das [X.]erufungsurteil hält den Angriffen der Revision der [X.]) Eine Klausel in [X.], die bestimmt, daß die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu ihr er-- 9 -brachte [X.]eförderung im Linienverkehr, für die ein entsprechender [X.]eförde-rungsausweis ausgestellt wurde, als Fremdleistung erbracht wird, sofern in [X.] und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf [X.] wird, ist unwirksam, weil sie darauf gerichtet ist, eine Leistung auchdann zu einer Fremdleistung zu erklären und die Einstandspflicht des [X.] für die Erbringung der Leistung auch dann auszuschließen, [X.] in der Reiseausschreibung als zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehö-rend ausgewiesen ist, die der Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag in ei-gener Verantwortung zu erbringen verpflichtet ist. Eine solche Klausel weichtentgegen § 651 m [X.] zum Nachteil der Reisenden von § 651 a Abs. 1 [X.]ab, benachteiligt die Reisenden entgegen [X.] und Glauben in unangemesse-ner Weise und ist daher unwirksam (§ 9 [X.] a.F.; § 307 Abs. 1 [X.] n.F.).Die umstrittene Klausel unterscheidet zwischen "im Rahmen" einer Reiseerbrachten [X.]eförderungsleistungen mit Linienflügen einerseits und "zusätzlich"zu der Reise erbrachten [X.]eförderungsleistungen mit Linienflügen andererseits.Für beide Fälle bestimmt die Klausel, daß die [X.]eförderungsleistung als Fremd-leistung erbracht wird und die [X.]eklagte für die Erbringung der Leistung nichtselbst einstehen will, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebestäti-gung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Daraus ergibt sich, daß von [X.] nicht nur Fälle erfaßt werden, in denen die [X.]eklagte außerhalb der [X.] von Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 [X.] liegende [X.] "zusätzliche" Reiseleistungen in Form der [X.]eförderung mit Linienflügenerbringt, sondern auch Fälle, in denen die [X.]eförderung mit Linienflügen [X.] des Reisevertrages zur Gesamtheit der nach § 651 a Abs. 1 [X.] [X.] zu erbringenden Reiseleistungen zählt. Die Klausel zielt [X.] schon nach ihrem Wortlaut darauf ab, auch solche Leistungen, die nach- 10 -dem Inhalt des Reisevertrages zur Gesamtheit von Reiseleistungen nach§ 651 a Abs. 1 [X.] gehören und die die [X.]eklagte nach dieser Vorschrift in ei-gener Verantwortung zu erbringen hat, zu Fremdleistungen zu erklären und aufdiese Weise die Einstandspflicht der [X.] für die Erbringung dieser Lei-stung auszuschließen. Mit dieser Regelung weicht die Klausel zum Nachteil [X.] der [X.] von der nach § 651 m [X.] zwingenden Vorschrift des§ 651 a Abs. 1 [X.] ab und benachteiligt die Kunden der [X.] in einer mit[X.] und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise.Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, eine [X.] der vorliegenden Art sei wirksam (vgl. [X.][X.]/Horn, [X.],4. Aufl., § 9 Rdn. 59; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Anh.§§ 9-11, Rdn. 597, mit dem einschränkenden Hinweis, die Klausel dürfe nicht inden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen werden, aaO [X.]. 102; a.[X.] in MünchKomm./[X.], 3. Aufl., § 651 a Rdn. 63; [X.], Reiserecht, 4.Aufl., § 5 Rdn. 128; Tempel, [X.] 2001, 240, 242 f.; vgl. auch Fischer,[X.] 1998, 187 f. m.w.N.), kann dem nicht beigetreten werden.In der Rechtsprechung des [X.] ist an[X.]t, daß [X.]unternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits [X.] von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von [X.] eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienenkönnen. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wiesich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie [X.] aus der Sicht des Reisenden auftritt. Darf der Reisende, dereine Pauschalreise bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahinverstehen, daß dieses selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Ver-- 11 -tragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatzvon [X.] und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichenAuftreten, wenn es bei Abschluß des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem,sondern in fremdem Namen zu handeln ([X.]Z 61, 275, 276; 77, 310, 312; 119,152, 159 m.w.N.). [X.] der vorliegenden Art benachteiligendaher den Reisenden entgegen [X.] und Glauben in unangemessener Weise,wenn sie Leistungen erfassen, bezüglich derer insbesondere durch die Reise-beschreibung bei den mit ihr angesprochenen durchschnittlichen [X.] der Eindruck erweckt wird, die fragliche Leistung gehöre zum [X.] ([X.] Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 163/84,NJW 1985, 907; [X.]Z 119, 152, 161; [X.]. Urt. v. 14.12.1999 - [X.]/97,[X.], 1188, 1189 m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.]. §§ 9-11 [X.]Rdn. 597; [X.]/[X.], [X.] [X.]earb. 2001, § 651 a [X.] Rdn. 91; Tonner,aaO, § 651 a [X.] Rdn. 73; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl., § 651 a [X.]Rdn. 55; Wolf, aaO, § 9 [X.] Rdn. [X.]; [X.], aaO, § 5 Rdn. 126).Im Streitfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, daß sie [X.] der Reise erbrachte [X.]eförderungsleistungen und damit Reiseleistun-gen, die gemäß § 651 a Abs. 1 [X.] vom Reiseveranstalter in eigener Verant-wortung zu erbringen sind, erfaßt. Schon deshalb ist die Klausel unwirksam.b) Anhaltspunkte, die zu einer anderen [X.]eurteilung Anlaß gebenkönnten, zeigt die Revision nicht auf. [X.]ei den von ihr in [X.]ezug genommenenAngaben in den Reiseunterlagen handelt es sich um nach § 651 a Abs. 2 [X.]unbeachtliche Erklärungen. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Erklärung, [X.] mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungenausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen- 12 -Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorge-sehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Die von der [X.] in [X.]ezug genommenen Erklärungen bestätigen entgegen der von ihr vertre-tenen Auffassung, daß die umstrittene Klausel - wie schon ihr Wortlaut ergibt -darauf abzielt, gerade auch solche [X.]eförderungsleistungen, die [X.]estandteil [X.] von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 [X.] sind, zuFremdleistungen zu deklarieren und als bloß vermittelte Leistungen auszuwei-sen, für deren Erbringung die [X.]eklagte nicht einstehen will.aa) Soweit die Revision geltend macht, im Streitfall fehle es von [X.] an einem umfassenden Angebot, weil die [X.]eförderung im Linienverkehr ausdem Angebot herausgenommen und nur die Vermittlung einer Fremdleistungangeboten worden sei, steht dem die nicht mit einem Tatbestandsberichti-gungsantrag angegriffene und daher der revisionsrechtlichen [X.]eurteilung zu-grunde zu legenden Feststellung des [X.]erufungsgerichts entgegen, daß die [X.] den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge [X.] umfaßt, anbietet. Tritt die [X.]eklagte als Veranstalter [X.] mit Linienflügen von Linienfluggesellschaften auf, so folgtbereits daraus, daß das Auftreten der [X.] den Anschein erweckt, siebiete die [X.]eförderung mit Linienflügen als Leistung im Rahmen der nach [X.] in eigener Verantwortung zu erbringenden [X.] an.bb) Der von der Revision in [X.]ezug genommene Hinweis auf dem Titel-blatt des Katalogs der [X.] "Reisen mit vermittelten Flügen ausgewählterFluggesellschaften, z.[X.]. [X.]", läßt nicht erkennen, auf welche Art [X.] er sich bezieht. Der Hinweis kann sich auf die Vermittlung eines [X.] beziehen, ohne daß weitere Reiseleistungen erbracht werden, er- 13 -kann sich auf Reisen beziehen, bei denen die [X.]eförderung nicht zur Gesamtheitvon Reiseleistungen gehört, die zum Pauschalpreis erbracht werden, und [X.] sich auf [X.] beziehen, bei denen die [X.]eförderungslei-stung mit Linienflügen zur Gesamtheit von Reiseleistung im Sinne von § 651 aAbs. 1 [X.] gehört. Ein eindeutiger Hinweis darauf, daß die [X.]eklagte die [X.] immer, also auch dann, wenn sie [X.] anbietet,als Fremdleistung lediglich vermittelt, läßt sich dem Hinweis jedenfalls nichtentnehmen. Der mit dem Reisekatalog der [X.] angesprochene [X.] insbesondere keine Veranlassung, den Hinweis im zuletzt genannten [X.] verstehen. Einem solchen Verständnis steht bereits entgegen, daß die [X.] nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts als Veranstalter [X.] mit Linienflügen auftritt. Aus diesem Auftreten der [X.]eklag-ten entnimmt der Verkehr gerade, daß die [X.]eförderung zur Gesamtheit der [X.] zu erbringenden Reiseleistungen gehört.cc) Auch dem von der Revision weiter in [X.]ezug genommenen Hinweisauf Seite 8 des Katalogs der [X.], der sich drucktechnisch zurücktretendunter der Überschrift "Die Flugpauschalreise" befindet, läßt sich nicht entneh-men, daß die [X.]eförderung mit Linienflügen nicht zur Gesamtheit von [X.] gehören soll, die die [X.]eklagte als [X.] anbietet. [X.] besagt zwar, daß alle von der [X.] beauftragten [X.] ihre [X.]eförderungsleistung selbstverantwortlich erbringen und dafürdem Fluggast gegenüber direkt einstehen. In dem vorausgehenden, drucktech-nisch hervorgehobenen Text heißt es jedoch, daß es sich bei der Flugpauschal-reise um eine komplette Leistung aus einer Hand zum attraktiven Komplettpreishandle. Der Hinweis ist daher ungeeignet, dem Eindruck entgegenzuwirken, [X.] biete [X.] an, bei denen die [X.]eförderung im [X.] -kehr zur Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 [X.]gehört.dd) Soweit die Revision Feststellungen und Ausführungen des [X.] zu dem Umstand vermißt, daß im Preisteil des Katalogs der [X.]n bei den einzelnen angebotenen Reisen neben den Preisen für [X.]n auch Preise für [X.] ohne Flug ausgewiesen werden,und meint, daß der Reisende unschwer ausrechnen könne, welcher [X.]etrag aufden Flugpreis entfalle, verkennt die Revision, daß diese Angaben unter der [X.] "[X.] ab/bis [X.]" gemacht werden. [X.]ei diesen [X.] handelt es sich also um solche, die [X.] betreffen und [X.] die [X.]eförderungsleistung mithin zur Gesamtheit der [X.], die der Reiseveranstalter nach § 651 a Abs. 1 [X.] in eigener Verant-wortung zu erbringen hat. Insbesondere diese von der Revision in [X.]ezug ge-nommene Darstellung der Leistungen im Preisteil des Katalogs ist ersichtlichkeine ausdrückliche und eindeutige Kennzeichnung der [X.]eförderung mit [X.] als außerhalb des [X.] liegende zusätzlicheLeistung.ee) Wie der [X.]at bereits [X.]t hat, ist bei Pauschalreisen zur [X.]e-stimmung der Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters neben der Reise-vertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt her-anzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und [X.] des Veranstalters befinden ([X.]. Urt. v. 14.12.1999 - [X.]/97,[X.], 1188, 1189). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die [X.] im [X.]erufungsurteil mit den Hinweisen auf dem Titelblatt und auf Seite 8sowie mit dem Preisteil des Katalogs der [X.] nicht im einzelnen [X.] -andersetzen. Dem [X.]erufungsurteil ist aber zu entnehmen, daß das [X.]erufungs-gericht insbesondere in der Reisebeschreibung Umstände gesehen hat, unterdenen eine Erklärung der umstrittenen Art zu bewerten ist. Das [X.] hat daher die von der Revision in [X.]ezug genommenen Hinweise in seine[X.]eurteilung der Klausel einbezogen, aber ersichtlich für nicht ausreichend er-achtet.Im Ergebnis kommt es darauf, ob im [X.]erufungsurteil die entsprechendenFeststellungen ausdrücklich getroffen worden sind, für die Entscheidung [X.]. Die von der Revision im [X.]erufungsurteil vermißten Feststellungen kann der[X.]at selbst treffen, weil die Klausel auf in der Reisebeschreibung enthaltene"ausdrückliche Hinweise" [X.]ezug nimmt, so daß diese den Regelungsgehalt [X.] mitbestimmen. Sie sind wie diese [X.] und können mithin vom [X.] selbst ausgelegt werden ([X.] 112, 204; st. Rspr.; vgl. [X.]. [X.]. 14.12.1999 - [X.]/97, [X.], 1188, 1189), wenn wie im Streitfall dermaßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. Alle von der Revision in [X.]ezug genom-menen Hinweise stehen der schon aus dem Wortlaut der Klausel folgendenUnwirksamkeit nicht entgegen. Sie belegen vielmehr, daß die [X.]eklagte mit [X.] den Zweck verfolgt, die [X.]eförderung mit Linienflügen auch dann zu [X.] lediglich vermittelten Leistung zu deklarieren, wenn die [X.]eförderung mit Li-nienflügen zur Gesamtheit der Leistungen von [X.] gehört.[X.]) Die Revision des [X.] hat Erfolg.[X.] Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]erufung des [X.] zur [X.] zurückgewiesen und ausgeführt, die Klausel zur [X.]eschränkung der [X.] im [X.]ereich von Fremdleistungen halte der Inhaltskontrolle stand, weil sie- 16 -nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des [X.] abweiche. [X.]ereits aus dem Gesetz ergebe sich, daß die [X.] für Leistungsstörungen im [X.]ereich von lediglich vermittelten Fremdlei-stungen nicht hafte. Darüber gehe die Klausel nicht hinaus.I[X.] Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.Die Klausel 9.4.5. verstößt gegen das Transparenzgebot und benachtei-ligt die Kunden der [X.] auf unangemessene Weise (§ 9 [X.] a.F.,§ 307 Abs. 1 [X.] n.F.).Die Klausel erfaßt Leistungsstörungen im [X.]ereich von Fremdleistungen,die von der [X.] lediglich vermittelt werden. Als Fremdleistungen kommenin erster Linie solche Leistungen in [X.]etracht, die nicht Gegenstand der [X.] von Reiseleistungen sind, die sich die [X.]eklagte durch den [X.] als eigene Leistungen zu erbringen verpflichtet. Der Wortlaut der [X.] demzufolge eine Auslegung, nach der die Klausel [X.], [X.] die [X.]eförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Reiseleistungen imSinne des § 651 a Abs. 1 [X.] gehören, nicht erfaßt.Die Klausel beschränkt sich allerdings nicht darauf, Fremdleistungen, dielediglich vermittelt werden, als solche zu bezeichnen, sondern erfaßt alle Lei-stungen, die lediglich vermittelt werden "und in der Reiseausschreibung als sol-che ausdrücklich gekennzeichnet werden". Durch die [X.]ezugnahme auf die [X.]ausschreibung kann die Klausel nicht allein aus ihrem Wortlaut ausgelegtwerden. Vielmehr ist zur Feststellung der Reichweite der Klausel auf diejenigenAngaben im Katalog der [X.] zurückzugreifen, die Leistungen als "ver-- 17 -mittelt" ausweisen. Wie bereits zur Klausel 9.3.2. ausgeführt worden ist, wird die[X.]eförderung mit Linienflügen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 des Katalogs als"vermittelte" Leistung bezeichnet, obwohl die Angabe auf Seite 8 des [X.] der Überschrift "[X.]" steht und im Preisteil des [X.] mit Linienflügen als [X.] ausgewiesen werden. [X.] die Klausel auch eine Auslegung dahin, daß von ihr jedwede Art vonnach dem Kataloginhalt als Fremdleistungen zu betrachtende Leistungen [X.] insbesondere auch die als Linienflüge im Rahmen von Pauschalreisen zuerbringende [X.]eförderungsleistungen erfaßt werden. Demzufolge kann die [X.] - unabhängig von der Klausel 9.3.2., aber wie diese - auch so ausgelegtwerden, daß sie Fälle erfaßt, in denen die fragliche Leistung zur Gesamtheit derzum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen (Reise nach § 651 aAbs. 1 [X.]) gehört.Mit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen [X.] (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt [X.]. Urt. v. 15. 10.2002- [X.], [X.], 507 und v. 19.11.2002 - [X.], [X.],746). Darüber hinaus benachteiligt sie die Kunden der [X.] bei der gebo-tenen kundenunfreundlichen Auslegung in gleicher unangemessener Weise [X.] Klausel 9.3.2., weil sie die Möglichkeit eröffnet, die Haftung der [X.]für die Erbringung der [X.]eförderungsleistung nicht nur dann auszuschließen,wenn sie dem Kunden den Erwerb eines Linienflugtickets für Reisen vermittelt,die nicht als [X.] ausgewiesen sind, sondern auch dann, wennder Linienflug [X.]estandteil der Reiseleistungen ist, die die [X.]eklagte als [X.] in ihrem Katalog mit der Folge ausweist, daß die [X.]eförderungslei-stung nach dem Inhalt des Flugpauschalreisevertrages [X.]estandteil der von der[X.] selbst zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen [X.] -Das [X.]egehren des [X.] auf Unterlassung der weiteren [X.] (§ 1 [X.]) und das [X.]egehren auf Veröffentlichung des Urteils (§ 7[X.]) ist daher begründet.[X.]) Die [X.]eklagte ist deshalb unter Zurückweisung ihrer Revision nachdem Revisionsantrag des [X.] mit der Kostenfolge aus § 91, § 97 Abs. 1ZPO zu verurteilen. Die Androhung von [X.] beruht auf § 890 ZPO.JestaedtScharen[X.][X.]Asendorf

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X ZR 244/02

30.09.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. X ZR 244/02 (REWIS RS 2003, 1433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1433

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