Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2019, Az. IV ZR 190/18

4. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 6120

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung bei einer Lebensversicherung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 46.671,23 €

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

2

Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat und zu dem der Kläger lediglich ausgeführt hat, dass er an seinem Standpunkt festhalte. Dies gibt dem Senat auch nach nochmaliger Überprüfung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

[X.]     

        

Felsch     

        

Harsdorf-Gebhardt

        

Lehmann      

        

Dr. Bußmann      

        

Meta

IV ZR 190/18

25.06.2019

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 8. Mai 2019, Az: IV ZR 190/18, Beschluss

§ 159 VVG, § 160 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2019, Az. IV ZR 190/18 (REWIS RS 2019, 6120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6120


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 190/18

Bundesgerichtshof, IV ZR 190/18, 25.06.2019.

Bundesgerichtshof, IV ZR 190/18, 08.05.2019.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 39/22 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 99/21 (Bundesgerichtshof)

Aussetzung des Revisionsverfahren bei Anschluss an eine Musterfeststellungsklage vor einem Oberlandesgericht


I ZR 38/18 (Bundesgerichtshof)

Wirksamkeit einer Vergütungsklausel in einem Versicherungsmaklervertrag über einen Tarifwechsel in der Krankenversicherung


IV ZR 444/13 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 290/21 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 437/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.