Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. III ZB 31/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 909

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[X.] [X.] vom 11. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2008 durch [X.] und [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Im Tenor des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2008 wird die Angabe des Aktenzeichens des angefochtenen Beschlusses ge-mäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: "8 [X.]" wird durch "8 U 241/07" ersetzt. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 13 O 56/07 [X.] - [X.], Entscheidung vom 08.04.2008 - 8 U 241/07 -

Meta

III ZB 31/08

11.11.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. III ZB 31/08 (REWIS RS 2008, 909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 909

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