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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS III ZR 105/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit , Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: - gegen , Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] - 4. Zivilse-nat - vom 19. März 2008 - 4 U 2320/04 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 22. März 1983, die das Berufungsgericht aus der Sicht des Senats in Bezug auf die Verständnismöglichkeit des konkreten Empfängers vorge-nommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und ver-letzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 75.478,95 • [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: - 3 - [X.], Entscheidung vom 24.10.2007 - 2 O 308/07 - [X.], Entscheidung vom 19.03.2008 - 4 U 2320/07 -
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11.12.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. III ZR 105/08 (REWIS RS 2008, 268)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 268
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