Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZB 128/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9667

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[X.][X.] vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 4. Februar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des [X.] vom 22. Mai 2006 unter Aufhebung des Beschlusses der 7. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juli 2006 abgeändert: Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird mit Einschluss zu er-stattender Auslagen und Umsatzsteuern auf 1.334 • festgesetzt. Gründe: Der weitere Beteiligte war nach einem Eigenantrag der Schuldnerin vom 16. November 2005 bis zur Eröffnung des Verfahrens am 15. Februar 2006 mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter. Das verwaltete Vermögen be-trug 1.806,66 •. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Festsetzung der [X.] abgelehnt und dem weiteren Beteiligten als Vergütung und Er-satz von Auslagen sowie Umsatzsteuern einen Gesamtbetrag von 337,41 • zugebilligt. Die dagegen erhobene Beschwerde des weiteren Beteiligten ist [X.] geblieben. 1 - 3 - Die gemäß §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 [X.] und § 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist begründet. Ihm steht nach den §§ 10, 2 Abs. 2 [X.] die ungekürzte Mindestvergütung von 1.000 • nebst Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 [X.] in Höhe von 150 • und die Erstattung von 184 • Umsatzsteuern gemäß § 7 [X.] zu (vgl. im Einzelnen [X.], 321, 338 f Rn. 40 bis 44). 2 [X.] Fischer Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.05.2006 - 51 IN 361/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

IX ZB 128/06

04.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. IX ZB 128/06 (REWIS RS 2010, 9667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9667

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