Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZB 68/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3259

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[X.][X.]/09 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 16. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.991,99 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechts-beschwerde ist eine Entscheidung des [X.] zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Rechtsfehler liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Umstand, dass der Erwerber der Grundstücke nicht nur 500.000 • als Kaufpreis an die Masse zahlte, sondern auch auf seine Darlehensforderung in Höhe von 4,1 Mio. • verzichtete, mit Recht bei der Be-stimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des weiteren Beteilig-ten außer Betracht gelassen. Bezugspunkt für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während 2 - 3 - des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV). [X.], an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, sind unabhängig von einer - hier vom Beschwerdegericht verneinten - erhebli-chen Befassung bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, soweit die Belastungen den Wert des Gegenstands nicht ausschöpfen ([X.], 321, 329 f, Rn. 20). Als freier Wert der Grundstücke konnte im [X.] der Betrag von 500.000 • angenommen werden. [X.] [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2008 - 51 IN 321/07 - [X.], Entscheidung vom 13.02.2009 - 7 T 540/08 -

Meta

IX ZB 68/09

16.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZB 68/09 (REWIS RS 2010, 3259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3259

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