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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 364/14
vom
25. Februar 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; FamFG § 220 Abs. 4
a)
Beschränkt der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu [X.] Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die [X.] festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Aus-gleich bei der Altersversorgung errechnet. Es genügt, wenn der [X.] dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt.
b)
Zur gerichtlichen Überprüfung der gleichwertigen Teilhabe durch zusätzli-chen Ausgleich bei der Altersversorgung, wenn der vorgeschlagene [X.] bereits einen auf die Invaliditätsversorgung bezogenen Barwer-tanteil enthält.
[X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 -
XII [X.] 364/14 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Weitere Beteiligte:
-
3
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der
weiteren Beteiligten zu
2
wird der Beschluss des 2.
Zivilsenats
Familiensenat
des Oberlandesge-richts [X.]
vom 28.
Mai
2014
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde,
an das [X.] zurückverwiesen.
Wert:
1.000
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der internen Teilung einer betriebli-chen Altersversorgung über einen angemessenen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung als Kompensation für den entfallenden
Risikoschutz für Invalidität.
Auf den am 4.
April 2013 zugestellten Antrag hat
das Familiengericht
die am 18.
April 1991 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.
April 1991 bis 31.
März 2013; §
3 Abs.
1 [X.]) erwarben
beide Ehegatten Anrechte in 1
2
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4
-
der gesetzlichen Rentenversicherung
sowie
aus privaten Altersvorsorgeverträ-gen. Darüber hinaus erwarb der
Ehemann
ein Anrecht
auf betriebliche Alters-versorgung
bei der Beteiligten
zu
2
mit einem
zunächst mitgeteilten
Kapitalwert von
6.514
. Während die
dem Ehemann gegebene Versorgungszusage auch einen Invaliditätsschutz umfasst, wird der Risikoschutz für den ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten durch die [X.]
der Beteiligten zu
2 auf eine
Altersversorgung beschränkt. Zum Ausgleich dafür erhält der [X.] nach §
6 Abs.
2
c der [X.] "eine versicherungsmathema-tisch wertgleiche Erhöhung seiner Altersversorgung".
Das Familiengericht hat unter anderem das bei der Beteiligten zu
2 be-stehende Anrecht in Höhe des angegebenen [X.] intern geteilt. Hiergegen hat die Beteiligte zu
2 Beschwerde eingelegt, mit der sie
den Kapi-talwert des bei ihr bestehenden Anrechts auf
6.399
korrigiert und
unter Ver-zicht auf Teilungskosten
einen [X.] von nunmehr 3.200
vorge-schlagen
hat. Nach gerichtlicher Aufforderung, den
[X.] zwecks Kompensation des reduzierten Risikoschutzes
zu erhöhen, hat die Beteiligte zu
2 mitgeteilt, dass die
Kompensation
bereits durch eine Umrechnung des [X.] in eine erhöhte Altersrente gewährleistet
werde. Diese
be-trage für die Ehefrau bei Erreichen der Altersgrenze 62,13
Beschränkung des Risikoschutzes nur 58,46
Das [X.] hat im Wege der internen Teilung
das
Anrecht in Höhe von 3.200
auf die Ehefrau übertragen
und ergänzend
angeordnet, dass für das übertragene Anrecht zu Gunsten der Ehefrau dieselben Regeln wie für das auszugleichende Anrecht des Antragstellers gelten.
Gegen diese Maßga-benanordnung wendet sich die Beteiligte zu
2 mit der
zugelassenen
Rechtsbe-schwerde.
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-
5
-
II.
Die Rechtsbeschwerde
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-desgericht.
1. Das [X.] hat seine in [X.], 1701 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Durch die [X.] sei der Risiko-schutz nicht wirksam auf die Altersversorgung beschränkt worden, da kein Aus-gleich für das nicht abgesicherte Risiko geschaffen worden sei. Zwar enthalte die [X.] eine Regelung zur Kompensation des Risikoschutzes. In-soweit sei
aber nur festgelegt, dass eine versicherungsmathematisch wertglei-che Erhöhung erfolge, ohne nachvollziehbare Grundlagen und Prämissen für deren Berechnung anzugeben.
Auch soweit die Beteiligte zu
2
die [X.] durch Erhöhung der Altersrente um 6,27
% angebe und die Parameter zur Berechnung des jeweiligen Einzelfalls mit den Geburtsdaten
der Ehegatten und der Wertigkeit der [X.] gegenüber der Alterssicherung bezeichne, könne dem nicht entnommen werden, auf welche Umstände konkret das Er-gebnis zurückgehe. Zu der Werthaltigkeit der [X.] habe die [X.] zu
2
keine
Angaben gemacht.
Eine Kompensation der [X.] erfülle jedoch nur dann die Vo-raussetzungen des §
11
Abs.
1 Satz
2 Nr.
3
Halbsatz
2
[X.], wenn sie angemessen sei, was der gerichtlichen Überprüfung unterliege. Die [X.], dass die versicherungsmathematischen Parameter auf die spezifischen Bedingungen der versicherten Personengruppen abgestellt seien, dürfe nicht dazu führen, dass in einer [X.] die Höhe der Kompensation völlig offengelassen werde. Nach der vorliegenden [X.] sei eine Kom-pensation in jeder beliebigen Höhe denkbar. Da die Hauptparameter für die Hö-5
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7
-
6
-
he der Kompensation weder in der [X.] enthalten noch sonst durch die Beteiligte zu
2 mitgeteilt worden seien, sei eine Überprüfung deren
Ange-messenheit
auch mittels Sachverständigengutachten
nicht möglich.
In An-wendung des §
11 Abs.
2 [X.] sei deshalb der ausgleichsberechtigten Ehefrau der gleiche Risikoschutz zuzugestehen wie dem ausgleichsverpflichte-ten Ehemann.
2. Dies hält einer rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
a)
Gemäß §
10 Abs.
1 [X.] überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger,
bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.
Maßgeblich hierfür sind grundsätzlich die Regelungen über das auszu-gleichende und
das zu übertragende Anrecht (§
10 Abs.
3 [X.]), hier also die Bestimmungen der Versorgungs-
und der [X.] der Beteilig-ten zu
2.
b) Wegen der [X.] Wirkung der gerichtlich ausgesproche-nen internen Teilung fällt den Gerichten allerdings die Aufgabe zu, die rechtli-che Vereinbarkeit der nach §
10 Abs.
3 [X.] heranzuziehenden unter-gesetzlichen Versorgungs-
und [X.] mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der [X.] ausgleichen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2011
XII
[X.]
504/10
mRZ 2011, 547 Rn.
25 mwN).
c) Gemäß §
11 Abs.
1 [X.] muss die interne Teilung eine gleich-wertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten 8
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11
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-
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sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum [X.] für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständi-ges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in [X.] des [X.] mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risiko-schutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesi-cherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
d) Von der danach gegebenen Möglichkeit, den Risikoschutz für die aus-gleichsberechtigte Person auf eine Altersversorgung zu beschränken, hat die Beteiligte zu
2 mit ihrer [X.] Gebrauch gemacht.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bereits
die
[X.] selbst Bestimmungen darüber enthalten muss, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet
(so
OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1308, 1310; [X.] FamRZ 2012, 301, 302; Wick
FuR 2011, 555, 556)
oder ob es genügt, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der [X.] lie-gen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung in Erscheinung treten (so
Schulze/[X.]/[X.]/[X.] BGB 5.
Aufl. §
11 [X.] Rn.
10
a; 670; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
11 [X.]
Rn.
13; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
11 [X.] Rn.
14; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
631; vgl. auch [X.] FamRZ
2013, 380).
Der Senat hält Letzteres für zutreffend.
aa) Der
Wortlaut des §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 Halbsatz
2 [X.]
legt nicht fest, dass
die nach §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.] geforderte gleich-wertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten im Hinblick auf die Kompensation für reduzierten Risikoschutz bereits durch ent-13
14
15
16
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8
-
sprechende
Umrechnungsgrundlagen
in der [X.] des Versorgungs-trägers zu gewährleisten ist. Er fordert nur, dass ein zusätzlicher Ausgleich ge-schaffen wird, der die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten gewährleistet.
bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzeszweck einer gleich-wertigen
Teilhabe nur dann erreicht werden könnte, wenn bereits die Teilungs-ordnung die einzelnen Parameter für die versicherungsmathematische Um-rechnung
vorgibt. Vielmehr kann eine angemessene Erhöhung der [X.] auch dann erreicht werden, wenn die Umrechnungsgrundlagen außer-halb der [X.] liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung hervortreten.
cc) Auch zum Zwecke der Gewährleistung der gerichtlichen
Kontrollmög-lichkeiten
bedarf es nicht der Benennung der Umrechnungsparameter in der [X.]. Zwar hat das Gericht zu überprüfen, ob der entfallende
Risi-koschutz durch eine angemessene Erhöhung der Altersversorgung kompensiert
wird. Um diese Nachprüfung zu ermöglichen, ist der Versorgungsträger ver-pflichtet, die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvoll-ziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen (§
220 Abs.
4 Satz
1 FamFG). Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut zwar nur auf die nach §
5 [X.] benötigten Werte. [X.] ist damit nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung
(BT-Drucks. 16/10144 S.
56) aber auch die Kompensationsberechnung für den wegfallen-den Risikoschutz.
Nach Satz
2 dieser Vorschrift kann das Gericht den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
In dem Zusammenhang ist
in der
Gesetzesbe-17
18
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9
-
gründung
ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass es genügt, wenn der [X.] (erst)
in seiner Auskunft nach §
220 Abs.
4 FamFG nachvollziehba-re Angaben zum finanziellen Ausgleich als Kompensation für wegfallenden Ri-sikoschutz macht (BT-Drucks. 16/10144 S.
56).
dd)
Nach alledem
bestehen gegen die in §
6 Abs.
2 lit.
c) der Teilungs-ordnung getroffene Regelung, nach der der [X.] für den redu-zierten Risikoschutz "eine versicherungsmathematisch wertgleiche Erhöhung seiner Altersversorgung"
erhält, für sich genommen keine rechtlichen Beden-ken, zumal diese Formulierung den
in §
11 Abs.
1 Satz
1 [X.]
enthalte-nen Maßstab
der Gleichwertigkeit
ausdrücklich aufnimmt.
e) Ebenfalls unzutreffend sind die Hilfserwägungen
des
Oberlandesge-richts, mit denen es
zu der Auffassung gelangt, die Hauptparameter für die Kompensation seien
durch die Beteiligte zu
2 auch im Verfahren nicht mitgeteilt worden, so dass eine Überprüfung deren Angemessenheit nicht möglich sei.
Denn das [X.] macht seine Beurteilung
daran fest, dass nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage die angegebene Rentenhöhe von 62,13
einer hypothetischen Rente von 58,64
Auf die
vom [X.] in den Blick
genommene Fragestellung kommt es nach der vom Versorgungsträger gewählten Berechnungsmethode jedoch nicht an.
Nach Auskunft
der Beteiligten
zu
2
hat diese den von ihr
vor-geschlagenen [X.] durch Barwerthalbierung unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten, insbesondere
auch der Inva-liditätsversorgung, ermittelt.
Der auf diese Weise errechnete [X.] enthält bereits den (halbierten) Barwertanteil der
dem Ehemann zugesagten
In-validitätsversorgung. Rechnet der Versorgungsträger den
das Gesamtrisiko re-20
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-
10
-
präsentierenden [X.] im [X.] an die Teilung
nach den für eine reine Altersrente geltenden Formeln
versicherungsmathematisch
für die aus-gleichsberechtigte Person um, ist der entfallende Risikoschutz automatisch kompensiert
(vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Juni 2014
XII
[X.]
568/10
[X.], 1534 Rn.
13).
Nur
in einem Fall, in dem
ein
mitgeteilter
Ehezeitanteil
etwa als Rentenbetrag nach §
2 BetrAVG
den Barwert der daneben
beste-henden
Invaliditätsabsicherung
nicht mitumfasst, bedarf
es eines gesonderten, weiteren wertgleichen Aufschlags
als Kompensation dafür.
Die
vom [X.] angestellte Betrachtung, in welcher hypothe-tischen Höhe der Ehefrau
eine Altersrente zugestanden hätte, wenn
auch ihr
der volle
Risikoschutz eingeräumt worden wäre, trägt nichts bei. [X.] sich das Gericht
bei
der hier vom Versorgungsträger gewählten Berechnungsmethode darüber vergewissern, ob
der entfallende Risikoschutz zu einer angemessenen Erhöhung der Altersrente führt, muss es den Versorgungsträger
zur näheren23
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11
-
Darlegung auffordern, wie sich der beauskunftete Ehezeitanteil
und damit auch der [X.]
aus einzelnen Barwertanteilen für die jeweils abgesi-cherten Einzelrisiken zusammensetzt,
und wie die Barwertanteile
für die entfal-lenden Risiken im Einzelnen errechnet sind.
3. Um dem [X.] Gelegenheit zu geben,
die
maßgeblichen Kriterien näher aufzuklären, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2013 -
2 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 28.05.2014 -
2 UF 300/13 -
24
Meta
25.02.2015
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. XII ZB 364/14 (REWIS RS 2015, 14998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14998
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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