Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2015, Az. 1 StR 305/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6545

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Beendigung der einzubeziehenden Tat vor der früheren Verurteilung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 9. März 2015 im [X.] aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig gewordener [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

"Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Festsetzung der [X.]n begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings kann die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand haben. Die [X.] hat übersehen, dass die mit Urteil des [X.] verhängte [X.] von acht Monaten nicht mit denjenigen Taten, die vor der Zäsurwirkung entfaltenden Verurteilung des [X.] vom 21. November 2011 begangen wurden, gesamtstrafenfähig ist. Denn ausweislich des Auszuges aus der Verurteilung des [X.] bezieht sich diese [X.] auf einen betrügerischen Bezug von Leistungen nach dem [X.] vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 ([X.]). Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die einzubeziehende Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Beendigung der Tat an, weil sie erst in diesem Zeitpunkt abschließend beurteilt werden kann ([X.], StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 9). § 55 StGB soll nur denjenigen Zustand herstellen, der sich ergeben hätte, wenn der damalige [X.] die jetzt zu beurteilende Tat mit abgeurteilt hätte ([X.], Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 [X.], [X.], 482), was voraussetzt, dass er sie überhaupt hätte aburteilen können. Ist die Tat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beendet, ist dies nicht der Fall. Die [X.] von acht Monaten aus dem Urteil des [X.] hätte deshalb Eingang in die zweite zu bildende Gesamtstrafe finden müssen."

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

Das neu zuständige Tatgericht wird in den Blick zu nehmen haben, dass sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Senat weist zudem darauf hin, dass die neuen Gesamtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 [X.], NStZ-RR 2014, 74).

Raum                            [X.]

                 [X.]                         [X.]

Meta

1 StR 305/15

18.08.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kempten, 9. März 2015, Az: 1 KLs 411 Js 9164/13

§ 55 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2015, Az. 1 StR 305/15 (REWIS RS 2015, 6545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6545

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