Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. NotSt (B) 3/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 724

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[X.] ([X.]) 3/00vom26. Oktober 2000in dem [X.] vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfah-rens- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.] 26. Oktober 2000beschlossen:Die [X.]eschwerde des Notars gegen den [X.]eschluß des [X.]ats fürNotarsachen des [X.] vom 23. Februar 2000wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] den Notar, der seit November 1971 Notar mit dem Amtssitz in [X.]ist, hat der [X.]eteiligte am 14. November 1995 das förmliche Disziplinar-verfahren eingeleitet und dieses mit Einbeziehungsverfügungen vom 16. Juliund 13. Dezember 1996 erweitert. Gegenstand des Verfahrens sind verschie-dene Verstöße des Notars gegen die ihm nach § 14 Abs. 1 und 2 [X.]NotO oblie-genden Amtspflichten, wobei es - soweit für das vorliegende Verfahren von[X.]edeutung - im [X.] um folgende drei Sachverhalte [X.] -1. Im Oktober 1990 planten der Notar und der ihm bekannte Rechtsan-walt [X.]die [X.]eteiligung an einem Währungsgeschäft, bei dem [X.] Rendite in Höhe des sechs- bis achtfachen [X.]etrags der [X.] Aussicht gestellt worden war. [X.]war seinerzeit [X.]evollmächtigter derunter [X.]eteiligung seiner Ehefrau gegründeten [X.] Anstatt den fürdas Anlagegeschäft benötigten [X.]etrag von 30.000,-- DM aus eigenen Mittelnaufzubringen, nutzte er seine Vollmacht, um das Geld mittels eines von ihmausgestellten Verrechnungsschecks von dem Konto der GmbH abzuziehen.Dabei war ihm der Notar behilflich, indem er den [X.]eck über ein ihm, [X.], gehörendes Konto einziehen ließ, den Gegenwert per [X.]arscheck wiederabhob und sodann an die mit dem Anlagegeschäft befaßte [X.] wei-terleitete. Das Geld ging bei dem Geschäft verloren.2. [X.] war der Notar im Rahmen seiner Amtsgeschäfte damitbefaßt, eine hochspekulative Yen-USD-Geldanlage von 5 Mio. USD, dieRechtsanwalt [X.]als Treuhänder entgegen den Weisungen seines [X.]. ohne die erforderlichen werthaltigen Sicherheiten vor-nahm, zusammen mit [X.]in Kenntnis der Umstände abzuwickeln. [X.] ging nach der Transaktion auf ein amerikanisches[X.]ankkonto verloren.3. In den Jahren 1993 und 1994 bekundete der Notar in 17 Fällen [X.]au-träger-Kaufverträge, in denen die Fälligkeit unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1Nr. 2 der Makler- und [X.]auträgerVO (Ma[X.]V) so geregelt war, daß [X.] Erwerbers nicht erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung, sondernbereits dann fällig wurden, wenn der Notar den [X.]eteiligten bestätigt hatte, daßdie Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt war und Gründe, die der- 4 -rangrechten Eintragung entgegenstehen, nach Einsichtnahme in die Grundak-ten nicht ersichtlich waren.Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Einleitungs- und Erweite-rungsverfügungen des [X.]eteiligten [X.]ezug genommen. Die beiden erstgenann-ten Sachverhalte waren Gegenstand eines u.a. gegen den Notar und[X.] gerichteten Strafverfahrens, in dem der Notar durch Urteil [X.] [X.]vom 6. Juni 1997 wegen [X.]eihilfe zur Untreue in zwei [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Aussetzung der [X.] zur [X.]ewährung verurteilt wurde. Die Revision des Notars [X.] Urteil des [X.]undesgerichtshofs vom 26. Oktober 1998 (5 [X.]. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Notars [X.] [X.]eschluß der [X.] des 2. [X.]ats des [X.]undesverfassungsgerichtsvom 19. Januar 2000 (2 [X.]vR 2152/98) nicht zur Entscheidung angenommen.Auf die Entscheidungen der vorbezeichneten Gerichte wird ergänzend inhalt-lich [X.]ezug genommen.Das im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzte [X.] der [X.]eteiligte durch Verfügung vom 26. Januar 1999 wieder [X.] den Notar gleichzeitig vorläufig seines Amtes enthoben. Den hiergegengerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.]zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Notar mit der [X.]eschwerde, der [X.] nicht abgeholfen hat.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 [X.]NotO i.V.m. § 79 [X.]DO), hat aber inder Sache keinen Erfolg.- 5 -Zu Recht hat das [X.] die vorläufige Amtsenthebung [X.] aufrechterhalten. Nach § 96 [X.]NotO i.V.m. § 91 [X.] kann die Ein-leitungsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn eindienstliches [X.]edürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren gegenihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Nähere Vorschriften über [X.] auszuübende Ermessen enthält das [X.] Disziplinar-recht nicht. Maßgeblich sind die vom [X.]at im Anschluß an die Rechtspre-chung des [X.]undesverfassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthebung einesNotars entwickelten allgemeinen Grundsätze. Danach setzt die vorläufigeAmtsenthebung voraus, daß die endgültige, wenn auch nur befristete Amtsent-hebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren fürwichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und daß sie dem Grundsatz der [X.] entspricht (vgl. [X.].[X.]eschl. v. 25. April 1994 - [X.] 15/93,[X.]GHR [X.]NotO § 96, Disziplinarverfahren 4 u. st. Rspr.). Diese Voraussetzun-gen waren bei der Anordnung der Maßnahme gegeben und liegen auch [X.] vor.Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Notar [X.] ihm vorgeworfenen schweren Dienstvergehens aus dem Amt entfernt wer-den wird.1. Aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des [X.] steht fest, daß sich der Notar der [X.]eihilfe zur Untreue in zweiFällen strafbar gemacht hat: Zum einen hinsichtlich des Tatkomplexes derhochspekulativen Geldanlage des Rechtsanwalts [X.]im Umfang von5 Mio. US-$ zum Nachteil von dessen Auftraggeber [X.]. und zum ande-- 6 -ren hinsichtlich des durch [X.]zum Nachteil der [X.] verun-treuten [X.]eckbetrages von 30.000,-- DM. Damit hat der Notar - wie [X.] zutreffend festgestellt hat - zugleich gegen die ihm aus § 14Abs. 1 und 2 [X.]NotO obliegenden Amtspflichten in gravierender Weise vorsätz-lich verstoßen. Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen landge-richtlichen Urteils im Strafverfahren sind gemäß § 18 Abs. 1 [X.]DO/[X.] fürdas Disziplinarverfahren bindend. Mit Recht hat das [X.] dieVoraussetzungen für einen "Lösungsbeschluß" nach § 18 Abs. 1Satz 2 [X.]DO/[X.] verneint, weil erhebliche Zweifel an den vom Tatrichterfestgestellten Tatsachen nach Aktenlage nicht bestehen. Solche relevantenZweifel sind auch nicht aufgrund des umfänglichen [X.]eschwerdevorbringensdes Notars ersichtlich. Der Notar hat bereits mit im wesentlichen gleichgela-gerter Argumentation vergeblich versucht, seine strafgerichtliche Verurteilungmit dem Rechtsmittel der Revision und der Verfassungsbeschwerde zu Fall zubringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der [X.]at auf die [X.] betreffenden Ausführungen in dem seine Revision verwerfenden Urteildes [X.]undesgerichtshofs vom 26. Oktober 1998 sowie auf die Ausführungendes [X.]s im angefochtenen [X.]eschluß - soweit sie sich mit denEinwänden des Notars dagegen befassen - [X.]ezug. Die einzelnen von der [X.]e-schwerde aufgezeigten Gesichtspunkte erschöpfen sich in letztlich unzulässi-gen Angriffen auf die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung in dem [X.]. Da vorliegend von einer [X.]indung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]DO/[X.] auszugehen ist, sind [X.]eweisanträge entsprechend § 244 Abs. 3 StPO un-zulässig; sie dienen nämlich allenfalls dem - jedenfalls im Rahmen des summa-rischen Verfahrens der vorläufigen Amtsenthebung - nicht statthaften Ziel,Zweifel im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.]DO/[X.] erst zu ermitteln oder zubegründen.- 7 -2. Mit Recht hat das [X.] den Tatbestand einer vorsätzli-chen Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1, 2 [X.]NotO auch insoweit als erfülltangesehen, als der Notar in 17 Fällen der [X.]eurkundung von [X.]auträger-Kaufverträgen gegen die zwingende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 MA[X.]V ver-stoßen hat; hierzu kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im [X.] [X.]eschluß, die durch das [X.]eschwerdevorbringen nicht entkräftet wer-den, verwiesen werden. Daß sich der Notar bei rückschauender [X.]etrachtunghinsichtlich dieser Verstöße im wesentlichen einsichtig zeigt, beseitigt nicht [X.] eines Dienstvergehens, sondern ist allenfalls auf der [X.] zu berücksichtigen.3. Mit Recht hat das [X.] die Pflichtverstöße des [X.] so schwerwiegend bezeichnet, daß seine (zeitliche) Entfernung aus demAmt mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im Vordergrund stehen [X.] ersichtlich die beiden Fälle der [X.]eihilfe zur Untreue, die im besonders sen-siblen [X.]ereich der [X.]etreuung fremder Vermögensinteressen angesiedelt [X.] damit Pflichten von zentraler [X.]edeutung für die notarielle Tätigkeit berüh-ren; sie begründen durchschlagende [X.]edenken gegen die persönliche [X.] Notars für sein Amt. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigtbleiben, daß ihm schon in einer früheren Disziplinarverfügung vom 17. [X.] angelastet wurde, sein Notariat für undurchschaubare Geldtransaktionenzur Verfügung gestellt zu haben; die damalige Sanktion mit einer Geldbußevon 6.000,-- DM hat der Notar offenbar nicht zum Anlaß genommen, seineAmtsführung insoweit zu ändern und sich von dubiosen Geldgeschäften fern-zuhalten. Von nicht unerheblichem Gewicht sind aber auch daneben die [X.] seiner [X.]eurkundungstätigkeit begangenen Verstöße gegen die Mak-- 8 -ler- und [X.]auträgerverordnung. Die vorläufige Amtsenthebung ist daher bis [X.] des Disziplinarverfahrens zur Abwehr konkreter Gefahren für [X.] geboten. Aufgrund des zutage getretenen Eignungs-mangels des Notars besteht die [X.]esorgnis einer Wiederholung gleicher oderähnlicher Verstöße; auch insoweit schließt sich der [X.]at den zutreffendenAusführungen des angefochtenen [X.]eschlusses [X.] Angesichts dessen ist die bisherige Dauer der vorläufigen Amtsent-hebung und ihre Aufrechterhaltung bis zur Entscheidung in der Hauptsachenicht unverhältnismäßig. Das Disziplinarverfahren ist auch nach Wegfall dergesetzlich vorgeschriebenen Unterbrechung im Anschluß an den rechtskräfti-gen Abschluß des Strafverfahrens bislang unter hinreichender [X.]eachtung des[X.]eschleunigungsgebots (vgl. dazu [X.]VerfGE 45, 422, 431) betrieben worden.Nach Vorliegen des abschließenden [X.]erichts des Untersuchungsführers vom21. Januar 2000 ist die Anschuldigungsschrift in der Hauptsache am [X.] bei dem zuständigen Notarsenat des [X.]s eingereichtworden. Dem Notar ist eine Äußerungsfrist bis Mitte Dezember 2000 einge-räumt worden; alsdann ist mit der gebotenen zügigen Terminierung zu [X.].[X.]TropfKurzwelly [X.] Lintz

Meta

NotSt (B) 3/00

26.10.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. NotSt (B) 3/00 (REWIS RS 2000, 724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 724

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