Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 5 StR 543/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8534

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Gegenstand

Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmittelgrundstoffen: Bemühungen um den Ankauf von Essigsäureanhydrid als strafbares Handeln mit einem Grundstoff zur Herstellung von Betäubungsmitteln


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das [X.] hat den Angeklagten zu Recht wegen eines im Tatzeitraum vom 9. Januar 2008 bis 10. April 2008 begangenen (einheitlichen) Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Der Stoff, auf den sich die Tat bezog, war [X.]. Dieses ist nach Art. 2 lit. a der Verordnung des [X.] und des Rats vom 11. Februar 2004 ([X.] ([X.]) Nr. 273/2004) ein solcher Grundstoff, weil er in Anhang I Kategorie 2 zu der Verordnung ausdrücklich genannt ist. Die Verordnung ist am 18. August 2005 in [X.] getreten. Die Regelung des § 2 Nr. 1 [X.] aF bestimmte diesen Stoff unter Verweis auf die vorgenannte Verordnung als Grundstoff. Diese Bestimmung des Grundstoffüberwachungsgesetzes trat am 1. Januar 2006 in [X.], also zu einem Zeitpunkt, zu dem die vorgenannte Verordnung bereits in Geltung stand. Die zum 19. März 2008 erfolgte Änderung des § 2 [X.] ist schon deshalb bedeutungslos, weil die Bezugnahme auf die vorgenannte [X.]-Verordnung lediglich in § 1 Nr. 1 [X.] verschoben wurde.

Mit diesem Grundstoff hat der Angeklagte – was das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat – Handel getrieben, indem er vielfältige Ankaufsbemühungen entfaltete. Damit hat er gegen die (seit ihrem Erlass im Jahre 1994) unverändert gebliebene [X.] des § 3 [X.] verstoßen. Der Verstoß gegen diese [X.] war während des gesamten Tatzeitraums strafbewehrt. Die Strafbarkeit ergab sich bis 18. März 2008 aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF, ab 19. März 2008 - zu diesem Zeitpunkt dauerte das tatbestandliche und einheitlich zu bewertende Handeltreiben noch an - aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Eine hier bedeutsame Verschärfung des Straftatbestands war mit der Änderung nicht verbunden.

Allerdings nehmen die gesetzlichen Regelungen des Grundstoffüberwachungsgesetzes Bezug auf die dort bezeichneten [X.]-Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Damit ist zwar eine insbesondere im Strafrecht problematische dynamische Verweisung angeordnet worden ([X.] in [X.], 12. Aufl., § 1 Rn. 158; vgl. auch [X.], [X.], 372), weil im Rahmen des Strafrechts der [X.] jedenfalls zur Tatzeit keine Kompetenz für eine Rechtsetzung zukam. Soweit die Blankettnorm ihrerseits nicht die wesentlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen enthält (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 1996 - 1 [X.], [X.]St 42, 219, 221), kann dies verfassungsrechtlich bedenklich sein. Im vorliegenden Fall bedarf die Frage jedoch keiner weiteren Vertiefung. Die [X.] betreffende [X.] bestand nämlich während des gesamten Tatzeitraums und war nicht von inhaltlichen Änderungen betroffen. Mithin war eine eindeutige und durchgehende, aus der [X.]-Verordnung hergeleitete [X.] gegeben.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 5 [X.] nF nunmehr ausdrücklich klargestellt, das (für die strafrechtliche Beurteilung) auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende Fassung der [X.]-[X.] 273/2004 abzustellen sei. Damit galt ab dem 19. März 2008 eine unbedenkliche statische Verweisung auf Gemeinschaftsrecht. Da die Tathandlung über den 19. März 2008 hinaus noch andauerte, ist der Schuldspruch zudem auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Das [X.] hat den Angeklagten deshalb zutreffend wegen eines Vergehens nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verurteilt.

Raum                                   Brause                                 Schaal

                  Schneider                                  [X.]

Meta

5 StR 543/10

17.03.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 25. Juni 2010, Az: 631 KLs 25/09

§ 3 GÜG, § 19 Abs 1 Nr 1 GÜG vom 11.03.2008, § 29 Abs 1 Nr 1 GÜG vom 22.12.2005, Art 2 Buchst a EGV 273/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 5 StR 543/10 (REWIS RS 2011, 8534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8534

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 463/10

5 StR 463/10

5 StR 543/10

1 Ws 169/18

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