Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.]/04 vom 3. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. August 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] Dr. [X.],
[X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwältin und Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. März 2004 mit den Feststellungen aufge-hoben. [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und rügt die Verletzung materiel-len Rechts. Das von dem Angeklagten geltend gemachte Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs besteht schon deshalb nicht, weil das in [X.] ge-gen ihn geführte Strafverfahren nicht die im vorliegenden Verfahren angeklag-ten Lieferungen von [X.] ([X.]) in die [X.] betrifft, sondern die Lieferung von Reinigungsmitteln aus [X.] nach P.
, die lediglich zur Irreführung der Überwachungsbehörden als [X.] deklariert worden waren. [X.] Lieferung ist nicht Gegenstand der Anklage. - 4 - Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils, weil der Schuldspruch wegen täterschaftli-chen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht standhält. [X.] 1. Das [X.] hat festgestellt: Der in [X.] als Chemieingenieur tätige Angeklagte geriet Anfang der 90er Jahre mit seinem Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der gesondert verfolgte [X.], ein früherer Mitarbeiter des Angeklagten, stand in enger Verbindung mit einer Gruppierung von Personen, die unter nicht näher zu klärenden Umständen in der [X.] in großen [X.] Heroin zum [X.] herstellen wollte. [X.] dieser Organisation war
[X.]. Für diese Gruppierung suchte [X.] eine Möglichkeit zum Erwerb großer [X.] [X.], um es in die [X.] bringen zu lassen. [X.] ist neben [X.] wesentli-cher Grundstoff zur Herstellung von Heroin. Aus 3,5 Gewichtseinheiten [X.] können etwa 1,2 Gewichtsanteile Heroin produziert werden. Ende 1994/Anfang 1995 gewann [X.] den Angeklagten für eine Zusammenarbeit. Er weihte ihn ein, daß er für eine Gruppe, die in der [X.] große [X.] Heroin herstellte oder jedenfalls herzustellen beabsichtigte, eine Bezugsquelle für [X.] im [X.] suche. [X.] trug dem Angeklagten an, das in [X.] frei handel-bare [X.] zu beschaffen und anschließend mit ihm zusammen den Transport von [X.] in die [X.] in die Wege zu leiten. [X.]
stellte für 1995 etwa 10 Transporte von jeweils 5-10 Tonnen in Aussicht. Da [X.]
dem [X.]n für seine Mitwirkung erhebliche Geldbeträge versprach, deren Höhe aber nicht geklärt werden konnte, ging er auf das Angebot ein. Der Angeklagte sah die Möglichkeit, sich eine erhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu - 5 - verschaffen. Er brachte in Erfahrung, daß der Handel mit [X.] in [X.] ab 20 Liter registrierungspflichtig war und daß die Ausfuhr in die [X.] nicht ge-nehmigungsfähig war. Hierin sah der Angeklagte in Abstimmung mit [X.] aber kein Hindernis. Denn das [X.] sollte offiziell als Hilfsmittel für die Textilindust-rie erworben und zwischen legalen Tarnladungen versteckt per LKW in die [X.] transportiert werden. Die Ideen und Vorgaben hierfür stammten von [X.] , der es auch übernahm, den in der [X.] in [X.]-E. ansässigen Fuhrunternehmer [X.]für die Transporte in die [X.] zu gewinnen. Der Angeklagte hatte keinerlei Kontakte zu sonstigen Mitgliedern der mit der Heroinherstellung befaßten Gruppierung, insbesondere kannte er den [X.] der Gruppe, [X.], noch nicht. Ihm war jedoch klar, daß er durch die mit [X.] vereinbarte Beschaffung von [X.] und seine Mitwirkung bei den [X.] der Transportfahrten wichtige Beiträge zur Herstellung und zum Ab-satz von Heroin in großen [X.] leisten würde. Aus finanziellem Interesse war der Angeklagte bereit, durch seine Mitwirkung im Vorfeld der Produktion zur Herstellung und zum gewinnbringenden Absatz großer [X.] beizutra-gen. Als Chemieingenieur informierte er sich auch darüber, welche [X.] Heroin mit dem gelieferten [X.] produziert werden konnten. In der Folgezeit kam es zwischen Februar und Oktober 1995 unter Mitwirkung des Angeklagten zu fünf Transporten, bei denen insgesamt rund 45 Tonnen [X.] aus [X.] durch die [X.] in die [X.] geliefert wurden. Für die erste Lieferung bestellte der Angeklagte nach Vorgaben [X.] s am 14. Februar 1995 über seine [X.] Firma 5 Tonnen [X.], die Ende Februar 1995 an eine Firma in [X.]geliefert wurden, wo der Stoff, wie mit [X.] abgesprochen, in [X.] abgefüllt und zwischengelagert - 6 - wurde. Zweck des Umfüllens war es, das [X.] in einer Lieferung [X.] zu verstecken. Das Geld für diese Lieferung (umgerechnet knapp 66.000 DM) sowie die Kosten für das Abfüllen und Zwischenlagern wurde von [X.] zur Verfügung gestellt. In Absprache mit diesem bestellte der [X.] daneben als Vermittler für eine Firma in [X.]
, hinter der, wie der [X.] wußte, die Gruppe um [X.]stand, 22 Tonnen Shampoo und Reinigungsmit-tel als Tarnladung. Die Reinigungsmittel wurden unmittelbar von der Firma in [X.]
bezahlt. Als Transporteur hatte [X.] den Zeugen [X.] gewonnen. Der Angeklagte war an den Vereinbarungen mit [X.]nicht beteiligt. Er über-mittelte [X.] lediglich eine Wegbeschreibung zur Aufnahme der Tarnladung und der Kanister mit [X.]. [X.] beauftragte seinen Mitarbeiter [X.]mit der Ausführung des Transports. [X.] brach am 23. Februar 1995 nach [X.] auf. Er holte zunächst die Tarnladung ab und fuhr dann zu dem Zwischenlager, wo unter Mitwirkung des Angeklagten die Umladung erfolgte. Die Paletten mit [X.] wurden in der Mitte der übrigen Ladung versteckt. In den [X.] war die gesamte Ladung als Shampoo deklariert. Nach Vorgaben von [X.] war [X.]von [X.] angewiesen worden, daß er über die [X.] in die [X.] fahren solle. Der Angeklagte machte [X.]
vor der Abfahrt darauf aufmerksam, daß es sich bei dem zugeladenen Stoff um eine Chemikalie mit hoher Konzentration handele, die nicht mit Wasser in Berührung kommen und nicht auf mehr als 36° erwärmt werden dürfe. Nach mehreren Zwischenfällen traf [X.] Mitte März an der [X.] ein. Bereits am 8. März 1995 hatte sich der Angeklagte bei der Spedition [X.] erkundigt, ob der Wagen in [X.] angekommen sei. Hinter der Grenze wurde [X.] u.a. von [X.]
erwartet und nach [X.] geleitet, wo die Kanister mit [X.] abgeladen und - 7 - durch Kanister mit Wasser ersetzt wurden. Sodann wurde die verbliebene La-dung verzollt. [X.] drängte auf einen baldigen zweiten Transport. Der Angeklagte bestellte daher spätestens im März 1995 für umgerechnet 133.200 DM weitere rund 10 Tonnen [X.], wobei als Verwendungszweck die Produktion eines [X.] zur Textilbehandlung vorgetäuscht wurde. Das [X.] wurde im Auftrag des Angeklagten wieder in Kanister umgefüllt und zwischengelagert. Daneben bestellte der Angeklagte Reinigungsmittel als Tarnladung. [X.] informierte den Spediteur [X.], daß am 27. März 1995 die zweite Transportfahrt erfolgen solle. Der Angeklagte erkundigte sich, wann ein LKW für die nächste Tour zur Verfügung stehen werde. [X.]holte am 27. März 1995 zunächst die [X.] ab und fuhr dann zum Zwischenlager mit den [X.]-Kanistern. Unter Mit-wirkung [X.]s und des Angeklagten wurden die 10 Tonnen [X.] wie beim [X.] hinter der Tarnladung versteckt. Am 29. März 1995 brach [X.]über [X.] in die [X.] auf und passierte in der Nacht vom 7./8. April 1995 die [X.]. Der weitere Ablauf des Abladens in [X.] ent-sprach dem ersten Transport. Weitere drei im Ablauf im wesentlichen gleiche Lieferungen erfolgten im Mai 1995 (10 Tonnen [X.]), Juni 1995 (10 Tonnen [X.]) und September 1995 (9,6 Tonnen [X.]). Bei der letzten Lieferung hatte der inzwischen tätige Fahrer [X.]. nicht genügend Geld für die Fähre nach [X.] bei sich. Da er [X.] nicht erreichen konnte, rief er den Angeklagten an. Dieser veranlaßte, daß ihm im Fährbüro der erforderliche Betrag zur Verfügung gestellt wurde. Das [X.] konnte nicht feststellen, unter welchen Umständen der Angeklagte die ihm von [X.] für die Beschaffung des [X.] und die [X.] des Transports in [X.] zugesagte Entlohnung erhielt. Das [X.] - 8 - ist aber davon ausgegangen, daß der Angeklagte nach den jeweiligen [X.]en, spätestens jedoch nach dem Absatz des hergestellten Heroins, eine erhebliche, der Höhe nach allerdings unbekannte Geldsumme erhielt. Nicht feststellen konnte das [X.], daß der Angeklagte über Einzelheiten der Heroinherstellung und des [X.]es informiert war.
Der Angeklagte lernte [X.]erst im [X.] 1995, wahrscheinlich zwischen der vierten und fünften Transportfahrt, bei einem von [X.] vermit-telten Treffen in einem Hotel in B. kennen. [X.] bei [X.] war u. a. die Beschaffung eines Grundstoffs für [X.]. 2. Das [X.] wertet das Verhalten des Angeklagten als [X.] bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und meint, der Umstand, daß der Angeklagte Lieferant der zur Heroinherstellung verwen-deten [X.]-[X.] war und bei der Vorbereitung der Transportfahrten in die [X.] mitwirkte, ohne selbst an der Produktion des Rauschgifts und dessen gewinnbringenden Absatz beteiligt gewesen zu sein, stehe der Annahme von [X.]chaft nicht entgegen. Bereits durch die Aufnahme der [X.], zu der der Angeklagte durch Lieferung eines wesentlichen Grundstoffs einen maßgeblichen Beitrag geleistet habe, in der Absicht, daß das Rauschgift anschließend verkauft werde, sei der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt. Daß die Heroinherstellung nur im Ausland durch andere Täter erfolgt sei, ände-re an der täterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten am Handeltreiben nichts. I[X.] - 9 - [X.] bandenmäßigen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen hat keinen Bestand. Das [X.] ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß auf das Tatverhalten des Angeklagten das [X.] Strafrecht anwendbar ist (1.). Die Erwägungen, mit denen das [X.] täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten begründet hat, halten jedoch - worauf die Revision zu Recht hin-weist - der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand (2.). Der Tatrichter hätte unter den festgestellten Umständen eine genauere Abgrenzung zwischen [X.] und Beihilfe vornehmen müssen, weil bei dem bisher festgestellten Tatbeitrag des Angeklagten die Annahme von Beihilfe zum Handeltreiben zu-mindest naheliegt. Führt diese Abgrenzung zur Annahme von Beihilfe, hat der Angeklagte tateinheitlich hierzu als Mittäter ein Vergehen des unerlaubten ge-werbs- und bandenmäßigen Handeltreibens mit Grundstoffen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 [X.] ([X.]) verwirklicht. Dieses Vergehen ist jedoch verjährt (3.). 1. Das [X.] Strafrecht ist auf die dem Angeklagten zur Last legen-den Taten anwendbar, obwohl er ausschließlich in [X.] tätig geworden ist. Soweit dem Angeklagten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30 a BtMG zur Last gelegt wird, folgt die Anwendbarkeit des [X.]n Strafrechts aus § 6 Nr. 5 StGB. Soweit ein Vergehen nach § 29 [X.] in Betracht kommt, folgt dies aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte [X.] ist und die Taten auch in [X.] mit Strafe bedroht sind. Daneben ergibt sich die An-wendbarkeit des [X.]n Strafrechts aus § 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB, weil der Angeklagte bei den [X.]-Lieferungen mit dem auch im Inland tätig gewordenen [X.] , dem Spediteur S.
und den Fahrern [X.]und [X.]. zusammengearbeitet hat. Wird die Straftat von mehreren Beteiligten begangen, ist für jeden von ihnen ein Tatort begründet, wo einer von ihnen ge-- 10 - handelt hat (vgl. [X.]St 39, 88, 90 f.). Alle Transportfahrten führten aber auch durch [X.], wo auch der Spediteur [X.] seinen Sitz hatte. 2. Die Erwägungen des [X.] tragen nicht die Annahme, der [X.] habe sich als Mittäter des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln schuldig gemacht, indem er für die Gruppierung um [X.]den Grundstoff [X.] beschafft und den Transport in die [X.] mit vorbereitet habe. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] erfaßt das Handeltreiben im Sinne von § 29 BtMG zwar jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber, daß Tätigkeiten erfolgen, die auf die [X.] oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäfts mit Betäu-bungsmitteln zielen (vgl. [X.]St 47, 134, 136 m.w.[X.]). Nicht ausreichend ist, wenn der Beteiligte nur allgemein weiß, daß der Stoff im Rahmen des Umsat-zes von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37; [X.], BtMG 5. Aufl. § 29 [X.]. 157). Umsatz-geschäft bei der Lieferung eines Grundstoffs zur Herstellung eines Betäu-bungsmittels ist zunächst allein der Verkauf des Grundstoffs. Mit dem Verkauf des Betäubungsmittels ist der Grundstoffhändler - wie der Fall des Angeklagten zeigt - regelmäßig nicht befaßt. Sein Geschäft ist abgewickelt, wenn er den Grundstoff geliefert hat und dafür bezahlt worden ist. Die Belieferung mit Grundstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln begründet deshalb noch keinen Verstoß gegen das [X.] (vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39; [X.]St 47, 134, 136). Der Händler kann aber - je nach [X.] und Tatherrschaft - etwa Mittäter des [X.] oder Teilnehmer an dessen Tat sein (vgl. [X.]St 47, 134, 137 zum Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten). [X.] Mittäterschaft beim - 11 - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt aber nur dann in Betracht, wenn auch festgestellt werden kann, daß der Lieferant mit Täterwillen im Zusam-menwirken mit den übrigen Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans seinen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die [X.] erbrachte (vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-ben 37). Ob der Beteiligte ein solch enges Verhältnis zum Rauschgiftgeschäft hatte, ist nach den gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu [X.], wobei der entscheidende Bezugspunkt das Betäubungsmittelge-schäft ist (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 [X.]. 367 i.V.m. [X.]. 353). Die sich hieraus ergebenden Beschränkungen sind notwendig, um die - inzwischen als bedenklich erkannte - uferlose Ausweitung des Tatbestands zu vermeiden. Zu einer extensiven Auslegung des Tatbestands besteht im Zusammenhang mit der Belieferung von Grundstoffen auch deshalb kein Anlaß, weil insoweit das [X.] in seinem § 29 hinreichende flankierende Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit trifft. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil das Vergehen nach § 29 Abs. 3 [X.] in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall verjährt ist (vgl. [X.], 3). [X.] ist ein Grundstoff i.S.v. § 2 Nr. 1 [X.]. Das Handeltreiben hiermit ist nach § 3 [X.] verboten, wenn der Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Der Verstoß gegen dieses Ver-bot ist in § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit Strafe bedroht. Die Vorschriften des [X.]es treten hinter den Strafvorschriften des Be-täubungsmittelgesetzes lediglich insoweit zurück, als der Unrechtsgehalt be-reits von dessen Strafvorschriften hinreichend erfaßt wird (vgl. [X.] aaO § 29 [X.]. 1766). Das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Täter in bezug auf das Verbrechen nach § 30 a Abs. 1 BtMG lediglich der Beihilfe schuldig ist, er das unerlaubte banden- und gewerbsmäßige Handeltreiben mit Grundstoffen aber - 12 - als Mittäter verwirklicht hat. Dies folgt schon daraus, daß der nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB ermäßigte Strafrahmen des § 30 a BtMG milder ist als der des § 29 Abs. 3 [X.]. Ausgehend hiervon hätte das [X.] näher prüfen müssen, ob die Beteiligung des Angeklagten an dem Tatgeschehen als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu werten ist. Diese Abgrenzung war hier nicht etwa deshalb entbehr-lich, weil das [X.] den Angeklagten wegen bandenmäßiger Tatbege-hung verurteilt hat. Die Mitgliedschaft in einer Bande begründet für sich allein noch nicht die Mittäterschaft. Vielmehr beurteilt sich die Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. [X.], 375, 377 m.w.[X.]). Entgegen der Annahme des [X.] reicht es zur Begründung von Mittäterschaft beim Handeltreiben deshalb nicht aus, daß der Angeklagte als Lieferant des [X.] und bei der Vorbereitung der Transportfahrten in die [X.] mitwirkte, auch wenn er wußte, daß mit dem Grundstoff Heroin hergestellt werden sollte. Der Angeklagte war weder in die Heroinherstellung, noch in den [X.] eingebunden. Die Annahme von Mittäterschaft setzt jedoch voraus, daß der Angeklagte in Bezug auf das ei-gentliche Betäubungsmittel-Umsatzgeschäft das hierfür notwendige enge [X.] hat. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39) ist für diese Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Bei-hilfe maßgebend, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrich-tung er geleistet wird. Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist. Für die Willensrichtung kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eige-ne von Täterwillen getragene Handlung erscheint. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die der Täter sich bei seiner zur Tatverwirklichung beitragen-- 13 - den Tätigkeit vorgestellt hat. Wesentliche Anhaltspunkte dafür sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und der Wille des [X.], Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen. [X.] kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat (vgl. [X.], 413; 2002, 375, 377; [X.]R StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben 1; [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39, jeweils m.w.[X.]). b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht auszuschließen, daß der [X.] nicht als Mittäter, sondern als Gehilfe zur Verantwortung zu ziehen ist. Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich in der Beschaffung des Grund-stoffs [X.] und der Vorbereitung des Transports in die [X.]. Wie das Land-gericht für jeden Einzeltransport feststellt, orientierte sich auch die Entlohnung des Angeklagten an diesem Umfang seines Tatbeitrags. Schon auf den [X.] hatte der Angeklagte keinen Einfluß. Lediglich bei der fünften Lieferung stellte er dem Fahrer [X.]. bei der Rückfahrt das [X.] zur Verfügung. Im übrigen war er in den Ablauf der Transporte nicht eingebunden und hatte auch keine [X.]nntnis von ihren Einzelheiten. An der Herstellung des Rauschgifts war er ebensowenig beteiligt wie an der Veräußerung der Drogen. Insoweit hatte er keinerlei Tatherrschaft und war auch nicht in der Lage, wesentliche Vorgänge der Herstellung und des Absatzes zu steuern oder sonst darauf einzuwirken. Das [X.] konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte insoweit nähere [X.]nntnisse hatte. Hinzu kommt, daß der Angeklagte aufgrund seiner wirtschaft-lichen Situation nur deshalb zur Lieferung des Grundstoffs in der Lage war, weil ihm die zur Beschaffung des Grundstoffs und der Tarnladung erforderli-chen Gelder von seinen Auftraggebern zur Verfügung gestellt wurden. Der [X.] handelte bei seinen Beschaffungsmaßnahmen nicht aufgrund eigener - 14 - Initiative, sondern jeweils auf Anforderung [X.] s, von dem auch die Planung und das Konzept für die Tarnladung stammten. Der Angeklagte wurde von [X.] in der [X.] bereits bestehenden Gruppierung angesprochen, von deren Mitgliedern er zunächst nur [X.] kannte, und über die er keine weiteren [X.]nntnisse hatte. Den Chef der Gruppe, [X.]
, lernte er erst kennen, nachdem die Lieferungen bereits abgewickelt waren. Hiervon ist jedenfalls zu-gunsten des Angeklagten auszugehen, weil das [X.] den genauen Zeit-punkt des ersten Zusammentreffens (wahrscheinlich zwischen dem vierten und fünften Transport, [X.]) nicht feststellen konnte. Da das [X.] keine tragfähigen näheren Feststellungen zur Höhe der "erheblichen Geldbe-träge" treffen konnte, mit denen der Angeklagte entlohnt worden sein soll, kann auch hieraus nicht auf eine Einbindung des Angeklagten in das eigentliche He-roingeschäft geschlossen werden. Vielmehr legen die bisher festgestellten Ge-samtumstände eher nahe, daß der Angeklagte hieran nicht mittäterschaftlich beteiligt war. Nach der Rechtsprechung kann zwar auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte mit Betäubungsmitteln - also ohne mittäterschaftliche Beteiligung - den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfül-len (vgl. [X.]St 34, 124, 125; 29, 239, 240; [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39). Doch ist dafür regelmäßige Voraussetzung, daß der Täter mit den Betäubungsmitteln selbst befaßt ist, etwa als Kurier, oder unmit-telbar in das Rauschgiftgeschäft eingebunden ist. Diese Voraussetzung ist für den Angeklagten durch das bloße Wissen, wozu der von ihm gelieferte Grund-stoff verwendet werden sollte, aber nicht gegeben (vgl. [X.]R aaO m.w.[X.]). 3. Soweit eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 29 Abs. 3 [X.] in Betracht kommt, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist - 15 - beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 StGB). Für die von Februar bis Oktober 1995 begangenen Taten wurde die Verjährung zwar zunächst durch den Erlaß des Haftbefehls durch das [X.] am 4. August 1998 rechtzeitig unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Die nächste Unterbre-chungshandlung erfolgte aber mit der richterlichen Vernehmung des [X.]n am 16. Oktober 2003 erst mehr als fünf Jahre später und somit nach Eintritt der Verfolgungsverjährung für dieses Vergehen. Eine Bestrafung des [X.]n wegen eines Vergehens nach dem [X.] scheidet daher aus. II[X.] [X.] muß daher neu verhandelt und entschieden werden, damit der neue Tatrichter in eigener Wertung beurteilen kann, ob der Angeklagte [X.] oder Gehilfe des bandenmäßigen Handeltreibens mit Heroin gewesen ist. Der [X.] kann nicht ausschließen, daß zu dieser Abgrenzung in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen zur Einbindung des [X.]n in das eigentliche Heroingeschäft getroffen werden können. Wenn man mit dem [X.] davon ausgeht, daß die Gruppe um [X.]
in der [X.] Heroin hergestellt und auch verkauft hat, ist bisher offen geblieben, in welchem Umfang das in Bezug auf die einzelnen Lieferungen von [X.] geschehen ist. Der Abbruch der Transportfahrten nach der fünften Liefe-rung deutet darauf hin, daß möglicherweise noch nicht die Gesamtmenge des Grundstoffs verbraucht worden war. Demgegenüber deutet die dem [X.]n von [X.] Anfang 1996 angetragene Wiederaufnahme der [X.]-Lieferung ([X.]) darauf hin, daß zu diesem Zeitpunkt die Vorräte der [X.] Gruppe zu Ende gingen. Diese Beweisumstände wird der neue Tatrichter zu bewerten haben. - 16 - Es wird daher auch zu prüfen sein, ob sich die Haupttat des bandenmä-ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln der [X.] Gruppierung um [X.] aufgrund einer Bewertungseinheit als eine Tat oder als mehrere Taten - 17 - darstellt. Wegen der Akzessorietät der Beihilfe werden mehrere an sich selb-ständige Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefaßt, wenn beim Haupttäter eine Tat nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit gegeben ist (vgl. [X.], 451 = [X.] bei [X.] NStZ 2000, 248). [X.] Bode [X.]
Fischer
Roggenbuck
Meta
03.08.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2005, Az. 2 StR 360/04 (REWIS RS 2005, 2274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2274
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 301/19 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubte Ausfuhr von Grundstoffen zur Betäubungsmittelherstellung: Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften …
1 StR 388/13 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubtes Handeltreiben mit einem Grundstoff für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln: Pseudoephedrin als Grundstoff nach …
1 StR 99/14 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittelgrundstoffen: Pseudoephedrin als Grundstoff zur Herstellung von Betäubungsmitteln
1 StR 388/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 426/13 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln geeigneten Grundstoff: …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.