Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. 5 StR 543/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8526

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 543/10 [X.] vom 17. März 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat den Angeklagten zu Recht wegen eines im Tatzeitraum vom 9. Januar 2008 bis 10. April 2008 begangenen (einheitlichen) Verge-hens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Der Stoff, auf den sich die Tat bezog, war [X.]. Dieses ist nach Art. 2 lit. a der Verordnung des [X.] und des Rats vom 11. Februar 2004 ([X.] ([X.]) Nr. 273/2004) ein solcher Grundstoff, weil er in Anhang I Kategorie 2 zu der Verordnung aus-drücklich genannt ist. Die Verordnung ist am 18. August 2005 in [X.] getre-ten. Die Regelung des § 2 Nr. 1 [X.] aF bestimmte diesen Stoff unter [X.] auf die vorgenannte Verordnung als Grundstoff. Diese Bestimmung des Grundstoffüberwachungsgesetzes trat am 1. Januar 2006 in [X.], also zu einem Zeitpunkt, zu dem die vorgenannte Verordnung bereits in Geltung stand. Die zum 19. März 2008 erfolgte Änderung des § 2 [X.] ist schon deshalb bedeutungslos, weil die Bezugnahme auf die vorgenannte [X.]-Verordnung lediglich in § 1 Nr. 1 [X.] verschoben wurde.

- 3 - Mit diesem Grundstoff hat der Angeklagte [X.] was das [X.] rechtsfeh-lerfrei festgestellt hat [X.] Handel getrieben, indem er vielfältige Ankaufsbemü-hungen entfaltete. Damit hat er gegen die (seit ihrem Erlass im Jahre 1994) unverändert gebliebene [X.] des § 3 [X.] verstoßen. Der Verstoß gegen diese [X.] war während des gesamten Tatzeitraums [X.]. Die Strafbarkeit ergab sich bis 18. März 2008 aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF, ab 19. März 2008 [X.] zu diesem Zeitpunkt dauerte das tatbestandli-che und einheitlich zu bewertende Handeltreiben noch an [X.] aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Eine hier bedeutsame Verschärfung des Straftatbestands war mit der Änderung nicht verbunden. Allerdings nehmen die gesetzlichen Regelungen des [X.] Bezug auf die dort bezeichneten [X.]-Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Damit ist zwar eine insbesondere im Strafrecht problematische dynamische Verweisung angeordnet worden ([X.] in [X.], 12. Aufl., § 1 Rn. 158; vgl. auch [X.], [X.], 372), weil im Rahmen des Strafrechts der [X.] jedenfalls zur Tatzeit keine Kompetenz für eine Rechtsetzung zukam. Soweit die Blankettnorm ihrerseits nicht die wesentlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen enthält (vgl. [X.], [X.] vom 16. August 1996 [X.] 1 StR 745/95, [X.]St 42, 219, 221), kann dies verfassungsrechtlich bedenklich sein. Im vorliegenden Fall bedarf die Frage jedoch keiner weiteren Vertiefung. Die [X.] betreffende [X.] bestand nämlich während des gesamten Tatzeitraums und war nicht von inhaltlichen Änderungen betroffen. Mithin war eine eindeutige und durchgehende, aus der [X.]-Verordnung hergeleitete [X.] gegeben. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 5 [X.] nF nunmehr aus-drücklich klargestellt, das (für die strafrechtliche Beurteilung) auf die im Zeit-punkt des Inkrafttretens geltende Fassung der [X.]-[X.] 273/2004 abzustellen sei. Damit galt ab dem 19. März 2008 eine unbedenkliche statische Verwei-sung auf Gemeinschaftsrecht. Da die Tathandlung über den 19. März 2008 hinaus noch andauerte, ist der Schuldspruch zudem auch unter diesem Ge- - 4 - sichtspunkt gerechtfertigt. Das [X.] hat den Angeklagten deshalb zu-treffend wegen eines Vergehens nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verurteilt. Raum Brause [X.]Bellay

Meta

5 StR 543/10

17.03.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. 5 StR 543/10 (REWIS RS 2011, 8526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8526

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 543/10 (Bundesgerichtshof)

Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmittelgrundstoffen: Bemühungen um den Ankauf von Essigsäureanhydrid als strafbares Handeln mit …


1 StR 388/13 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit einem Grundstoff für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln: Pseudoephedrin als Grundstoff nach …


1 StR 426/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln geeigneten Grundstoff: …


1 StR 99/14 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmittelgrundstoffen: Pseudoephedrin als Grundstoff zur Herstellung von Betäubungsmitteln


1 StR 388/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 543/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.