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PDF anzeigen 5 StR 543/10 [X.] vom 17. März 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat den Angeklagten zu Recht wegen eines im Tatzeitraum vom 9. Januar 2008 bis 10. April 2008 begangenen (einheitlichen) Verge-hens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Der Stoff, auf den sich die Tat bezog, war [X.]. Dieses ist nach Art. 2 lit. a der Verordnung des [X.] und des Rats vom 11. Februar 2004 ([X.] ([X.]) Nr. 273/2004) ein solcher Grundstoff, weil er in Anhang I Kategorie 2 zu der Verordnung aus-drücklich genannt ist. Die Verordnung ist am 18. August 2005 in [X.] getre-ten. Die Regelung des § 2 Nr. 1 [X.] aF bestimmte diesen Stoff unter [X.] auf die vorgenannte Verordnung als Grundstoff. Diese Bestimmung des Grundstoffüberwachungsgesetzes trat am 1. Januar 2006 in [X.], also zu einem Zeitpunkt, zu dem die vorgenannte Verordnung bereits in Geltung stand. Die zum 19. März 2008 erfolgte Änderung des § 2 [X.] ist schon deshalb bedeutungslos, weil die Bezugnahme auf die vorgenannte [X.]-Verordnung lediglich in § 1 Nr. 1 [X.] verschoben wurde.
- 3 - Mit diesem Grundstoff hat der Angeklagte [X.] was das [X.] rechtsfeh-lerfrei festgestellt hat [X.] Handel getrieben, indem er vielfältige Ankaufsbemü-hungen entfaltete. Damit hat er gegen die (seit ihrem Erlass im Jahre 1994) unverändert gebliebene [X.] des § 3 [X.] verstoßen. Der Verstoß gegen diese [X.] war während des gesamten Tatzeitraums [X.]. Die Strafbarkeit ergab sich bis 18. März 2008 aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF, ab 19. März 2008 [X.] zu diesem Zeitpunkt dauerte das tatbestandli-che und einheitlich zu bewertende Handeltreiben noch an [X.] aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Eine hier bedeutsame Verschärfung des Straftatbestands war mit der Änderung nicht verbunden. Allerdings nehmen die gesetzlichen Regelungen des [X.] Bezug auf die dort bezeichneten [X.]-Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Damit ist zwar eine insbesondere im Strafrecht problematische dynamische Verweisung angeordnet worden ([X.] in [X.], 12. Aufl., § 1 Rn. 158; vgl. auch [X.], [X.], 372), weil im Rahmen des Strafrechts der [X.] jedenfalls zur Tatzeit keine Kompetenz für eine Rechtsetzung zukam. Soweit die Blankettnorm ihrerseits nicht die wesentlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen enthält (vgl. [X.], [X.] vom 16. August 1996 [X.] 1 StR 745/95, [X.]St 42, 219, 221), kann dies verfassungsrechtlich bedenklich sein. Im vorliegenden Fall bedarf die Frage jedoch keiner weiteren Vertiefung. Die [X.] betreffende [X.] bestand nämlich während des gesamten Tatzeitraums und war nicht von inhaltlichen Änderungen betroffen. Mithin war eine eindeutige und durchgehende, aus der [X.]-Verordnung hergeleitete [X.] gegeben. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 5 [X.] nF nunmehr aus-drücklich klargestellt, das (für die strafrechtliche Beurteilung) auf die im Zeit-punkt des Inkrafttretens geltende Fassung der [X.]-[X.] 273/2004 abzustellen sei. Damit galt ab dem 19. März 2008 eine unbedenkliche statische Verwei-sung auf Gemeinschaftsrecht. Da die Tathandlung über den 19. März 2008 hinaus noch andauerte, ist der Schuldspruch zudem auch unter diesem Ge- - 4 - sichtspunkt gerechtfertigt. Das [X.] hat den Angeklagten deshalb zu-treffend wegen eines Vergehens nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verurteilt. Raum Brause [X.]Bellay
Meta
17.03.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. 5 StR 543/10 (REWIS RS 2011, 8526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8526
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