Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. IX ZB 51/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1547

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 51/14

vom

6.
November
2014

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.] Pape und die
Richterin Möhring

am 6. November
2014
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbe-schluss vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 23.
Oktober 2014 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Die Ausferti-gung (§
317 ZPO)
ersetzt
im Rechtsverkehr die in der Akte verbleibende Origi-nal-Urkunde der gerichtlichen Entscheidung (vgl. [X.], 5.
Aufl., §
317 Rn. 2).

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2014 -
63 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2014 -
7 [X.] -

1
2

Meta

IX ZB 51/14

06.11.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. IX ZB 51/14 (REWIS RS 2014, 1547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1547

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