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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 51/14
vom
6.
November
2014
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.] Pape und die
Richterin Möhring
am 6. November
2014
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbe-schluss vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 23.
Oktober 2014 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Die Ausferti-gung (§
317 ZPO)
ersetzt
im Rechtsverkehr die in der Akte verbleibende Origi-nal-Urkunde der gerichtlichen Entscheidung (vgl. [X.], 5.
Aufl., §
317 Rn. 2).
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Vill
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2014 -
63 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2014 -
7 [X.] -
1
2
Meta
06.11.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. IX ZB 51/14 (REWIS RS 2014, 1547)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1547
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