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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat sieht keinen Anlass zu der vom [X.] beantragten Ergänzung der Einziehungsanordnung. Dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird den Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. August 2019 – 1 [X.]/19 Rn. 6).
Die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO kann der Senat durch Beschluss aussprechen. Der [X.] hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte hinsichtlich des gegen ihn angeordneten [X.] als Gesamtschuldner haftet. Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der [X.] § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15, 29. September 2010 – 4 [X.]; 23. Juli 1993 – 2 [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN).
Jäger |
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Fischer |
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Bär |
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Pernice |
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Munk |
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Meta
20.09.2022
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG München I, 30. März 2022, Az: 3 KLs 380 Js 155875/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. 1 StR 259/22 (REWIS RS 2022, 6393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6393
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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