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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. August 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] und dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat hält die vom [X.] beantragte Schuldspruchkorrektur mit Blick auf die festgestellten Folgen des Tatgeschehens für den Nebenkläger S. – Schlafstörungen, Angstzustände beim Verlassen des Hauses und beim Vernehmen lauter Geräusche, Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule ([X.]) –, die jedenfalls in ihrem Zusammenwirken einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand des [X.] begründeten (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 StR 527/95 Rn. 17), nicht für veranlasst. Er ist durch diesen Antrag gleichwohl nicht gehindert, die Revision insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ein Antrag des [X.]s auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der [X.] auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 2023 – 5 StR 355/23 mwN).
Fischer |
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[X.] |
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Bär |
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Allgayer |
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Munk |
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Meta
19.03.2024
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Konstanz, 4. August 2023, Az: 4 Ks 40 Js 2263/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. 1 StR 459/23 (REWIS RS 2024, 1907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1907
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 206/23 (Bundesgerichtshof)
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