Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. 1 StR 459/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1907

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. August 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] und dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat hält die vom [X.] beantragte Schuldspruchkorrektur mit Blick auf die festgestellten Folgen des Tatgeschehens für den Nebenkläger           S.    – Schlafstörungen, Angstzustände beim Verlassen des Hauses und beim Vernehmen lauter Geräusche, Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule ([X.]) –, die jedenfalls in ihrem Zusammenwirken einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand des [X.] begründeten (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 1995 – 1 StR 527/95 Rn. 17), nicht für veranlasst. Er ist durch diesen Antrag gleichwohl nicht gehindert, die Revision insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ein Antrag des [X.]s auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der [X.] auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 2023 – 5 StR 355/23 mwN).

Fischer     

      

[X.]     

      

Bär     

      

Allgayer     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 459/23

19.03.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Konstanz, 4. August 2023, Az: 4 Ks 40 Js 2263/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2024, Az. 1 StR 459/23 (REWIS RS 2024, 1907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1907

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