Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 4 StR 158/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1304

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Revision in Strafsachen: Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss trotz Antrags des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchherabsetzung


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf den Betrag von 728.301,42 Euro beschränkt wird, wobei die Angeklagte in Höhe von 673.976,48 Euro als Gesamtschuldnerin neben dem Mitangeklagten         B.       haftet; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 459 Fällen, davon in 286 Fällen in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen sie die „Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.464.914,74 Euro“ angeordnet, wobei sie in Höhe von 673.976,48 Euro als Gesamtschuldnerin neben ihrem mitabgeurteilten Ehemann haftet. Ferner hat das [X.] eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

2

1. Der Senat beschränkt die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf den im Tenor näher bezeichneten Betrag. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des [X.] gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab (vgl. [X.], Beschluss vom 2. August 2018 – 1 [X.]/18).

3

Im danach verbleibenden Umfang ist die Revision der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

4

2. Der Senat kann über das Rechtsmittel ungeachtet des Antrags des [X.] durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. Soweit dieser eine Schuldspruchänderung dahin beantragt hat, dass die Angeklagte der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in 459 Fällen sowie des [X.] in 2681 Fällen schuldig ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vom [X.] beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht ([X.], Beschlüsse vom 14. Januar 2015 – 2 StR 150/14; vom 22. Juni 2007 – 2 [X.], NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 – 2 StR 44/99, [X.], 465, 466; vom 11. Juni 1997 – 2 [X.]; zust. z.B. [X.] in [X.], 26. Aufl., § 349 Rn. 13). Daran ändert der Umstand, dass sich der [X.] auch auf Absatz 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 [X.], [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).

5

Soweit der [X.] neben der Herabsetzung der Einzelstrafen in den 459 vom [X.] abgeurteilten Fällen auf das gesetzliche Mindestmaß der Geldstrafe die Verhängung von 2681 [X.] zwischen drei und neun Monaten nach Maßgabe der gegen den mitangeklagten Ehemann angewendeten Strafenstaffel – bei Aufrechterhaltung der verhängten Gesamtstrafe – beantragt hat, handelt es sich nicht um einen Antrag zugunsten der Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2012 – 3 StR 128/12; vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13; vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15; für einen den Angeklagten begünstigenden Rechenfehler auch [X.], Beschluss vom 25. März 2014 – 3 [X.]). Der Umstand, dass der [X.] in den 459 Fällen die Herabsetzung der Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß beantragt hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 2016 – 1 [X.]).

[X.]     

      

Roggenbuck     

      

Cierniak

      

Bartel     

      

[X.]     

      

Meta

4 StR 158/19

21.11.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 21. November 2019, Az: 4 StR 158/19, Beschluss

§ 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 4 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2019, Az. 4 StR 158/19 (REWIS RS 2019, 1304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1304


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 158/19

Bundesgerichtshof, 4 StR 158/19, 21.11.2019.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 238/12 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit bei Nichtrückgabe von Ermittlungsakten an Gericht und Staatsanwaltschaft


2 StR 567/21 (Bundesgerichtshof)


4 StR 81/22 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzen bei Fälschung beweiserheblicher Daten und Betrug mittels PayPal-Konten


1 StR 381/22 (Bundesgerichtshof)

Fälschung beweiserheblicher Daten: Anlegen eines Online-Kundenkontos unter Identitätstäuschung


1 StR 67/21 (Bundesgerichtshof)

Computerbetrug und Fälschung beweiserheblicher Daten: Erwerb von Online-Tickets unter Verwendung von Kundenkonten mit falschen Personen- …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.