Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. 4 StR 247/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 810

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[X.] StR 247/02vom7. November 2002in der [X.] u. [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2002, soweit es ihn betrifft, [X.] über den Wertersatzverfall in Höhe von 50.000 [X.] den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in vierFällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat esden Verfall des in der Wohnung des Angeklagten beschlagnahmten Geldbe-trags von 5.000 DM sowie den Wertersatzverfall eines weiteren Geldbetragesin Höhe von 50.000 DM angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-len Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den Werter-satzverfall Erfolg; im übrigen ist es zum Schuld- und zum [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 22. [X.] 2002 bemerkt der Senat, daß die Rüge der Verletzung des § 136 a Abs. 1und 3 StPO ([X.] vom 3. Mai 2002) schon deshalb keinen Erfolg haben kann,weil das [X.] nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2StPO an den für die Zulässigkeit der Verfahrensbeschwerde vorausgesetztenTatsachenvortrag enthält. Dieser muß so vollständig sein, daß er dem Revisi-onsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der behauptete [X.] - [X.] unterstellt - vorliegt oder nicht. Deshalb ist, wenn ein [X.] gegenüber der Aussage einer Vernehmungsperson geltend gemachtwird, regelmäßig der vollständige Inhalt der Vernehmungsniederschrift(en) mit-zuteilen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 2, 4, 5). [X.] kam es hier schon deshalb an, weil sich erst aus den Niederschriften überdie Vernehmung des Mitangeklagten [X.] der Inhalt und Umfang [X.] sowie der Zusammenhang, in dem Zusagen gemacht sind, erschließt,die Gegenstand der von der Revision behaupteten Täuschung sein konnten(vgl. [X.] vom 18. Januar 2001 S. 8, [X.]. 39 d.A. 6 [X.]/01). Im übrigen hätte die Rüge, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch in der [X.] keinen Erfolg. Denn auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbrin-gens deckt die Begründung, mit der das [X.] ein Verwertungsverbotverneint hat ([X.] f.), keinen Rechtsfehler auf.2. [X.] in Höhe von 50.000 [X.] nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen ins-gesamt 55.000 DM an Bestechungsgeldern "erlangt". Davon konnten 5.000 [X.] ihm in der Wohnung sichergestellt werden, die das [X.] deshalb [X.] nach § 73 Abs. 1 StGB für verfallen erklärt hat. Hinsichtlich des weiterenBetrages von 50.000 DM führt das [X.] zur Begründung seiner Ent-scheidung lediglich aus, dieser Betrag sei "nicht mehr vorhanden" und es- 4 -"mußte gemäß § 73 a Satz 1 StGB der Verfall eines entsprechenden [X.] werden" ([X.]). War der Wert des [X.] im Vermögen [X.] aber nicht mehr vorhanden (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil [X.] - , zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt;ferner BGHSt 38, 23; [X.], 298), hätte das [X.] prüfenmüssen, ob von der Anordnung des (Wertersatz)Verfalls gemäß § 73 c Abs. 1Satz 2 ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Daß das [X.] diesbedacht und das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kanndem Urteil nicht entnommen werden. Die familiären und wirtschaftlichen [X.] des Angeklagten, zumal nach seiner Suspendierung vom Dienst,schließen eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten nicht von [X.] aus. Schon deshalb hätte es einer ausdrücklichen Erörterung dieser Fragein den Urteilsgründen bedurft. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen ha-ben, sofern er nicht ausnahmsweise von der Möglichkeit der §§ 430, 442 StPOGebrauch macht und die Anordnung des [X.] von der [X.].Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 247/02

07.11.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. 4 StR 247/02 (REWIS RS 2002, 810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 810

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