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PDF anzeigen[X.] ZR 177/02vom23. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 23. Oktober 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 1. Zivilsenats des [X.] vom [X.] wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf43.356,47 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hatindessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. [X.], ob trotz der Pflicht des Richters, das inländische Geset-zesrecht zu kennen, bei der Ermittlung spezieller Rechtssätze des Steuerrechtsein Sachverständigengutachten eingeholt werden darf, ist geklärt (vgl. [X.], 111, 113, ebenso bereits [X.], Urt. v. 11. November 1987 - [X.]/86, [X.]R ZPO § 293 - Steuerrecht 1).- 3 -2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat [X.] sich nicht einfach dem Sachverständigengutachten angeschlossenund eine eigene Rechtsprüfung unterlassen. Bei Unterstellung des Mangelswürde das angefochtene Urteil auch nicht darauf [X.] [X.], ob der Beklagte von Anfang an zu einem Erwerb des [X.] durch die [X.] oder die Klägerin zu 1 (anstelle des [X.] 2) hätte raten müssen, beantwortet sich nach den Umständen des Einzel-falls und ist keiner Verallgemeinerung fähig.[X.][X.]Ganter[X.]Vill
Meta
23.10.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 177/02 (REWIS RS 2003, 1044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1044
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