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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 28. [X.] 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigenFeststellungen [X.]) soweit der Angeklagte wegen Ver-gewaltigung verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die [X.] Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen versuchter und vollen-deter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs,soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde. Im übrigen ist [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat be-- 3 -merkt insoweit ergänzend zur Antragsschrift des [X.],daß Verfolgungsverjährung gemäß Art. 315 Abs. 4 [X.], § 7 Abs. 2 Ziffer1 2. Alternative StGB, § 78 Abs. 3 Ziffer 2 StGB (vgl. BGHSt 39, 317, 320;Lackner/[X.], StGB 24. Aufl. § 2 Rdn. 27) und § 78b Abs. 1 Ziffer 1 [X.] eingetreten ist.1. Die Revision erzielt mit der [X.] Teilerfolg. Auf [X.] es deshalb nicht an.Die Beweiswrdigung hält rechtlicher Nachprfung nicht stand. [X.] beschränkt sich, da die Beweiswrdigung Sache des Tatrichters ist,die revisionsgerichtliche Nachprfung darauf, ob dem Tatrichter [X.] unterlaufen sind. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt aber u.a. dann vor,wenn die Beweise nicht erscfend gewrdigt werden (st. Rspr. BGHSt 29,18, 20; [X.] in [X.]. § 261 Rdn. 49 m. w. N.) und der Tatrichterin einem Fall, in dem die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Per-son das Gericht Glauben schenkt, nicht erkennen läßt, daß er alle [X.], die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in sei-ne Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, [X.] § 261 Beweiswrdigung 23; [X.], 496, 497).Diesen hohen Anforderungen wird die Beweiswrdigung des Landge-richts hinsichtlich der Aussage der Stieftochter des Angeklagten, der [X.] bestreitet, nicht gerecht.Die einzige Zeugin hatte im Juni 1998 im Rahmen einer polizeilichenund richterlichen Vernehmung [X.] eher detailarm r eine Vergewaltigungmit vaginalem Geschlechtsverkehr durch den Angeklagten als Sechzehnjäh-rige im [X.] 1990 (richtig 1989) berichtet ([X.] f.). In der r dreiJahre später stattgefundenen Hauptverhandlung schilderte sie die gleichenBegleitumstände, aber als Tathandlungen lediglich Anfassen am Busen und- 4 -an der Scheide, und verneinte auch auf Nachfrage jede Penetration durchden Angeklagten ([X.]). Ohne eine ins Einzelne gehende [X.] sie sich dann dem Inhalt ihrer frren richterlichen Vernehmung an,auf deren Grundlage die Verurteilung erfolgte. Sie erklrte, sich an das [X.] 1989 nicht mehr hundertprozentig erinnern zu k, aber 1998r eine bessere Erinnerung verft zu haben ([X.]).Bei dieser Sachlage wre das [X.] verpflichtet gewesen, [X.] zur Aussageentstehung auszuscfen und die [X.] der Aussagen der Zeugin, die die weitergehende Belastung enthalten,darzustellen und in die Wrdigung mit einzubeziehen (vgl. BGHSt 45, 164,169; [X.], 496, 497; [X.] 2001, 1, 4 m. w. N.). Dies istden Urteilsgricht zu entnehmen.Es begegnet ferner durchgreifenden Bedenken, [X.] das [X.]den Erinnerungsverlust der Zeugin ohne kritische Wrdigung der von [X.] abgegebenen [X.] und weiterer Umstchvollzogen hat.Deshalb ist zu besorgen, [X.] es der Aussage in der Hauptverhandlung einezu geringe und den frren Aussagen eine zu groûe Bedeutung [X.] hat.Der Wegfall der Einsatzstrafe [X.] zur Aufhebung der Gesamtfrei-heitsstrafe.2. [X.] wird im Falle eines Schuldspruchs auch Gele-genheit haben, die Zeiten der unterlassenen Frderung des Verfahrens beim- 5 -[X.] von der Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhand-lung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHSt 45,308, 309 m. w. N.) zu wrdigen.[X.] Hr RaumBrause Schaal
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16.05.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 5 StR 136/02 (REWIS RS 2002, 3174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3174
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