Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 148/15
vom
18. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Mai 2015
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen bewaffneten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit De-likten nach dem Waffen-
und dem [X.] zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]
hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit [X.] eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Ferner hat es eine Verfalls-
sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen das Urteil gerichteten und auf die Rüge der Verletzung formellen (nur Angeklagter [X.]
) sowie materiellen Rechts gestützten Revisionen der [X.] bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Das [X.] hat den Schuldspruch beweiswürdigend unter ande-
[X.]
zugeordneten und durch eine scharfe Schusswaffe gesicherten Dro-genversteck sowie in der Wohnung des Angeklagten [X.]
festgestellte DNA-Spuren nach in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Si-1
2
-
3
-
.
herrühren ([X.], 17 und 23). Gleiches gilt für Spuren des
zu seiner Beteiligung an der Aufzucht der Pflanzen freilich geständigen
Angeklagten [X.]
(UA S. 11, 14). Damit hat die Strafkammer den Darlegungserfordernissen nicht genügt, die nach der Rechtsprechung des [X.] für DNA-Vergleichsgut-achten grundsätzlich bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2013
3 [X.], [X.]St 58, 212, 217; Beschluss vom 16. April 2013
3 StR 67/13, [X.], 587 Rn. 6 f.; Urteil vom 5. Juni 2014
4 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6).
Indessen ist vorliegend eine Vielzahl weiterer sehr gewichtiger Beweis-anzeichen vorhanden, die für die Täterschaft der Angeklagten sprechen (unter anderem Teilgeständnis des Angeklagten [X.]
, [X.] beider den Angeklagten [X.]
r-stecks zu
dessen Bungalow, Notizzettel des Angeklagten [X.]
betreffend die Pflanzenaufzucht und den Umgang mit Waffen, [X.] in dessen Bunga-low, Auffinden von dem Angeklagten [X.]
zuordenbaren Zigarettenresten in sowie im Blick darauf, dass die [X.] keine Besonderheiten aufwiesen und von keiner Seite sub-stanzielle Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spuren sowie die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben wurden, führt der [X.] hier nicht dazu, dass der nur wertend wiedergegebenen Wahrscheinlichkeits-aussage des Sachverständigen jeglicher Beweiswert abgesprochen werden muss (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2012
1 [X.], [X.]R StPO § 261 Beweiskraft 6; s. auch [X.], Urteil vom 21. März 2013
3 [X.], aaO Rn. 17). Ferner könnte der Senat in Einklang mit der Auf-fassung des [X.] mit Rücksicht auf die sonstige Beweislage 3
-
4
-
ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem beanstandeten Mangel ausschließen.
2. Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten [X.]
begeg-nen die Ausführungen des [X.]s zur Auswertung der Fingerabdruckspu-ren ([X.]) keinen rechtlichen Bedenken (vgl. [X.], Urteil vom [X.] 1992
1 StR 494/92, [X.]R StPO § 261 Sachverständiger 4).
3. Das [X.] hat der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklag-ter nicht die Qualität (den Durchschnittsgehalt) des Cannabis, sondern die
zutreffend angegebene
Menge an THC zugrunde gelegt ([X.]). Diese enthält auch ansonsten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
[X.] Dölp
König
Feilcke
4
5
Meta
18.05.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2015, Az. 5 StR 148/15 (REWIS RS 2015, 11039)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11039
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 394/16 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitsichführen von Waffen; räumliche Entfernung zwischen Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und …
5 StR 568/10 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen eines minder schweren Falls
1 StR 394/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 219/22 (Bundesgerichtshof)
Erforderliche Feststellungen zum Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
5 StR 70/14 (Bundesgerichtshof)
Schlusserklärung des Angeklagten: Nochmalige Gewährung des letzten Worts nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
Keine Referenz gefunden.