Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2014, Az. 5 StR 70/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7279

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Gegenstand

Schlusserklärung des Angeklagten: Nochmalige Gewährung des letzten Worts nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme


Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten S.    wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und den Angeklagten [X.]wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe (nebst isolierter Fahrerlaubnissperre) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1. Mit dieser machen sie - wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2014 zutreffend dargelegt hat - in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügender Weise und zu Recht geltend, das [X.] habe gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 StPO verstoßen. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:

3

a) Am 21. Hauptverhandlungstag wurde die Beweisaufnahme geschlossen; der Staatsanwalt hielt seinen Schlussvortrag. Am folgenden Hauptverhandlungstag plädierten die Verteidiger; der Angeklagte S.     gab eine Schlusserklärung ab, der Angeklagte [X.]nahm die hierzu eingeräumte Gelegenheit nicht wahr. Nachdem beide Angeklagte das letzte Wort gehabt hatten, wurde die Sitzung unterbrochen. Zu Beginn des letzten [X.] stellte der Verteidiger des Angeklagten S.    mehrere Beweisanträge, zu denen der Staatsanwalt Stellung nahm, denen sich der Verteidiger des Angeklagten [X.]anschloss und die sodann mit gerichtlichen Beschlüssen zurückgewiesen wurden. Im [X.] wurde das Urteil verkündet, ohne dass die Angeklagten nochmals Gelegenheit zum letzten Wort gehabt hätten.

4

b) Diese durch das Sitzungsprotokoll bewiesene (§ 274 Satz 1 StPO) Verfahrensweise hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn das [X.] war wieder in die Beweisaufnahme eingetreten, indem es Beweisanträge entgegengenommen, hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Anträge durch Beschlüsse zurückgewiesen hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 4 StR 543/88, [X.]R StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 6). Das nahm den vorausgegangenen Schlusserklärungen der Angeklagten (bzw. der Gelegenheit hierzu) die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich ([X.], Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 [X.], [X.]R StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; [X.], Beschluss vom 10. März 1998 - 1 StR 32/98). Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise für entbehrlich erachtet werden könnte, liegt nicht vor.

5

c) Der [X.] macht die Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, notwendig. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dies ist hier indes nicht auszuschließen. Denn die Angeklagten haben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geschwiegen; möglicherweise hätten sie sich erstmalig zur Sache geäußert, wenn ihnen die Gelegenheit zum letzten Wort noch einmal eingeräumt worden wäre (vgl. [X.] aaO).

6

2. Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: Sofern nach sachverständiger Einschätzung der aufgefundenen DNA-Spuren die Angeklagten [X.]und S.    - dessen Geburtstag in den Gründen ([X.]) vom Rubrum abweichend festgestellt worden ist - wiederum lediglich „als Mitverursacher in Frage kommen" sollten ([X.]), würde dies allein den Schluss, die beiden Angeklagten seien als Mitverursacher „festgestellt" ([X.]), nicht tragen können.

[X.]

                  Berger                      [X.]

Meta

5 StR 70/14

11.03.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 7. August 2013, Az: 617 KLs 30/12

§ 258 Abs 2 Halbs 2 StPO, § 258 Abs 3 StPO, § 337 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2014, Az. 5 StR 70/14 (REWIS RS 2014, 7279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7279

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 10/23

4 StR 130/19

1 StR 35/17

1 StR 35/17

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