Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. VII ZR 160/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8003

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 160/09 vom 25. März 2010 in dem Rechtsstreit [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der [X.] sieht sich ergänzend zu dem Hinweis veranlasst, dass er die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vermutung des sittlich verwerflichen Gewinnstrebens im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB widerlegt, nicht teilt. Diese Vermutung wird dadurch begründet, dass die entweder auf § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B beruhende Vereinbarung der Parteien für Mehrmengen eine um mehr als das [X.] und damit außerordentlich überhöhte Vergütung festlegte ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 213, 219, [X.]. 15). Sie hätte im vorliegenden Fall nur durch Angaben zur Preisbildung widerlegt werden können, die den Schluss auf ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben ausschließen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 1.698.454,48 • [X.] Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.08.2005 - 3 O 1867/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 11.08.2009 - 5 U 899/05 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.08.2005 - 3 O 1867/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 11.08.2009 - 5 U 899/05 -

Meta

VII ZR 160/09

25.03.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. VII ZR 160/09 (REWIS RS 2010, 8003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8003

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 160/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.