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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 13/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 1. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mangel der Werkleistung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 59.595,46 • [X.] Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 23 O 200/03 - [X.], Entscheidung vom 01.12.2008 - 4 U 16/08 -
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28.01.2010
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. VII ZR 13/09 (REWIS RS 2010, 9945)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9945
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