Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. III ZR 324/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 378

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 8. Dezember 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 19, 23; [X.] 2 Satz 1; [X.] 1985 § 12 Abs. 2 Satz 1; [X.] 2001 § 27 Abs. 2 Satz 1; [X.] ([X.]: 21. Dezember 1992 und 16. Juli 1998) § 23a Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-sicherungsrichtlinie und der [X.] vom 16. Juli 1998 ([X.]) mit der umfassend ausgestalteten Pflicht der Kreditin-stitute, Kunden über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung und vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren (§ 23a Abs. 1 [X.]), ist der Notar verpflichtet, bei der Annahme anvertrauter Gelder, die einem [X.] zuzuführen sind, die Siche-rung für den Insolvenzfall zu berücksichtigen. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2005 - [X.]/04 - [X.]

LG Düsseldorf - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 18. Juni 2004 auf-gehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die amtlich bestellte Vertreterin des beklagten Notars beurkundete am 25. Juli 1997 einen Grundstückskaufvertrag, mit dem die Klägerin mehrere Grundstücke in [X.]zu einem Kaufpreis von 610.920 DM und gegen Zah-lung eines Projektentwicklungshonorars von 2.952.780 DM von der [X.] erwerben wollte. [X.] zahlte die Klägerin am 4. August 1997 einen Teilbetrag von 500.000 DM auf ein am Tage der Beurkundung vom [X.] eingerichtetes [X.] bei der [X.]und [X.] (im [X.]olgenden: [X.]) ein. Diese Bank gehörte nicht dem Einlagensicherungsfonds des [X.] an. Ob dem Beklagten dieser Umstand bekannt war und ob die Einrichtung des [X.]s bei diesem Institut auf seinem Vorschlag oder auf einem Wunsch der Klägerin beruhte, die mit dieser Bank Geschäftsbeziehungen unterhielt, ist strei-tig geblieben. Nach Anordnung eines Moratoriums vom 18. August 1997 durch das [X.] und nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Bank am 1. Dezember 1997 stand der ein-gezahlte Geldbetrag für die Abwicklung des Kaufvertrags, der schließlich nicht durchgeführt wurde, nicht mehr zur Verfügung. [X.]ür den hierdurch erlittenen Schaden macht die Klägerin den Beklagten verantwortlich. Das [X.] hat die auf Schadensersatz in Höhe von 580.806,21 DM (= 296.961,50 •) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Klägerin gegen die Konkursmasse gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 3 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe seine in der Dienst-ordnung für Notare ([X.]) in der zum fraglichen [X.]punkt geltenden [X.]assung vom 25. Januar 1985 (vgl. [X.]. [X.]) geregelten Dienstpflichten im Rah-men von Verwahrungsgeschäften verletzt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei-en [X.]remdgelder einem Sonderkonto zuzuführen gewesen, das bei einem der [X.] unterliegenden Kreditinstitut gemäß den "Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots der Notare" des [X.] [X.] einzurichten war. Nach Nr. 16 dieser [X.] (zur [X.]assung von 1993 vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] und Sonderbedingungen der Banken, 1995, Abschn. [X.]) seien die [X.]-Banken 1993 zu beachten ge-wesen, die in Nr. 20 den [X.] der Bank an den Einlagensicherungsfonds vorgesehen hätten. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er nicht die [X.] Geschäftsbedingungen der [X.] darauf überprüft habe, ob sie den allgemein üblichen Regelungen zur damaligen [X.] entsprochen hätten. Bei einer solchen Überprüfung wäre ihm aufgefallen, dass die [X.] nach Nr. 20 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Hinweis erteilt habe, zur [X.] noch keinem Einlagensicherungsfonds anzugehören. 4 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der bun-deseinheitlich von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Dienstordnung für Notare 1985 lassen sich keine Dienstpflichten des Beklagten entnehmen, von sich aus der [X.]rage nachzugehen, ob die [X.] dem [X.]fonds angehörte. Allerdings hat sich die Rechtslage inzwischen in einer Weise 5 - 5 - verändert, dass heute von einem Notar erwartet werden muss, bei der [X.] der Einlagensicherung Beachtung zu schenken (vgl. zu den Pflichten eines mit dem Einzug von Versicherungsprämien beauftragten Versicherungsmaklers Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - [X.] - für [X.] vorgesehen). Die Entwicklung lässt sich wie folgt kennzeichnen: 1. Das [X.] machte dem Notar zur Pflicht, anvertrautes Geld in Ermangelung besonderer Vorschriften der Beteiligten entweder in eigene amtli-che Verwahrung zu nehmen oder es einem sicheren Bankkonto zuzuführen. [X.] er den letzteren Weg, durfte er das Geld nur bei einer Bank hinterlegen, die er nach pflichtgemäßer Prüfung ohne Verschulden für eine sichere Hinterle-gungsstelle halten durfte (vgl. [X.] 1934, 110, 111 = JW 1933, 2899). Hiervon durfte er etwa ausgehen, wenn die Bank seit vielen Jahren bestand, einen guten Ruf hatte und in den letzten Jahren Dividenden ausgezahlt hatte. Die Dienstordnung für Notare vom 5. Juni 1937 (veröffentlicht in [X.] Jus-tiz 1937, 874) nahm diese Rechtsprechung auf und sah in § 11 Abs. 2 im Rah-men der Verwahrung von Wertgegenständen vor, dass Geldbeträge einem si-cheren Bankkonto, das als Sonderkonto des Notars für fremdes Geld ([X.]) einzurichten sei, zuzuführen seien. 6 2. a) Eine solche materielle Vorprüfung der Banksicherheit lag jedoch, so-fern sich nicht aus besonderen Hinweisen oder Kenntnissen des Notars etwas anderes ergab, außerhalb seiner eigentlichen beruflichen Aufgaben und [X.]. In § 12 Abs. 2 Satz 1 der Dienstordnung für Notare vom 7. März 1961 ([X.]. [X.]) wird daher nur noch davon gesprochen, dass [X.] einem Bankkonto zuzuführen seien. In § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1985 ist bestimmt, dass anvertraute Geldbeträge einem [X.] zuzuführen seien, das bei einem der [X.] unterliegenden Kreditinstitut 7 - 6 - gemäß den "Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots der Notare" des [X.] [X.] bzw. bei der [X.]n Bundesbank zu deren ent-sprechenden Bedingungen oder bei der [X.]n Bundespost gemäß den "Bedingungen der [X.]n Bundespost für Anderkonten von Notaren" einzu-richten ist. Diese Änderung bedeutete zwar nicht, dass es auf die Sicherheit des Kontos nicht mehr angekommen wäre; vielmehr sollte die für die notarielle Ver-wahrungstätigkeit vorauszusetzende Sicherheit einerseits durch die [X.], andererseits durch eine Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen des No-tars zum Kreditinstitut mit Hilfe auf die Erfordernisse des Verwahrungsgeschäfts zugeschnittener [X.] gewährleistet werden. Es ist seitdem allgemeine Meinung, dass der Notar von der Sicherheit eines für den Bankbe-trieb zugelassenen Kreditinstituts ausgehen und sich auf die (Wirksamkeit der) Bankaufsicht verlassen darf, also grundsätzlich einer eigenen Prüfungspflicht enthoben ist, sofern er keine konkreten Hinweise dafür hat, dass eine Bank nicht mehr die notwendige Sicherheit für eine Verwahrung von [X.] bietet (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 1976, § 23 Rn. 12 und [X.] I, § 12 [X.] Rn. 3; [X.] [X.] 1982, 539, 548 f; ders., Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl. 1997, Rn. 697; [X.], [X.], 1991, Rn. 175; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 1993, Rn. 167; [X.], Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl. 2004, Rn. 135; [X.], in: [X.]/Ganter/[X.], Handbuch der [X.], 2004, Rn. 1832). b) Die Pflicht, anvertraute Gelder unverzüglich einem [X.] zuzuführen, und wesentliche [X.]ragen der Verfügungsbefugnis sowie des nota-riellen [X.] im Ganzen sind seit dem Inkrafttreten des [X.] Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 ([X.] I S. 2585) nicht mehr in der Dienstordnung für Notare, sondern im [X.] geregelt (§§ 54a bis 54e). Dem Einfluss des 8 - 7 - [X.] Gemeinschaftsrechts mit dem Prinzip der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat ist es zuzuschreiben, dass § 54b Abs. 2 Satz 1 BeurkG jetzt verlangt, das [X.] bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder der [X.]n Bundesbank einzurichten. In § 27 [X.] in der [X.]assung vom 23. März 2001 ([X.]. [X.]) finden sich [X.] nur noch ergänzende Vorschriften, so etwa die Pflicht, [X.] entsprechend den von der Vertreterversammlung der [X.] be-schlossenen Bedingungen einzurichten und zu führen (§ 27 Abs. 2 Satz 1). Die [X.]rage, ob und inwieweit der Notar bei der Verwahrung von [X.]remdgeldern die Einlagensicherung des ausgewählten Kreditinstituts zu prüfen hat, ist nicht Ge-genstand dieser die eigentlichen Berufspflichten des Notars regelnden Bestim-mungen. 3. Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1985 die Pflicht des Beklagten, darauf Bedacht zu nehmen, dass die von ihm ausgewählte Bank die [X.]bedingungen anerkennt und ihrer Rechtsbeziehung zum Notar als dem zur Verfügung über das [X.] Berechtigten zugrunde legt. Diese verhalten sich zur [X.]rage der Einlagen-sicherung jedoch nicht. 9 Bei den [X.] handelt es sich um besondere All-gemeine Geschäftsbedingungen, die erstmals im Jahr 1931 aufgrund entspre-chender Verhandlungen zwischen der Anwaltskammer in [X.] und dem Central-Verband des [X.]n Bank- und Bankiergewerbes und den übrigen Spitzenorganisationen der Kreditwirtschaft eingeführt und - bereits vor Erlass der hier maßgeblichen [X.]assung 1993 - in den Jahren 1962 und 1978 in Ab-stimmung mit der [X.]n Bundesbank und der [X.] über-arbeitet und neu gefasst wurden (vgl. zum Ganzen Steuer [X.] 1979, 208). 10 - 8 - Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2001 müssen [X.] entsprechend den von der Vertreterversammlung der [X.] beschlossenen Bedingungen eingerichtet und geführt werden. Solche Vertragsbedingungen sind erst durch die 88. Vertreterversammlung der [X.] am 2. April 2004 beschlossen worden (vgl. [X.] 2004, 401). Sie entsprechen den bis dahin geltenden Empfehlungen des [X.] aus dem [X.] ([X.] 2000, 561), die die Bedingungen aus dem [X.] abgelöst haben. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus der Verweisung der [X.] auf die Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der Bank nicht die Pflicht des Beklagten, ein [X.] nur bei [X.] zu eröffnen, die dem Einlagensicherungsfonds angehörte. 11 a) Bereits in den [X.] 1962 findet sich in ihrer Schlussbestimmung Nr. 16 Satz 2 die Regelung, dass im Übrigen die [X.] Geschäftsbedingungen der Bank gelten. Es handelt sich damit um eine Klausel, die die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank er-gänzend auf die Rechtsbeziehung zum Notar erstrecken soll, soweit diese nicht durch die [X.] vollständig ausgestaltet ist. 12 b) Nicht anders ist die vom Berufungsgericht herangezogene wort- gleiche Schlussbestimmung in Nr. 16 Halbs. 1 der [X.] 1978/1993 zu verstehen (vgl. [X.]/[X.], Die neuen [X.], 1980, Rn. 654; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 677). Sie ver-weist in diesem Teil der Bestimmung, wie sich aus dem verwendeten Singular ("Bank") ergibt, nicht auf die [X.]-Banken. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, dass in Nr. 16 Halbs. 2 ("insbesondere gilt im Hinblick auf die [X.]. 11, 12 und 13 die Regelung nach Nr. 1 Absatz 1 Satz 1 der [X.] - 9 - Geschäftsbedingungen") eine solche Verweisung auf die [X.]-Banken anzu-nehmen ist, und zwar - was die [X.] 1978 angeht - auf deren [X.]assung von 1977. Inhaltlich wird mit dieser Bestimmung noch einmal verdeutlicht, dass die auf die Dauer einer einmal erteilten Vollmacht bezogene Vorschrift der Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der [X.]-Banken auch für die in den [X.]. 11 bis 13 der [X.] geregelten Sachverhalte heranzuziehen ist (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 655). Gleiches gilt für die Verweisung in Nr. 16 Halbs. 2 der [X.] 1993 auf Nr. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Banken 1993 (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 678). Über diesen unmittelbaren Hinweis auf die ergänzende Geltung der [X.] Geschäftsbedingungen der Bank hinaus kommt der Nr. 16 Halbs. 1 der [X.] nicht die Bedeutung zu, dem Notar zur Pflicht zu machen, die konkreten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank mit den [X.]-Banken zu vergleichen oder - noch weitergehend und gewissermaßen im Wege einer dynamischen Verweisung - aus den [X.]-Banken Dienstpflichten des Notars herzuleiten. Dass diese Bestimmung nicht den ihr vom Berufungs-gericht beigemessenen Inhalt hat, wird auch dadurch bestätigt, dass die [X.] und 2004 - bei im Übrigen im Wesentlichen unverän-derter Rechtslage - keine Bezugnahme mehr auf die Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen der Banken enthalten. 14 4. Eine andere [X.]rage ist, ob der Notar nicht auch ohne ausdrückliche [X.]est-legung einer entsprechenden Dienstpflicht aufgrund allgemeiner Sorgfaltsanfor-derungen verpflichtet ist, auf eine Sicherung des verwahrten Geldes für den [X.]all einer Insolvenz zu achten (für eine entsprechende Auswahl [X.], in: [X.]/Ganter/[X.], aaO Rn. 1833). 15 - 10 - a) Auf der Grundlage der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme ([X.], [X.]) ist den Mitgliedstaaten aufgegeben worden, ein System der Einlagensicherung einzurichten, das - wie es in der 25. [X.] heißt - als eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Banken-aufsicht angesehen wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002 - [X.] - NJW 2002, 2464, 2467). Hieraus wird deutlich, dass aus der Sicht des Gemeinschaftsgesetzgebers der Schutz der Einleger unvollkommen wäre, [X.] die Bankenaufsicht nicht um [X.] ergänzt, die im [X.]all einer Insolvenz den Einlegern zur Verfügung stehen. Das wirkt sich auch auf die Verwahrungstätigkeit des Notars aus. War er durch die Einrichtung einer Bankenaufsicht früher grundsätzlich der Pflicht enthoben worden, aufgrund ei-gener pflichtgemäßer Prüfung für eine Verwahrung auf einem sicheren Bank-konto Sorge zu tragen (s. oben 2.), kann das Vertrauen des Notars in die [X.] nicht mehr genügen, wenn der Gesetzgeber einen über die [X.] hinausgehenden Einlegerschutz fordert. Durch das am 1. August 1998 in [X.] getretene [X.] (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der [X.] vom 16. Juli 1998, [X.]) ist eine Pflicht der näher im Gesetz definierten Institute begründet worden, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Dieser gesetzliche Mindestschutz bis zu einem Entschädigungswert von 20.000 [X.] bzw. • (vgl. § 4 Abs. 2 des [X.] in der ursprünglichen [X.]assung bzw. in der [X.]assung des Art. 3 Abs. 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000, [X.] [X.]) wird durch freiwillige Einrichtungen zur Sicherung von [X.]orderungen ergänzt, die schon vor Inkrafttreten des [X.] und [X.] bestanden haben. So sieht der Einlagensicherungsfonds des Bundes-16 - 11 - verbandes [X.] Banken e.V. in § 6 Abs. 1 Satz 1 seines Statuts eine Si-cherung je Gläubiger bis zu einer Grenze von 30 % des haftenden [X.] im Sinn von § 10 Abs. 2 [X.] vor. Zugleich wird den Kreditinstituten durch § 23a Abs. 1 [X.] in der [X.]as-sung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zur Pflicht gemacht, Kunden, die nicht Institute sind, im [X.] über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungsein-richtung sowie vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht ver-ständlicher [X.]orm über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen ein-schließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind - das gilt etwa für Inhaber-schuldverschreibungen und Gelder in Währungen von [X.] außerhalb des [X.] (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.] und Anlegerentschädigungsgesetzes) -, hat das Institut vor Aufnahme der Ge-schäftsbeziehungen hierauf überdies in den [X.], im [X.] und an hervorgehobener Stelle in den [X.] hinzuweisen, wobei die Informationen in den Vertragsunterlagen keine an-deren Erklärungen enthalten dürfen und gesondert von dem Kunden zu unter-schreiben sind. Damit sind gesetzliche Informationspflichten geschaffen, die auch dem Notar die mögliche Sicherung von [X.]remdgeldern vor Augen führen und ihn dazu verpflichten, bei der Auswahl der Bank dem [X.] der Beteiligten in dem größtmöglichen Umfang Rechnung zu tragen. 17 b) Vor Inkrafttreten des [X.] bestand eine Sicherung von Einlagen bei privaten Banken [X.] nur auf freiwilliger Grundlage. Nach dem Zusammenbruch des [X.] im [X.] wurde neben der Einlagensicherung im [X.] zum 1. Mai 1976 ein Sicherungssystem für [X.] - 12 - gen bei privaten Banken durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesver-bandes [X.] Banken e.V. geschaffen. Dieses Sicherungssystem war auch in [X.] bekannt. Bereits 1977 veröffentlichte die [X.] Hinweise zur Einbeziehung von [X.] in dieses Sicherungssystem, die auf Erläuterungen und Zusicherungen des [X.] beruhten (vgl. [X.] 1977, 1). Allerdings fehlten nähere gesetzli-che Vorschriften über die Information von Kunden. Zwar machte das Statut des Einlagensicherungsfonds seinen Mitgliedern zur Pflicht, auf ihre Zugehörigkeit zu dieser Sicherungseinrichtung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen, was seinen Niederschlag in Nr. 27 der [X.]-Banken 1977 und in Nr. 20 der [X.]-Banken 1993 gefunden hat (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 433; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 427; zum Text der damali-gen [X.]assung des Statuts vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., [X.]/3 [2. Bearb. 1981], Rn. 2726). [X.] man daher die [X.] einer Bank heran, konnte man sich bei einem Mitglied des Einlagensi-cherungsfonds über dessen Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem verge-wissern. Eine gesetzliche [X.] von Banken, die einer [X.] nicht angehörten, wurde jedoch erst durch den am 1. Januar 1993 in [X.] getretenen § 23a [X.] in der [X.]assung des [X.] und anderer Vorschriften über [X.] (sog. 4. [X.]-Novelle) vom 21. Dezember 1992 ([X.] I S. 2211; ge-ringfügig geändert durch die 5. [X.]-Novelle vom 28. September 1994, [X.] I S. 2735) eingeführt. Die [X.] wurde nicht - wie in § 23a [X.] in der [X.]assung des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-rungsrichtlinie und der [X.] vom 16. Juli 1998 - allseitig ausgestaltet, sondern betraf nur Kreditinstitute, die keiner Sicherungs-19 - 13 - einrichtung angehörten. Sie ging dahin, auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im [X.] und vor Kontoeröffnung in dem Kon-toeröffnungsantrag hinzuweisen, wobei der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag keine anderen Erklärungen enthalten durfte und von den Kunden gesondert zu unterschreiben war. In der Begründung des [X.] wird zu dieser Vorschrift ausgeführt, die Einleger bei Kreditinstituten könnten darauf vertrauen, dass ihre Einlagen durch Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft ge-schützt seien. Im Wege der Selbsthilfe hätten die Kreditinstitutsverbände nahe-zu lückenlose Sicherungssysteme mit weitreichenden Schutzleistungen ge-schaffen. Das Streben nach Vermeiden eines relevanten Wettbewerbsnachteils und die [X.] sorgten dafür, dass nahezu alle Kreditinstitute sich freiwillig einer inländischen Sicherungseinrichtung angeschlossen hätten. Zur [X.] gebe es nur fünf nicht einem solchen Sicherungssystem angeschlossene Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die eine Erlaubnis zum Einlagengeschäft auch mit dem kleinen Einleger hätten. Die Hinweispflicht werde gleichwohl eingeführt, damit sich der Kunde hinreichend informieren und frei entscheiden könne, ob er sein Geld diesem Kreditinstitut anvertraue. Die Pflicht zur gesonderten [X.] erfülle eine angesichts der Bedeutung der Einlagensiche-rung unverzichtbare Warnfunktion (BT-Drucks. 12/3377, S. 36 f). c) Nach den [X.]eststellungen des [X.]s, die im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen worden sind, ist der der Klägerin obliegende Beweis nicht erbracht, dass dem Beklagten die Nichtzugehörigkeit der [X.] zum Einlagensicherungsfonds bekannt gewesen ist oder hätte bekannt sein müssen. Der Kontoeröffnungsantrag vom 6. Januar 1993, mit dem der Beklagte bei der [X.] erstmals die Eröffnung eines [X.]s für die P. [X.] GmbH beantragte - einer Gesellschaft, die ebenfalls durch den zum [X.]punkt der Beurkundung des hier streitigen Vertrags bestellten Geschäftsführer der 20 - 14 - Klägerin vertreten war -, nahm auf die Bedingungen für Anderkonten/Ander-depots von Notaren und ergänzend auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Bezug, enthielt aber nicht den gebotenen Hinweis auf die mangelnde Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung. Dass dem Beklagten die [X.] Geschäftsbedingungen in der [X.]assung von 1988 oder von 1994, denen sich ein Hinweis auf die Nichtzugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem entnehmen ließ, zugeleitet worden oder bekannt geworden sind, hat sich nicht feststellen lassen. Der Beklagte kam seinen Pflichten aus § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1985 nach, indem er darauf achtete, dass das [X.] gemäß den Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots der Notare des [X.] [X.] geführt werden sollte. Diese sahen - wie ausgeführt (s. oben 3) - nicht vor, dass die ausgewählte Bank einer Sicherungseinrichtung angehören musste. Der Beklagte musste angesichts der lange Jahre vorherrschenden An-sicht, wie sie auch in der zitierten Begründung des [X.] zur 4. [X.]-Novelle ihren Niederschlag findet, es bestehe eine nahezu vollständige Absicherung von Kundeneinlagen durch die freiwillig errichteten [X.], nicht von sich aus überprüfen, ob den [X.] der [X.] anderes zu entnehmen sei. Ihm wurde auch bei der Reakti-vierung des am 24. März 1993 geschlossenen [X.]s zum 4. Oktober 1994 und im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung am [X.] nicht der von der Bank nach § 23a Satz 2 [X.] in der [X.]assung des [X.] geschuldete Hinweis erteilt. Dabei kann dem [X.] auch nicht vorgeworfen werden, dass die Einrichtung dieses [X.]s offenbar auf ein Telefongespräch zurückging, das zwischen dem jetzigen Ge-schäftsführer der Klägerin - seinerzeit Angestellter der [X.] - und dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, die bei dieser Bank ein Geschäftskon-to unterhielt, geführt worden ist. Denn in Nr. 3 der [X.] in der [X.]assung von 1993 ist vorgesehen, dass die Bank berechtigt ist, weitere [X.] 15 - taranderkonten auch ohne Verwendung des Kontoeröffnungsantrags der Bank zu eröffnen, wenn die weiteren Konten ausdrücklich als [X.] [X.] werden (vgl. hierzu Steuer [X.] 1979, 208, 210). Auch die von der [X.] beschlossenen Vertragsbedingungen (vgl. [X.] 2004, 401) im Sinn des § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2001 sehen in Nr. 2 eine solche erleichterte Einrichtung weiterer Anderkonten vor. Zu Recht hat das [X.] auch angenommen, dass der in das Wissen des Zeugen S. gestellte [X.] nicht zum Beweis für die Behauptung der Klägerin geeignet ist, dem Beklagten sei die Nichtzugehörigkeit der [X.] zu einer [X.] bekannt gewesen. Ist nach allem eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht bewiesen, ist das klageabweisende Urteil des [X.]s wiederherzustellen. 21 [X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2003 - 8 O 201/01 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2004 - [X.] -

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III ZR 324/04

08.12.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. III ZR 324/04 (REWIS RS 2005, 378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 378

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