(aufgehoben)
Fußnote Paragraph
(+++ § 27: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 5 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776;
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