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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 116/04
vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi
am 17. März 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai
2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 56.047,05 •.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht [X.]. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde formulierten, durchweg auf das "[X.]" gemünzten Fragen stellen sich nicht. Sie würden allenfalls dann erheb-lich, wenn die zweite vom Berufungsgericht genannte Gestaltungsalternative (Auflösung der stillen Reserven) ausschiede. Davon kann nicht ausgegangen werden. Ob es sich bei der fehlerhaften (weil beide [X.] außer acht lassenden) Beratung im Nov./Dez. 1993 ("Pflichtverletzung A") und - 3 - bei der im September 1994 versäumten Umsetzung der zweiten Gestaltungsal-ternative ("Pflichtverletzung B") um unterschiedliche Streitgegenstände han-delt, kann deshalb dahinstehen.
[X.] Ganter [X.]
[X.] Neıkovi
Meta
17.03.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZR 116/04 (REWIS RS 2005, 4430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4430
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